Politisch ist die Bundesrepublik Deutschland in 16 Länder unterteilt. Der Staats- beziehungsweise Regierungsform nach sind alle deutschen Länder derzeit parlamentarische Republiken, was bedeutet, dass die Regierung jedes Landes (Exekutive) prinzipiell vom Vertrauen eines sie bestellenden Parlaments (Legislative) auf Landesebene abhängig ist.
Die verfassungspolitischen Rahmenbedingungen dieser Regierungsform werden durch bundesstaatlichesVerfassungsrecht, das sogenannte Homogenitätsgebot des Grundgesetzes (Art. 28 GG), zwingend vorgeschrieben. Nicht vorgegeben ist dadurch aber die konkrete staatsorganisatorische Ausgestaltung des Regierungssystems, sodass das Gebot in den Ländern grundsätzlich beispielsweise auch eine präsidentielle Regierungsform oder andere Formen demokratischer Staatsordnung und deren Varianten zulässt. Die Bestimmung der Regeln, nach denen die Staatsorgane der Länder gebildet werden, welche Funktionen und Kompetenzen sie besitzen, ist prinzipiell Sache der Länder und unterliegt den Regelungen der Landesverfassungen.
Entsprechende verfassungsrechtliche Grundlagen finden sich im Abschnitt „Der Bund und die Länder“, Art. 20–37 GG.
Die Länder in der Europäischen Union
Neben der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag sind die Länder ein wichtiger Akteur im politischen Willensbildungsprozess – das gilt auch für die deutsche Europapolitik. Die Länder sind über eine Vielzahl von Strukturen und Institutionen in das politische System der Europäischen Union eingebunden.[11] Das Mitwirkungsrecht wird durch die Verträge (EUV und AEUV), das Grundgesetz sowie einzelne Begleitgesetze rechtlich abgesichert.
Die Länder haben sich in den zurückliegenden Jahren der fortschreitenden europäischen Integration angepasst und entsprechende Strukturen geschaffen oder ausgebaut: In den meisten Ländern koordinieren Europaminister die Europapolitik des Landes. In den Fachministerien wurden eigene Abteilungen bzw. Referate eingerichtet, die sich ausschließlich mit europäischen Dossiers beschäftigen. Jedes Land hat mittlerweile eine eigene Vertretung in Brüssel eingerichtet. Die Landtage haben Europaausschüsse eingerichtet. Landtagsverwaltungen wie in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen entsenden eigens Beamte nach Brüssel, um aktuelle Entwicklungen zu beobachten. Durch all diese Maßnahmen haben die Länder ihren Einfluss auf europapolitische Entscheidungen sichern und punktuell ausbauen können. Gemeinsam unterhalten die Länder die Einrichtung des Beobachters der Länder bei der Europäischen Union, der die Aufgabe hat, die Länder und den deutschen Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte in EU-Angelegenheiten zu unterstützen.
Der Vertrag von Lissabon, seit 1. Dezember 2009 in Kraft, stärkt die Länder in ihrem Recht, ihre landesspezifischen Interessen gegenüber den europäischen Institutionen vertreten zu können. Erstmals wird die kommunale Selbstverwaltung, gegliedert in lokale Gemeinden und die überörtlichen Kreise,[12] im Primärrecht festgehalten. Das Subsidiaritätsprinzip garantiert die Zuständigkeit der Länder für all die Bereiche, die sie selbst am besten verwirklichen können und die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union (EU) fallen. In Streitfragen über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und zur Wahrung der eigenen institutionellen Rechte können die Länder über den Ausschuss der Regionen (AdR) vor dem Europäischen Gerichtshof vorstellig werden.
Rahmendaten der Länder
Amtliche bzw. Eigenbezeichnungen
Zehn Länder haben als Namensbestandteil die Zusatzbezeichnung Land, bei dreien (Bayern, Sachsen und Thüringen) ist Freistaat Namensbestandteil sowie bei zwei weiteren Gliedstaaten Freie Stadt (Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg) der Name des Landes, also seine Bezeichnung im Rechtsverkehr. Lediglich das Saarland hat keine weitere Zusatzbezeichnung.
Abgesehen von Eigenbezeichnungen in den Minderheitensprachen Dänisch (Schleswig-Holstein: Delstat Slesvig-Holsten), Friesisch (Schleswig-Holstein: Lönj Slaswik-Holstiinj), Niedersorbisch (Brandenburg: Kraj Bramborska) und Obersorbisch (Sachsen: Swobodny stat Sakska) gibt es auch Bezeichnungen einiger Länder in niederdeutscher Sprache.
Deutsch (Amtssprache) und die anerkannten Minderheitensprachen in den einzelnen Ländern
Stand: 1. Januar 2024.
Die Einwohnerzahlen sind auf Tausend gerundete Fortschreibungen der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Stand: 31. Dezember 2020).
a
In 5 der 16 Bundesländer ist die bevölkerungsreichste Stadt nicht die Landeshauptstadt. Die Landeshauptstadt ist in diesen Ländern aber jeweils die zweitbevölkerungsreichste Stadt.
b
Die Bundesregierung hat keine Stimmen im Bundesrat, die Gesamtzahl der Stimmen aller Länder beträgt 69.
Hier sind die Landesflaggen der Länder dargestellt. Sie dürfen in der Öffentlichkeit von jedem Bürger gezeigt werden. Die Landesdienstflaggen hingegen sind in der Verwendung stark eingeschränkt – sie dürfen nur von den jeweiligen Landesbehörden verwendet werden.
Der Freistaat Bayern besitzt zwei gleichgestellte Staatsflaggen: einmal die hier dargestellte Flagge mit horizontalen Streifen in den Farben Weiß und Blau, zum anderen eine weiß-blau gerautete (→ Flagge Bayerns).
In folgenden Ländern gibt es keinen Unterschied zwischen Landesflagge und Landesdienstflagge: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Bremer Landesflaggen mit Wappen (in zwei Varianten) dürfen auch von den Bürgern verwendet werden.
Die Landesdienstflaggen folgender Länder zeigen zusätzlich das Landeswappen: Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. Die Landesdienstflagge Mecklenburg-Vorpommerns zeigt die Wappenfiguren Mecklenburgs und Pommerns ohne Wappenschild.
Gliederung der Länder
Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind jeweils gleichzeitig ein Land und eine Stadt und sind daher nicht weiter in Gemeinden untergliedert; es fallen die örtliche und die überörtliche Ebene zusammen. Das Land Bremen besteht aus den kreisfreien Städten Bremen und Bremerhaven. In den übrigen deutschen Ländern gibt es folgende Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:
Regierungsbezirke: Die großen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen sind in Regierungsbezirke unterteilt. Die Bezirke sind dezentrale Einheiten der Landesverwaltung. Die Unterteilung der Länder Niedersachsen (bis 2004), Rheinland-Pfalz (bis 1999), Sachsen-Anhalt (bis 2003) und Sachsen (bis 2012) wurde aufgehoben. In Rheinland-Pfalz traten funktionsteilig an die Stelle der drei Regierungspräsidien zwei Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie eine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Zudem gibt es in der Region Pfalz den Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen Bezirksverband Pfalz. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen existieren außerdem Landschaftsverbände. In Sachsen, wo die Regierungsbezirke 2008 in sog. Landesdirektionen umgewandelt worden sind, wurden die Mittelinstanzen zugunsten einer neuen Landesoberbehörde, der Landesdirektion Sachsen, abgeschafft.
Landkreise und kreisfreie Städte: Jeder Flächenstaat ist in Landkreise (in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als Kreise bezeichnet) gegliedert. Insgesamt gibt es derzeit 295 Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland (inklusive der Städteregion Aachen, der Region Hannover und des Regionalverbandes Saarbrücken). Hinzu kommen die 107 kreisfreien Städte (inklusive der beiden kreisfreien Städte in Bremen), die keinem Landkreis angehören, sondern die Aufgaben der Landkreise selbst wahrnehmen, insofern einen eigenen Kreis bilden. Daher wurden sie in den ostdeutschen Ländern bis 1994 und werden sie heute noch in Baden-Württemberg als Stadtkreise bezeichnet. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
Gemeindeverbände: In einigen Ländern gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Sie haben daher je nach Land auch sehr unterschiedliche Bezeichnungen, z. B. Amt (BB, MV, SH), Samtgemeinde (NI), Verbandsgemeinde (RP, ST) oder Gemeindeverwaltungsverband (BW) (hierzu siehe Gesamtgemeinde).
Gemeinden: Gemeinden sind die kleinsten selbständigen territorialen Einheiten. In Deutschland gibt es derzeit 10.790 Gemeinden[26] und 207 gemeindefreie Gebiete (Stand: 1. März 2020). Städte sind in der Regel Gemeinden, die lediglich die Bezeichnung Stadt führen dürfen (vgl. Stadtrecht). Dies ist entweder historisch verbürgt und war im Mittelalter meist mit zahlreichen Privilegien verbunden (zum Beispiel eigene Steuern), oder aber es handelt sich um größere Gemeinden, denen aufgrund ihrer heutigen Bedeutung und Aufgabenstellung die Bezeichnung Stadt neu verliehen wird (je nach Land wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt). Für die Hauptstadt eines Landes hat sich die Bezeichnung Landeshauptstadt durchgesetzt. Auch die Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit direkt gewählten Organen.
Die territoriale Neugliederung Deutschlands in Länder durch die Alliierten nach 1945 knüpfte nur teilweise an die alten Strukturen an; sie sind ein demgemäß zweckgerichtet geschaffenes, historische und landsmannschaftliche Zusammenhänge ignorierendes Ergebnis. Viele Länder sind völlige Neuschöpfungen. Insbesondere das übermächtige Preußen wurde aufgelöst, seine Provinzen teils in selbständige Länder umgewandelt. Entscheidend für den Zuschnitt der neugegründeten Länder waren die Grenzen der Besatzungszonen: Mit Ausnahme der ehemaligen ReichshauptstadtBerlin und des Bayerischen Kreises Lindau, der bis 1956 weder zu Bayern noch zu Süd-Württemberg gehörte, unterstand jedes Land mit seinem gesamten Gebiet einer einzigen Besatzungsmacht.
Das besetzte Reichsgebiet wurde aufgeteilt und erste Länder wurden im Juli 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone gegründet. Allerdings verfolgten die Sowjets für ein zukünftiges Deutschland (ohne das wieder staatlich gewordene Österreich) den Entwurf eines zentralistischen Staates, in dem die Länder lediglich Verwaltungseinheiten darstellen sollten. Dem stand das vor allem von den US-Amerikanern präferierte Konzept eines föderalen Staates entgegen, in dem die Länder auch eine wichtige politische Rolle spielen sollten.
Aufgrund der „Proklamation Nr. 2“ entstanden am 19. September 1945 in der US-amerikanischen Besatzungszone die ersten Länder mit dieser Ausrichtung. Innerhalb der vier Besatzungszonen auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland waren es ab dem 21. Januar 1947 16 Länder, die im Wesentlichen aus folgenden Gebieten gebildet wurden:
Bayern: Hauptteil des Landes Bayern, wobei der Landkreis Lindau (Bodensee) einschließlich der ab dem 25. September 1948 kreisfreien Stadt Lindau zur französischen Besatzungszone gehörte
Bremen: Land Bremen (obwohl es als Exklave von britischem Besatzungsgebiet umschlossen war, doch die US-Amerikaner beanspruchten einen Seehafen für ihre Versorgung)
Nordrhein-Westfalen (durch Militärverordnung Nr. 46 vom 23. August 1946):[28]Nordrhein bzw. nördlicher Teil der preußischen Rheinprovinz (Regierungsbezirke Aachen, Düsseldorf und Köln), die preußische Provinz Westfalen und das Land Lippe (nachträgliche Eingliederung durch Militärverordnung Nr. 77 vom 21. Januar 1947)
Württemberg-Hohenzollern: Südteil des Landes Württemberg, preußische Exklave Hohenzollern, Landkreis Lindau (Bodensee) einschließlich der ab dem 25. September 1948 kreisfreien Stadt Lindau (Bodensee)
Das Saarland wurde im Januar 1946 aus dem Zuständigkeitsbereich des Kontrollrates herausgelöst und erhielt 1947 als Saarprotektorat eine eigene Verfassung.
Am 23. August 1946 entstanden durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung[29] zur „Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder Hannover (später mit den Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe zum Land Niedersachsen zusammengeschlossen), Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Hamburg blieb ein eigenständiges Land. Das Land Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen Militärregierung geschaffen.
1947 musste das vormalige Land Lippe auf Betreiben der britischen Besatzungsmacht seine Selbständigkeit aufgeben. Die lippische Regierung entschied sich nach Verhandlungen mit den beiden benachbarten Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für den Anschluss an letzteres. In den Lippischen Punktationen verabredeten die Regierungen von Lippe und Nordrhein-Westfalen die künftige Berücksichtigung lippischer Interessen. Am 21. Januar 1947 trat durch die britische Militärverordnung Nr. 77 die Vereinigung in Kraft. Nach dieser Verordnung hätte nach einer innerhalb von fünf Jahren abzuhaltenden Volksabstimmung eine Neugliederung angeordnet werden können, was jedoch unterblieb. Am 5. November 1948 wurde mit dem „Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit Nordrhein-Westfalen“ durch den nordrhein-westfälischen Landtag die Eingliederung rechtlich abschließend geregelt.
Die Hessische Verfassung wurde von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden am 29. Oktober 1946 beschlossen, trat am 1. Dezember 1946 durch Volksabstimmung in Kraft und war somit die erste Nachkriegsverfassung Deutschlands. Danach folgte die Verfassung des Freistaates Bayern, die am 1. Dezember 1946 in einem Volksentscheid angenommen wurde.
Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat per Kontrollratsgesetz Nr. 46 die Auflösung Preußens. Bis dahin existierte der Freistaat Preußen mit seinen Provinzen noch insoweit fort, als Brandenburg und Sachsen-Anhalt in der Sowjetischen Besatzungszone in ihren ersten Verfassungen nicht als Länder, sondern als Provinzen bezeichnet wurden, während etwa bei der Länderbildung in der britischen Zone (vgl. oben) schon 1946 ausdrücklich von der Auflösung der preußischen Provinzen die Rede gewesen war. Am 28. Februar 1947 wurde die Landesverfassung Sachsens verabschiedet.
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet. Zum Geltungsbereich des Grundgesetzes traten die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern und Bayern bei. Berlin (West) hatte – auch laut dem Viermächte-Abkommen – stets einen Sonderstatus, auch wenn es nach Artikel 23 GG a.F. als Bundesland („Groß-Berlin“) betrachtet wurde.[30]
Als erste Gliederungsreform seit der Gründung der Bundesrepublik wurden am 25. April 1952 Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg vereinigt. Im selben Jahr wurden die Länder in der DDR zwar nicht formal aufgelöst, jedoch ihrer Staatsgewalten enthoben, was einer De-facto-Auflösung gleichkam; an ihre Stelle traten 14 Bezirke. Den Ostsektor Berlins, der selbst kein Land der DDR war, betraf das Gesetz nicht.[31] Erst ein Erlass des Staatsrates von 1961 wies „Berlin“, dem Sinn nach Ost-Berlin, offiziell als „Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik“ den Status eines Bezirks zu.[32]
Das seit 1947 nominell unabhängige Saarland trat am 1. Januar 1957 nach einer Volksabstimmung dem Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bei – ob als zehntes oder als elftes Land, hängt davon ab, wie man retrospektiv den völkerrechtlich umstrittenen und verfassungsrechtlich komplizierten StatusWest-Berlins beurteilt. Artikel 60 der Verfassung des Saarlandes erhielt 1956 die bis 1992 gültige Fassung: „Das Saarland ist ein demokratisch und sozial geordnetes Bundesland“.[33] Die Wirtschaftsunion des Saarlandes mit Frankreich blieb bis 1959 bestehen.
Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen die nördlichen Teile von Baden und Württemberg zur amerikanischen Besatzungszone, die südlichen Teile sowie Hohenzollern zur französischen. Die Militärregierungen der Besatzungszonen gründeten 1945/46 die Länder Württemberg-Baden in der amerikanischen sowie Württemberg-Hohenzollern und Baden in der französischen Zone. Diese Länder wurden am 23. Mai 1949 Teil der Bundesrepublik Deutschland.
Am 9. Dezember 1951 fand die Volksabstimmung zur Gründung Baden-Württembergs statt. Bei der Abstimmung votierten die Wähler in beiden Teilen Württembergs mit 93 % für die Fusion, in Nordbaden mit 57 %, während in Südbaden nur 38 % dafür waren. In drei von vier Abstimmungsbezirken gab es eine Mehrheit für die Bildung des Südweststaates, sodass die Bildung eines Südweststaates beschlossen war. Daraufhin wurden die Länder am 25. April 1952 vereinigt und das Land Baden-Württemberg gegründet.
Im Juli 1990 wurde das Ländereinführungsgesetz erlassen, das die Bezirke auf dem Gebiet der DDR abgeschafft und die fünf 1952 zugunsten der Bezirke entmachteten Länder wieder errichtet hat (Mecklenburg erhielt den Namen Mecklenburg-Vorpommern zurück, den es von 1945 bis 1947 bereits gehabt hatte[34]).
Am 3. Oktober 1990 trat das Gesetz in Kraft, damit wurden sie, so wie auch Berlin, dessen westlicher Teil aufgrund des alliierten Vorbehaltsrechts (Viersektorenstadt) bis dahin ebenfalls „kein konstitutiver Bestandteil der Bundesrepublik“ gewesen war, Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Binnengrenzen zwischen den neuen Ländern wurden bei der Neuerrichtung neu festgelegt.
Diskussionen zur Neugliederung des Bundesgebietes nach 1952 bzw. 1990
Eine Neugliederung des Bundesgebietes aufgrund des Artikels 29 Grundgesetz wurde in den „alten“ Ländern nach 1952 und in den „neuen“ Ländern einschließlich Berlins nach 1990 immer wieder in die politische Diskussion eingebracht.
Fusionsinitiativen
Im Jahr 1996 scheiterte eine von den beiden Landesregierungen angestrebte Fusion von Berlin und Brandenburg an der Ablehnung der brandenburgischen Bevölkerung. Obwohl Art. 118a des Grundgesetzes ausdrücklich vereinfachte Fusionsregularien ermöglichen würde, wurde dabei aus politischen Erwägungen das Verfahren nach Art. 29 angewendet.
Die Vereinigung zweier Bundesländer oder andere Gebietsveränderungen, wie Trennung oder Teilumgliederungen (gemäß Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie der Bundesvolksentscheid nach Art. 29 Abs. 4 GG), sind der einzige konkret angeführte Fall (außer Art. 146, neue Verfassung), in dem das Grundgesetz eine Volksabstimmung vorsieht.[35]
Trennungsinitiativen
Neben Fusionen werden auch Teilungen diskutiert. So fand am 19. Januar 1975 in den ehemaligen Ländern Oldenburg und Schaumburg-Lippe eine Volksabstimmung statt, um deren Wiederherstellung zu erreichen. Obwohl eine Mehrheit der Abstimmenden für eine Trennung ihrer Gebiete von Niedersachsen stimmte, folgte der Deutsche Bundestag diesem Votum nicht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Sichtweise der Abgeordneten.[36] Der seit 1991 unter diesem Namen bestehende „Fränkische Bund“ fordert eine Abspaltung Frankens vom Freistaat Bayern. In Baden tritt seit 1992 eine „Landesvereinigung Baden in Europa“[37] für die Interessen Badens und seiner ehemaligen Landeshauptstadt Karlsruhe und gegen zu viel Zentralismus seitens Stuttgarts ein.
Da das Bundesverfassungsgericht den Sinn des Art. 29 GG laut dem „Oldenburg-Urteil“ darin sieht, dass durch eine Länderneugliederung leistungsstärkere Länder entstehen sollen, die weniger Verwaltungsaufwand mit sich bringen, ist es fraglich, ob durch Volksabstimmungen die Zahl der Länder erhöht werden kann.
Vergleich der Länderstruktur der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland
↑Im Duden. Die deutsche Rechtschreibung, hrsg. von der Dudenredaktion, 23. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2004, ISBN 3-411-04013-0, Stichwort: Bundesland, S. 250 findet sich kein Hinweis auf den Gebrauch (allein) in der Umgangssprache; nach Ulrich Ammon et al., Variantenwörterbuch des Deutschen. Die Standardsprache in Österreich, der Schweiz und Deutschland sowie in Liechtenstein, Luxemburg, Ostbelgien und Südtirol, Walter de Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-11-016574-0, S. 150 (Stichwort „Bundesland“) werde das Wort fast nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen „alten“ und „neuen“ Bundesländern gebraucht.
↑Sie sind laut Bundesverfassungsgericht „mit eigener – wenn auch gegenständlich beschränkter – nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter staatlicher Hoheitsmacht [ausgestattet]“ (BVerfGE 1, 14 (34)). Siehe auch BVerfGE 34, 9 (19 f.); BVerfGE 36, 342 (360 f.); BVerfGE 60, 175 (207 f.); BVerfGE 139, 321 (Rn. 97).
↑Ipsen, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, § 5 Rn. 21 (Abschnitt „Gliedstaaten von Bundesstaaten und Staatenbund“).
↑Herbert Krüger: Auswärtige Verwaltung, in: Die Verwaltung, hrsg. von Friedrich Giese, Band 2, Heft 38, Braunschweig o. J., S. 7: Durch Art. 32 Abs. 3 GG seien „die Länder in den völkerrechtlichen Verkehr hineingestellt und damit als, wenn auch beschränkt, handlungsfähige Völkerrechtssubjekte anerkannt“. Siehe zu den Kompetenzstreitigkeiten auch das Lindauer Abkommen.
↑Der deutsche Bundesstaat gesteht seinen Gliedstaaten eine begrenzte völkerrechtliche Handlungsfähigkeit zu, so Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/2, 2. Aufl. 2002, S. 202.
↑Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Länder etwa Konkordate ausnahmsweise ohne Zustimmung des Bundes abschließen können.
↑Vgl. Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, 13. Aufl., Art. 20, Rn. 1, 7; Avenarius, Die Rechtsordnung, 3. Aufl., S. 23 f.
↑Uwe Andersen, Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Springer, Wiesbaden 2000, S. 187.
↑Berlin ist erst seit der Wiedervereinigung ein vollwertiges Land, auch wenn Berlin (West) während der Teilung weitgehend als solches behandelt wurde (siehe auch Berlin-Frage).
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