Dieser Artikel beschreibt die Gerichtsorganisation im Großherzogtum Baden und der Republik Baden; er behandelt also die Zeit zwischen der Gründung des Großherzogtums bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs.
Von der Gründung des Großherzogtums bis zur Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung
Das Großherzogtum Baden war 1809 in Kreise und Ämter aufgeteilt worden (siehe Verwaltungsgliederung Badens). Die Ämter bildeten gleichzeitig die lokalen Verwaltungsbehörden als auch die Gerichte erster Instanz. 1813 wurden in 19 Ämtern Criminal-Ämter gebildet. Diese waren auch für die jeweils benachbarten Ämter die Strafgerichte erster Instanz. Bis 1813 und wieder ab 1823 bestand daneben in den standesherrlichen Ämtern eine Patrimonialgerichtsbarkeit.
Die Mittelinstanz bildeten die Hofgerichte. Diese bestanden zunächst auf der Ebene der drei (ab 1807) Provinzen. Für die Provinz des Oberrheins oder der Badischen Landgrafschaft bestand das Hofgericht Freiburg, für die Provinz des Mittelrheins das Hofgericht Rastatt und für die Provinz des Unterrheins das Hofgericht Mannheim.[1] 1813 kam das Hofgericht Meersburg hinzu. Mit der Bildung von vier Kreisen im Jahr 1832 blieben die vier Hofgerichte erhalten; ihr Gerichtssprengel wurden dem der Kreise angepasst. 1836 wurde das Hofgericht Meersburg nach Konstanz verlegt.[2] Im Herbst 1847 wurde das Hofgericht Rastatt nach Bruchsal verlegt.
Oberste Instanz war das „Oberhofgericht für das Kurfürstentum Baden“ mit Sitz in Bruchsal. Es hatte die Nachfolge des aufgelösten Oberappellationsgerichts Mannheim angetreten. Seit 1810 hatte das Oberhofgericht wieder seinen Sitz in Mannheim.
Neben den ordentlichen Gerichten gab es Spezialgerichte. Die zweite Abteilung des Oberhofmarschallamtes in Karlsruhe diente als Hofjustizbehörde. Die Universitätsämter der Universität Freiburg und Universität Heidelberg fungierten als Universitätsgerichtsbarkeit. Daneben bestanden Militärgerichte. Dies war das Oberkriegsgericht Karlsruhe und als Eingangsgerichte die Regimenter-, Corps- und Stadtkommandeure.[3]
Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung 1857
1857 wurden Verwaltung und Rechtspflege unterer Instanz voneinander getrennt. Die Bezirksämter wurden reine Verwaltungseinheiten, die Rechtsprechung wurde von Amtsgerichten übernommen.[4] Als oberstes Gericht fungierte das Oberhofgericht Mannheim. Diesem waren für jeden der vier Kreise ein Hofgericht nachgeordnet, darunter bestanden Amtsgerichte. Die Hofgerichte waren:
[7]
Im Jahre 1864 wurde das Großherzogtum in elf Kreise eingeteilt. Entsprechend wurden 11 Kreisgerichte geschaffen. Fünf davon hatten die Funktion eines Berufungsgerichtes für den eigenen und Nachbarkreise und trugen den Namen "Kreis- und Hofgericht".
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Das Gerichtsverfassungsgesetz
Mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze zum 1. Oktober 1879 wurde die reichseinheitliche Gerichtsstruktur auch in Baden eingeführt. Das Oberhofgericht wurde aufgelöst. An seine Stelle trat das Oberlandesgericht Karlsruhe. Es wurden sieben Landgerichte eingeführt, während die Amtsgerichte bestehen blieben.
Landgerichte
Zum 1. Mai 1899 wurde zudem das Landgericht Heidelberg errichtet.[9]
Amtsgerichte
Die folgende Tabelle zeigt den Bestand der badischen Amtsgerichte mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze und ihre Zuordnung zu den Landgerichtsbezirken.
Später errichtet wurden folgende Amtsgerichte:
Umsetzung nationalsozialistischer Gesetze
Entsprechend der Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten[17] wurde für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein Sondergericht gebildet, als dessen Sitz am 27. März 1933 Mannheim bestimmt wurde.[18] Zum 1. November 1940 wurde in Freiburg ein Sondergericht errichtet, das für die Landgerichtsbezirke Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut zuständig war.[19]
Zur Umsetzung des Reichserbhofgesetzes wurden zum 1. Oktober 1933 bei den Amtsgerichten Anerbengerichte errichtet. Beim Oberlandesgericht Karlsruhe wurde ein Erbhofgericht gebildet. Ausgenommen waren die Amtsgerichte Boxberg, Phillipsburg, Ettlingen, Baden-Baden, Gernsbach, Gengenbach und Singen, für deren Bezirke benachbarte Gerichte zuständig waren.,[20] Schon im März 1934 wurde eine Reihe weiterer Gerichtsbezirke zusammengelegt.[21] eine weitere Zusammenlegung folgte im April 1934.[22]
Zum 1. Januar 1934 wurden den Amtsgerichten Wertheim, Mosbach, Heidelberg, Wiesloch, Mannheim, Bruchsal, Karlsruhe, Pforzheim, Rastatt, Achern, Offenburg, Emmendingen, Freiburg, Lörrach, Waldshut, Konstanz, Stockach und Donaueschingen Erbgesundheitsgerichte angegliedert, dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein Erbgesundheitsobergericht.[23]
Handelsgerichte
Mit der Verordnung vom 24. November 1865 die Errichtung von Handelsgerichten betreffend wurden Handelsgerichte in Karlsruhe und Mannheim eingerichtet.
Verwaltungsgerichte
Der erste deutsche Verwaltungsgerichtshof, der Badische Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe wurde durch Gesetz vom 5. Oktober 1863 im Großherzogtum Baden errichtet.[24][25]
Arbeitsgerichtsbarkeit
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen:
Auch in Baden müssen in den größeren Städten schon zu Zeiten des Großherzogtums Gewerbe- und Kaufmannsgerichte bestanden haben.
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Entsprechend dem Arbeitsgerichtsgesetz des Reichs von 1926 wurde auch in Baden eine flächendeckende Arbeitsgerichtsbarkeit aufgebaut. Durch die Ausführungsverordnung zum Arbeitsgerichtsgesetz vom 12. Mai 1927[26] wurden Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte errichtet. Dem Reichsgesetz entsprechend waren die Arbeitsgerichte selbständige Gerichte, während die Landesarbeitsgerichte den Landgerichten angegliedert waren.[27] Demnach bestanden ab dem 1. Juli 1927 folgende Arbeitsgerichte in Baden:
Nach 1928 wurde errichtet:
Zum 1. Januar 1934 verringerte sich die Zahl der Gerichte: Landesarbeitsgerichte bestanden nur in Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und Konstanz weiter; zu den aufgehobenen Arbeitsgerichten siehe die obenstehende Tabelle.[28]
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Regierungsblatt des Großherzogtums Baden von 1. September 1807, S. 343–344, online
- ↑ Grossherzoglich-Badisches Regierungs-Blatt 1836, Nr. 11, S. 72
- ↑ Johann Friedrich Kratzsch: Tabellarische Übersicht des Justiz-Organismus der sämtlichen Deutschen Bundesstaaten, 1836, S. 5–8, online
- ↑ Verordnung, wirksam zum 1. September 1857, Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt 1857, S. 318
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p Gesetz- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden vom 8. Januar 1872, S. 8, online
- ↑ Verordnung vom 10. April 1872, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden S. 197, online.
- ↑ Hof- und Staats-Handbuch des Grossherzogthums Baden 1858, S. 164–206
- ↑ Vollzugsverordnung zur Gerichtsverfassung, Großherzoglich Badisches Regierungsblatt: 1864, 25. Juli 1864, S. 293 ff., online
- ↑ a b c d Gesetz vom 17. März 1898, Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden (GVBl) S. 231, online; Verordnung vom 14. Januar 1899, GVBl S. 3, online
- ↑ a b Gesetz vom 26. Juni 1890, Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden S. 485, online; Verordnung vom 31. August 1890, Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden S. 521, online
- ↑ Verordnung vom 21. September 1900, Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden S. 975, online
- ↑ Verordnung vom 25. Februar 1924, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 29, online
- ↑ Bekanntmachung vom 7. Oktober 1881, Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden S. 257, online
- ↑ a b Verordnung vom 19. April 1884, Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden S. 117, online
- ↑ Verordnung vom 10. Juli 1889, Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden S. 111, online
- ↑ Verordnung vom 21. November 1928, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 299, online
- ↑ Verordnung vom 21. März 1933, Reichsgesetzblatt I S. 136
- ↑ Erlass vom 27. März 1933, Badisches Justizministerialblatt S. 47, online
- ↑ Errichtung eines Sondergerichts in Freiburg (Breisgau). AV des Reichsjustizministers vom 15. Oktober 1940, Deutsche Justiz S. 1167.
- ↑ Verordnung vom 21. Oktober 1933, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 228
- ↑ Verordnung vom 22. März 1934, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 122, online
- ↑ Verordnung vom 27. April 1934, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 175, online
- ↑ Verordnung vom 22. Dezember 1933, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 300, online
- ↑ Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 422.
- ↑ Gesetz, die innere Verwaltung betreffend (Reg.-Bl. S. 399)
- ↑ Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1927 S. 101
- ↑ Wolfgang Linsenmaier: Die Arbeitsgerichtsbarkeit. abgerufen am 25. Oktober 2017
- ↑ a b c d e f g h Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Oktober 1933, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 224
- ↑ a b Verordnung vom 21.11.1928, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 300, online