Chorturmkirche, im Kern 1495/97, Turm, Quadermauerwerk auf quadratischen Grundriss mit Gurtgesimsen, Fachwerkaufstockung und Welsche Haube 1685, Langhaus mit Mansardwalmdach, erhöht und verlängert sowie neue Wandöffnungen, bezeichnet „1723“, neue Fensteröffnungen an Nordseite 1907, nördlicher Sakristeianbau mit Walmdach 1846; mit Ausstattung
Zweigeschossiger Sandsteinquaderbau mit Walmdach, Ecklisenen, Gurtgesims und geohrten Rahmungen, bezeichnet „1729“, aufgestockt bezeichnet „1764“, bis 1954 in Betrieb
Zweigeschossiger Sandsteinquaderbau mit Walmdach, rückseitig im Obergeschoss Fachwerk mit Ecklisenen und Gurtgesims, Satteldachanbau an Nordseite, bezeichnet „1793“ und „1877“
Chorturmkirche, Turm, dreigeschossiger Steinquaderbau mit Glockenhaube, spätmittelalterlich, Läutgeschoss vor 1660, Langhaus mit Mansardwalmdach und hohen Rundbogenfenstern mit Keilstein in Rahmung, 1758–59, bezeichnet „1759“, an Westfassade hölzerner Aufgang, nördlich an Turm Sakristei mit Pultdach angebaut; mit Ausstattung
Zweigeschossiger Satteldachbau, Fachwerkobergeschoss mit Andreaskreuzen, geschwungenen Streben, K-Streben und Zierfeldern, zweite Hälfte 19. Jahrhundert
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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