Mit dem WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) wurden neue Zuständigkeiten und Bezeichnungen bei der WSV festgelegt. Damit bekamen die schon seit 1. Mai 2013 geltenden Vorgaben einen gesetzlichen Rahmen und die bisherigen Wasser- und Schifffahrtsämter wurden zu den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern umbenannt. Diese bilden die Unterinstanz zur Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), die als neu geschaffene Mittelbehörde die bisherigen sieben Wasser- und Schifffahrtsdirektionen ersetzt.
Als weitere Folge der Neuorganisation wurden die bisherigen 39 WSÄ mit über 130 Außenbezirken und Bauhöfen auf 17 Ämter zusammengeführt. Die zusammengeführten Ämter sind anstelle ihrer bisherigen Ortsbezeichnungen jetzt nach ihrem Zuständigkeitsbereich benannt (z. B. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Neckar).
Aufgabenbereiche
Wasserstraßenbereich
Im Infrastrukturbereich nehmen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter folgende Hoheitsaufgaben für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wahr:
Unterhaltung und Betrieb der Bundeswasserstraßen sowie der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (wie z. B. Schleusen, Wehre, Betriebszentralen etc.)
Nach dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt nehmen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter folgende Hoheitsaufgaben für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wahr:
Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehr
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge
Seeschifffahrt
Nach dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt nehmen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter folgende Hoheitsaufgaben für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wahr:
Förderung der deutschen Handelsflotte und die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, Schifffahrtspolizei, Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt aufgrund sonstiger Vorschriften obliegen
Sonstiges
Der Personalbestand der gesamten Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (inklusive der Oberbehörden) umfasste nach eigenen Angaben 2021 rund 12.500 Beschäftigte.[1]
Bekanntmachung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten von Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern vom 6. Juni 2016 (BAnz AT 07.06.2016 B2)
Bekanntmachung der örtlich und sachlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter nach der Talsperrenverordnung, der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen, der Sperr- und Warngebietsverordnung vom 6. Juni 2016 sowie der Ems-Lotsverordnung (BAnz AT 07.06.2016 B10)