Die Landesregierung besteht aus dem Regierungschef und einer bestimmten Anzahl von Ministern (bzw. Staatsministern oder Senatoren). Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder einer Landesregierung sind in den Ministergesetzen der einzelnen Länder geregelt.
Anzahl und Zuständigkeitsbereiche der Minister sind von Land zu Land unterschiedlich; sie sind entweder in den Landesverfassungen vorgegeben, werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt oder vom Ministerpräsidenten nach freiem Ermessen festgelegt. In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, dem Saarland und Sachsen können der Landesregierung neben den Ministern bzw. Senatoren auch weitere Mitglieder angehören.
Beschlüsse einer Landesregierung haben zunächst meist nur eine politische Bedeutung und erfordern oft weitere Schritte. So muss z. B. ein Gesetzentwurf der Regierung im jeweiligen Landesparlament beraten werden. Je nach den gesetzlichen Bestimmungen im Gesetz können Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften von der Landesregierung oder einem einzelnen Minister erlassen werden. Im Interesse der Zusammenarbeit der Minister geht solchen Erlassen aber häufig ein Beschluss der Landesregierung voraus, auch wenn dies formaljuristisch nicht erforderlich ist.
Regierungssystem
Der Staats- beziehungsweise Regierungsform nach sind alle deutschen Länder derzeit parlamentarische Republiken, was bedeutet, dass die Regierung jedes Landes (Exekutive) prinzipiell vom Vertrauen eines sie bestellenden Parlaments (Legislative) auf Landesebene abhängig ist.
Die verfassungspolitischen Rahmenbedingungen dieser Regierungsform werden durch bundesstaatlichesVerfassungsrecht, das sogenannte Homogenitätsgebot des Grundgesetzes (Art. 28 GG), zwingend vorgeschrieben. Nicht vorgegeben ist dadurch aber die konkrete staatsorganisatorische Ausgestaltung des Regierungssystems, sodass das Gebot in den Ländern grundsätzlich beispielsweise auch eine präsidentielle Regierungsform oder andere Formen demokratischer Staatsordnung und deren Varianten zulässt. Die Bestimmung der Regeln, nach denen die Staatsorgane der Länder gebildet werden, welche Funktionen und Kompetenzen sie besitzen, ist prinzipiell Sache der Länder und unterliegt den Regelungen der Landesverfassungen.
Bisher waren in Deutschland neun Frauen Vorsitzende einer Landesregierung. Von diesen eroberten allerdings nur drei, Hannelore Kraft, Franziska Giffey und Anke Rehlinger, durch Spitzenkandidatur bei einer allgemeinen Wahl das Amt. Fünf wurden jeweils nach Rücktritten der jeweiligen Amtsinhaber durch die jeweiligen Parlamentsmehrheiten gewählt, eine weitere übte das Amt kommissarisch aus.
Die erste Frau, die die Regierung eines deutschen Landes führte, war Louise Schroeder (SPD), die den Berliner Magistrat vom 18. August 1947 bis 7. Dezember 1948 kommissarisch führte, weil der eigentlich gewählte Oberbürgermeister von der Alliierten Kommandantur nicht bestätigt wurde (siehe auch Magistrat Schroeder).
Der Frauenanteil unter den Vorsitzenden der 16 Landesregierungen betrug erstmals 2013 sowie von 2022 bis 2023 25 Prozent; er kam somit innerhalb weniger Jahre dem Frauenanteil der 16 Parlamente der Bundesländer deutlich näher, der sich zwischen 18,8 Prozent (Baden-Württemberg[1]) und rund 40 Prozent (Bremen,[2]Brandenburg[3]) bewegt und im Durchschnitt bei rund einem Drittel der Abgeordneten liegt. Seit den 1990er Jahren sind die Anteile von Frauen in den einzelnen Landesparlamenten deutlich gestiegen.[4]
Mit zwei von sieben liegt aktuell seit Juli 2024 der Frauenanteil unter den SPD-Ministerpräsidenten bei 28,6 Prozent. Die CDU in sechs Bundesländern, die CSU in Bayern, die Linkspartei in Thüringen und Bündnis 90/Die Grünen in Baden-Württemberg stellen aus ihren Reihen jeweils keine Frau für das Spitzenamt der von ihnen geführten Landesregierungen.