Unter dem Begriff „Deutsch-tschechische Beziehungen“ werden hier insbesondere die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Tschechien bzw. ihrer Vorgängerstaaten seit der staatlichen Eigenständigkeit der Tschechoslowakei 1918 verstanden.
Die Geschichte der Beziehung der heutigen Staaten reicht lange vor ihrer Gründung bzw. die ihrer Vorgängerstaaten zurück. So war das Herzogtum bzw. das spätere Königreich Böhmen Teil des Heiliges Römisches Reich. Der König von Böhmen war dabei einer der sieben Kurfürsten, die den deutschen Kaiser wählten. Bereits seit 1010 sind Handelsbeziehungen zwischen den Alpengebieten und Böhmen, etwa über den Goldenen Steig belegt. Hierbei wurde insbesondere Salz aus den Alpen und Gold bzw. Silber aus Böhmen gehandelt. In dieser Zeit ab 875 herrschte von wenigen Ausnahmen abgesehen das böhmische Herrschergeschlecht der Přemysliden als Herzöge und später Könige über Böhmen.
Ende der Přemysliden-Herrschaft in Böhmen 1306 bis Eingliederung Böhmens in die Habsburg-Monarchie 1526
Nach dieser längeren Regentschaft der Přemysliden ging nach der Ermordung Wenzel III. 1306 die Herrschaft über das Königreich Böhmen bis zu dessen Ende, mit wenigen Ausnahmen, an das Haus Luxemburg (1311–1437) bzw. die Habsburger (1307, 1438–1457, 1526–1918) und damit an deutsche Herrscher. Bereits in einer der ersten tschechischsprachigen Chroniken der Dalimil-Chronik (tschechisch Dalimilova kronika) aus dem 14. Jahrhundert und deren deutschen Übersetzung Di tutsch kronik von Behem lant (Die deutsche Chronik des Böhmenlandes; tschechisch: Rýmovaný německý překlad staročeské Dalimilovy kroniky) werden deutlich unterschiedliche Ansichten von tschechisch/böhmischer und deutsch(sprachig)er Seite auf diese (Fremd-)Herrschaft deutlich.
Durch die Bewegung von Jan Hus kamen im 15. Jahrhundert, und damit etwa 100 Jahre vor Martin Luther, auch religiöse Gegensätze hinzu. Nach seiner Hinrichtung kam es von 1419 bis 1434 zu den Hussitenkriegen in Böhmen zwischen Hussiten und Katholiken im Auftrag von Kaiser und Papst.
Habsburgermonarchie bis zum Ende des Heiligen Röhmischen Reiches 1806
Vom Jahre 1526 übernahm das Haus Habsburg endgültig die Regentschaft und gliederte das Land in seine Monarchie ein. Aufstände gegen diese wurden in den folgenden Jahrzehnten, endend mit der Schlacht am Weißen Berg 1620 niedergeschlagen. Die Verneuerte Landesordnung, welche Deutsch als zweite Amtssprache einführte und die Gegenreformation führten zu einer Zurückdrängung des Tschechischen. Dies führte dazu, dass Hussiten das Land verließen. Diese siedelten sich in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch in Sachsen bzw. Preußen an und gründeten unter anderem 1722 Herrnhut (Ochranov), 1737 Böhmisch-Rixdorf (heute Berlin-Neukölln) und 1750 Nowawes (Nova Ves, heute Babelsberg).
Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 entstand in der Folge der Deutsche Bund, in dem Böhmen, als Teil des Kaisertum Österreichs Mitglied war.
Durch den Machtkampf Preußens und Österreichs kam es 1866 zum Deutschen Krieg, infolge dessen dieser Bund zerbrach und sich auf der einen Seite Österreich-Ungarn und auf der anderen Seite der Norddeutsche Bund und später 1871 das Deutsche Reich gründeten. Die Österreichische Zentralgewalt wurde durch den verlorenen Krieg geschwächt, so dass der Österreichisch-Ungarische Ausgleich ermöglicht wurde. Das Ausbleiben eines Österreichisch-Tschechischen Ausgleichs, fehlende Wahlreformen zugunsten der tschechischen Mehrheitsbevölkerung im böhmischen Landtags und weitere Punkte führten ab Mitte des 19. Jahrhunderts zur „Tschechischen Wiedergeburt“ genannten Bewegung. Das tschechische Nationalbewusstsein verstärkte sich in dieser Zeit immer mehr und führten so unter anderem 1882 zur Trennung der Karls-Universität in die deutsche Karl-Ferdinands-Universität und die tschechische Karl-Ferdinands-Universität (Česká univerzita Karlo-Ferdinandova) und 1897 zur Badenischen Sprachverordnung, dass Tschechisch zur zweiten Amtssprache machte. Dies konnte die Gegensätze jedoch nicht überwinden und führte so 1909/10 zu einer vollständigen Blockade des böhmischen Landtages durch deutschsprachige Abgeordnete und 1913 zu seiner vollständigen Auflösung.
Auch in der Literatur spiegelte sich dieses Gegeneinander etwa am Beispiel des deutschböhmischen Schriftstellers Kar(e)l Klostermann. Dieser setzte sich in seiner von 1890 bis 1920 dauernden literarischen Karriere für eine Verständigung zwischen Deutschen und Tschechen ein und in beiden Sprachen schrieb. Seine in Tschechisch verfassten Romane fanden großen Anklang und wurden in dieser Sprache mehrfach wiederaufgelegt, während er in seiner Muttersprache erst nach fast 100 Jahren nach der Wende wiederentdeckt und übersetzt wurde.
Durch die Niederlage Deutschlands und Österreichs im Ersten Weltkrieg kam es schließlich zum Zerfall Österreich-Ungarns und dem Ende der Monarchie in Deutschland. Tschechien sowie das zur ungarischen Reichshälfte gehörende Slowakei gründeten infolgedessen die Tschechoslowakei innerhalb der historischen Grenzen. Auch das seit dem Mittelalter überwiegend deutschsprachige Grenzgebiet gehörte hierzu. Eine Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker wurde durch die Tschechen und die Siegermächte des Krieges vermieden. Dies führte zur Ausrufung der Provinz Sudetenland innerhalb des Landes. Nach Niederschlagung dieser Bestrebungen fürte dies zur Entstehung der übergreifenden Bezeichnung Sudetendeutsche für die sich vorher je nach Region Deutschböhmen, Deutschmährer bzw. Deutschschlesier nennende Bevölkerungsgruppen.
Zeit der Ersten Tschechoslowakischen Republik 1918 bis 1938
In der Zwischenkriegszeit gestalteten sich die Beziehungen zwischen Mehrheit und deutscher Minderheit zwiespältig: auf der einen Seite besaßen die Deutschen unter anderem eine parlamentarische Vertretung und ein eigenes Schulsystem, auf der anderen Seite aber keine Autonomie.
Münchner Abkommen 1938 bis zum Februarumsturz 1948
Beim Münchner Abkommen von 1938, das ohne die Mitwirkung der Tschechoslowakei beschlossen wurde, stimmten Großbritannien, Frankreich und Italien einer Abtretung der sudetendeutschen Gebiete an das Dritte Reich zu. Schon 1939 schritt Hitler unter Bruch seines Versprechens von München zur „Zerschlagung der Rest-Tschechei“, wobei das Selbstbestimmungsrecht der Völker von ihm erstmals offen mit Füßen getreten wurde. Es wurde das sogenannte Protektorat Böhmen und Mähren geschaffen, dessen Bevölkerung bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 massiv unter der deutschen Besatzung zu leiden hatte (zum Beispiel im berüchtigten Massaker von Lidice nach dem tschechischen Attentat auf den „Stellvertretenden Reichsprotektor in Böhmen und Mähren“ Reinhard Heydrich, durch die Vernichtung vieler tschechischer Juden im Holocaust oder Vertreibung der tschechischen Bevölkerung ins Landesinnere). Ab Kriegsende kam es dann zur Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei. Hierbei wurden von tschechischer Seite auch Massaker an Deutschen verübt, beispielsweise im Brünner Todesmarsch. Nicht wenige Deutsche durften in der Tschechoslowakei verbleiben, dies waren neben Fachkräften auch vom NS-Regime unbelastete deutsche Familien.
Zwischen der DDR und der ČSR kam es bereits kurz nach Kriegsende zu einer Annäherung. Im Juni 1950 verabschiedeten die beiden Staaten die sogenannte Prager Erklärung, in der beide Staaten jeweils auf Gebietsansprüche verzichteten. Außerdem wurde darin das Münchner Abkommen für ungültig sowie die Zwangsaussiedlung der Deutschen als unabänderlich, gerecht und endgültig gelöst erklärt.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ČSR kam es nach dem Zweiten Weltkrieg zum Aufbau des Eisernen Vorhangs und zur Schließung fast aller Grenzübergänge mit Ausnahme von Waidhaus/Rozvadov. Im weiteren Verlauf wurden nur vereinzelte wieder eröffnet. Wie Pomezí nad Ohří/Schirnding 1956, Česká Kubice/Furth im Wald 1964, Železná Ruda/Bayerisch Eisenstein 1969 und Strážný/Philippsreut 1971.[1] Als Folge der ab 1969 eingeschlagenen neuen Ostpolitik der Bundesrepublik Deutschland schloss diese am 11. Dezember 1973 mit der Tschechoslowakei einen völkerrechtlichen Vertrag, in dem das Abkommen von München für nichtig und die gemeinsame Grenze für unverletzlich erklärt wurde und die Vertragsparteien sich zur gegenseitigen Achtung der territorialen Integrität verpflichteten („Prager Vertrag“). Unmittelbar im Anschluss nahmen die beiden Staaten diplomatische Beziehungen zueinander auf, Botschaften in Prag und Bonn wurden eröffnet. Die Niederschlagung des „Prager Frühlings“ 1968 durch die Staaten des Warschauer Paktes wurde auch von der DDR-Regierung befürwortet.[2]
Nach der Samtenen Revolution 1989 konnten die Beziehungen zwischen dem wiedervereinigten Deutschland und der Tschechoslowakei, beziehungsweise ab 1993 Tschechien auf eine neue Grundlage gestellt werden, wobei die Aufarbeitung der Vergangenheit eine große Rolle spielte. Grundlegend für den Wandel der Beziehungen nach Ende des Kalten Krieges sind zum Beispiel der deutsch-tschechische Nachbarschaftsvertrag von 1992 sowie die deutsch-tschechische Erklärung von 1997. Auf der Grundlage der deutsch-tschechischen Erklärung entstanden auch das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum und der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds. Allerdings sind die die Vertreibung der Sudetendeutschen legitimierenden Beneš-Dekrete in Tschechien weiterhin in Kraft. Für Entspannung sorgen die zahlreichen Städte- und Gemeindepartnerschaften.[3]
Seit der Gründung Tschechiens 1993
Nachfolgend werden in einzelne Themengebiete gegliedert die aktuellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik, wie sie seit 1993 existieren dargelegt.
Tschechische und Deutsche Kommunen haben sich seit 1991 im Rahmen von insgesamt sechs Europaregionen zusammengeschlossen. Vom Dreiländereck mit Polen bis zum Dreiländereck mit Österreich sind diese:
Deutschland und Tschechien haben eine starke wirtschaftliche Verbindung. Im Jahr 2019 betrug das Handelsvolumen 98 Mrd. Euro. Deutschland ist hierbei mit Abstand der stärkste Handelspartner für Tschechien. Umgekehrt ist Tschechien einer der zehn größten Handelspartner. Tschechien exportiert hierbei mehr nach Deutschland als umgekehrt. In Prag besteht für diesen Austausch die Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer.[6]
Die Zahl der Grenzpendler nach Deutschland betrug im Jahr 2023 über 38.000, was gegenüber 2010 einen Anstieg um mehr als das zehnfache darstellt. Nach Polen und vor Frankreich stellt dies die zweitgrößte Gruppe an Grenzpendlern in Deutschland dar. Die allermeisten hiervon pendelt in die direkt angrenzenden Bundesländer Bayern und Sachsen.[7]
Mit 1,2 Mio. Besuchern jährlich stellt Deutschland den größten Anteil am tschechischen Tourismus.[6]
Verkehr
Zwischen Nürnberg und Prag wurde mit der A6 und D5 zwischen 1994 und 2008 eine durchgängige Autobahnverbindung erstellt. Ebenso zwischen Dresden und Prag mit der A 17 und D 8 zwischen 1993 und 2016. Diese beiden Grenzübergänge sind die einzigen Autobahngrenzübergänge zwischen beiden Staaten. Darüber hinaus befindet sich von tschechischer Seite die D 6 von Prag über Karlovy Vary bis zur Grenze in Fertigstellung. Auf deutscher Seite geht diese in die B 303 über.
Wichtigster Eisenbahngrenzübergang zwischen den Staaten ist der Grenzübergang Bad Schandau an der Bahnstrecke Děčín–Dresden-Neustadt. Dieser ist auch der einzige von 14 Schienengrenzübergängen der elektrifiziert ist.[8] Die beiden neuesten sind hierbei Sebnitz/Dolní Poustevna (2014) und Selb/Aš (2015) die nach jahrzehntelanger Stilllegung reaktiviert wurden. In Nové Údolí befindet sich darüber hinaus ein Endbahnhof direkt an der Staatsgrenze, der von deutscher Seite, als Ersatz für die mittlerweile abgebaute Bahnstrecke, seit 2017 mit Linienbussen angefahren wird. Aktuell in Planungen sind eine Schnellfahrstrecke Dresden–Prag und die Elektrifizierung der Schienen-Grenzübergänge bei Schirnding/Cheb und Furth im Wald/Česká Kubice.
Einzige schiffbare Verbindung zwischen beiden Ländern ist die Elbe, die von Pardubice bis Cuxhaven schiffbar ist. In diese mündet die Moldau, welche von 20 km oberhalb Prags bis zur Mündung bei Mělník schiffbar ist.
Darüber hinaus existiert in Sachsen bereits seit 1998 am Friedrich-Schiller-Gymnasium Pirna ein binationales Schulkonzept, bei dem tschechische und deutsche Schüler gemeinsam das Abitur bzw. die Matura ablegen.[19] Am Gymnasium in Zwiesel gab es ein Pilotprojekt in dem von 2017 bis 2020 tschechische Schüler das bayerische Abitur ablegten.[20]
Studium
In Tschechien studierten im Jahr 2021 insgesamt 969 Deutsche. Diese Zahl stieg seit 2001, als die Zahl nur 28 betrug, deutlich an.[21] Dies ist insbesondere auf die Zulassungsfreiheit von Humanmedizin in Tschechien zurückzuführen. Der Anteil der Studierenden in diesem Fach an allen in Tschechien studierenden Deutschen betrug 2021 insgesamt 44 %. Dies entsprach 0,7 % aller im Ausland studierenden Deutschen[22] bzw. 1,8 % der in Tschechien studierenden Ausländer.[23]
Umgekehrt studierten in Deutschland 2017 insgesamt 1860 Tschechen.[24]
Zur Stärkung des studentischen Austausch gründeten die tschechische Republik und Bayern 2016 die Bayerisch-Tschechische Hochschulagentur.[25]
Kultur
Beide Staaten unterhalten im jeweiligen Nachbarstaat Kulturzentren. Das Tschechische Zentrum unterhält aktuell in Berlin und München zwei Standorte in Deutschland. Das Goethe-Institut unterhält in Prag einen Standort.
Die deutsche Minderheit in Tschechien ist in der sogenannten Landesversammlung organisiert. Mit der Ackermann-Gemeinde und dem Adalbert Stifter Verein entstanden nach dem Zweiten Weltkrieg durch Sudetendeutsche zwei Organisationen, die sich um den Deutsch-Tschechischen Kulturaustausch bemühen. 1993 entstanden ein tschechischer (Karel) und ein deutscher (Karl) Klostermann Verein, die sich, im Sinne ihres Namenspatrons, um das Zusammenleben im bayerischen Wald bzw. Šumava (Böhmerwald) bemühen.
Das jahrhundertelange Zusammenleben führte zu vielen Überschneidungen. So war etwa Wien die zweitgrößte tschechische Stadt.
Die tschechische Sprache weißt viele Germanismen und umgekehrt insbesondere das (österreichische) Bairische und Sächsische viele Lehnwörter aus dem Tschechischen. In Tschechien stieß dies zur Zeit der Nationalen Wiedergeburt auf Widerstand, insbesondere bei Josef Dobrovský und Josef Jungmann, die das sich seit 1620 entwickelte Gemeintschechisch ablehnten und das ursprünglichere Veleslaviner Tschechisch als Grundlage ihrer Arbeiten zur tschechischen Schriftsprache nahmen. Dies führt bis heute dazu, das sich das gesprochene (Obecná čeština) und das geschriebene Tschechisch (Spisovná čeština) deutlich unterscheiden.
Im sportlichen Bereich gehen beide Länder heutzutage zumeist getrennte Wege und es gibt keine ausgeprägten Derbys. Was unter anderem auch daran liegt, dass die Nationalmannschaften in den beiden Nationalsportarten Fußball und Eishockey zumeist auf unterschiedlichem Niveau spielen.
Vor dem Zweiten Weltkrieg gab es hierbei mehr Überschneidungen. So waren die beiden Vereine DFC Prag und DFC Germania Prag an der Gründungsversammlung des Deutschen Fußball-Bunds 1900 beteiligt. Ferdinand Hueppe vom DFC Prag wurde hierbei zum ersten DFB-Präsidenten gewählt. Bei der ersten deutschen Fußballmeisterschaft 1903 erreichte sein Verein auch das Finale. Mit dem Beitritt zur FIFA durften diese beiden Vereine nicht mehr Mitglied des DFB bleiben. Ebenso musste Hueppe sein Amt abgeben und wurde zum Ehrenmitglied des DFB ernannt. Die deutschsprachigen Vereine, die seit 1900 im Verband der Prager Deutschen Fußball-Vereine organisiert waren, gründeten 1911 den Deutschen Fußball-Verband für Böhmen der zunächst Mitglied des Österreichischen Fußball-Verbandes und anschließend bis zu seiner Auflösung 1938 des tschechoslowakischen Fußballvereinigung(Československá associace footballová (ČSAF)) an. 2015 kam es zu einem Benefizspiel in Prag, dass an die Finalbegegnung von 1903 erinnern sollte. Aus diesem entstand ein Jahr später 2016 eine Wiedergründung des DFC Prag, der heute insbesondere im Jugendbereich aktiv ist. Dort arbeitet er eng mit den deutschen Schulen in Prag zusammen.
Im Bereich des Alpinismus wurde 1870 die Sektion Prag im Deutschen Alpenverein gegründet. Später wurde diese Sektion Teil des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins. Weitere Sektionen auf dem Gebiet Tschechiens waren die Sektion Karlsbad (Gründung 1902) und Saaz (1914). Letztere ging anschließend in die Sektion Sudeten auf. Die Sektion Prag verlegte bedingt durch Krieg und Vertreibung ihren Sitz 1950 nach München und löste sich 1992 auf. Ihre Mitglieder und Hütten gingen auf die Sektion München über. Die Sektion Sudeten ging in der Sektion Schwaben auf.
Als besondere fußballerische Highlights in der Nachkriegszeit zwischen den beiden Ländern seien hier die beiden Fußball-Europameisterschafts-Finalspiele 1976 (Tschechoslowakei vs. Bundesrepublik Deutschland) und 1996 (Deutschland vs. Tschechien) zu nennen.
Vereinzelt gibt es grenzüberschreitende Sportveranstaltungen, die jedoch meist regionalen Charakter haben. Als eine herausstechende unter diesen sei die seit 2023 veranstaltete Rallye Zentraleuropa zu nennen, die zur Rallye-Weltmeisterschaft zählt. Diese wird in Tschechien, Deutschland und Österreich ausgetragen und entstand aus der regionalen 3-Städte-Rallye, welche ebenso im Dreiländereck ausgetragen wurde.
Aufgrund des Umfangs werden die Themen, welche sich aus den zwischen 1938 und 1948 geschehenen Ereignissen, insbesondere Münchner Abkommen, Zweiter Weltkrieg, Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei nachfolgend einzeln behandelt:
Die Beseitigung des Münchner Abkommens
Die Beseitigung des Münchner Abkommens war eines der zentralen Anliegen der Tschechoslowakei. Die dort festgelegten Grenzen trennten wichtige Industriestandorte vom verbliebenen Böhmen und Mähren ab. Sie reduzierte die Kapazitäten der Industrien und nahm der Tschechoslowakei 90 Kraftwerke weg. Die wichtigsten industriellen Agglomerationen wurden voneinander getrennt;[27] Eisenbahnlinien wurden zerschnitten, und Grenzbefestigungen fielen an das Deutsche Reich.[28] Die schrittweise Beseitigung des Münchner Abkommens begann damit, dass die britische Regierung 1942 erklärte, dass das Münchner Abkommen aufgehoben sei. Im selben Jahr erklärte das französische Nationalkomitee durch seinen Vorsitzenden Charles de Gaulle, dass das Münchner Abkommen von Anfang an unwirksam sei.[29] 1944 erklärte die italienische Regierung Pietro Badoglio, dass das Münchner Abkommen nichtig sei.[30] Die DDR erklärte im Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand mit der ČSSR vom 17. März 1967, dass das Münchner Abkommen von Anfang an nichtig sei mit allen sich daraus ergebenden Folgen.[31][32] Ab 1969 herrschte in der Bundesregierung und den sie tragenden Parteien die Auffassung, dass die Verhältnisse mit den osteuropäischen Staaten normalisiert werden müssten. Dies könnte zur Entspannung des Ost-West-Konflikts und zur Milderung der deutschen Teilung beitragen.[33]
Im Prager Vertrag vom 11. Dezember 1973 erklärten die Bundesrepublik und die Tschechoslowakei das Münchner Abkommen für nichtig.[34] Die Nichtigkeit sollte sich aber nicht auf die Rechtspositionen Dritter auswirken, insbesondere nicht auf die Staatsangehörigkeit der Sudetendeutschen.[35][36] Die Nichtigkeit des Münchner Abkommens wurde in der Präambel zum deutsch-tschechoslowakischen Nachbarschaftsvertrag vom 27. Februar 1992 in einer zurückhaltenden Formulierung bestätigt, aber nicht eingeschränkt. Präzisiert wurde aber, dass der tschechoslowakische Staat nie zu bestehen aufgehört hat.[37] In der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 bekannte sich Deutschland zu seiner Rolle in einer historischen Entwicklung, die zum Münchner Abkommen geführt hat.[38] Auch aus dieser zurückhaltenden Formulierung ergibt sich keine Einschränkung des Prager Vertrages von 1973.
Gebietsansprüche
Die zwischen Böhmen, Sachsen und Bayern verlaufende Grenze ist eine „Alte Grenze“, die durch das Münchner Abkommen stark, aber nur für kurze Zeit gestört wurde.[39] Nach dem Willen der Alliierten, die nach dem Waffenstillstand 1945 die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernommen hatten,[40] sollte Deutschland von vornherein nicht mehr über die Grenzen von 1937 hinausgehen.[41]
Aus Sicht der Siegermächte gab es keine offene Grenzfrage zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei.[42] 1950 vereinbarten die Tschechoslowakei und die DDR, dass sie keine Gebietsansprüche gegeneinander stellen.[43] 1952 vereinbarte die Bundesrepublik mit den drei Westmächten im Deutschlandvertrag, dass die Verantwortung für Deutschland als Ganzes, wozu vor allem Grenzfragen gehören, bei den drei Westmächten verbleibt.[44] 1954 erklärte Deutschland gegenüber den anderen NATO-Staaten, dass sie die gegenwärtigen Grenzen der Bundesrepublik niemals mit gewaltsamen Mitteln ändern wird.[45] Im Prager Vertrag von 1973 erklärten die Bundesrepublik und die Tschechoslowakei, dass sie keine Gebietsansprüche gegeneinander haben, und auch in Zukunft nicht stellen werden.[46] Im Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 vereinbarten die Parteien anlässlich der Übertragung der vollen Souveränität auf Deutschland, dass Deutschland keine Gebietsansprüche an andere Staaten hat und auch in Zukunft nicht erheben wird.[47] Im deutsch-tschechoslowakischen Nachbarschaftsvertrag vom 27. Februar 1992 wurde die deutsch-tschechische Grenze bestätigt und der Ausschluss von Gebietsansprüchen bekräftigt.[48] Eine völkerrechtlich wirksame Bestätigung des Grenzverlaufs durch einen zweiseitigen Vertrag sollte getroffen werden.[49] Vermarkungsmängel wurden ab 1955 in gemischten bayrisch-tschechoslowakischen Arbeitsgruppen behoben und in Niederschriften fixiert.[50] In der deutsch-tschechischen Erklärung vom 21. Januar 1997 wird pauschal auf den Nachbarschaftsvertrag verwiesen.[51] Seit 1999 ist die deutsch-tschechische Grenze vollständig vermessen und vermarkt.[52]
Staatsangehörigkeitsfragen
Durch Annexion der Sudetengebiete und die Eingliederung von Böhmen und Mähren als Protektorat in das Deutsche Reich entstand eine unübersichtliche Situation.[53] Die sich daraus ergebenden Probleme wurden nicht im Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen gelöst, sondern durch einseitige, innerstaatliche Gesetzgebung und Verwaltungsmaßnahmen in beiden Staaten. Tschechoslowakischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Sudetengebieten wurde die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit aberkannt und die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Sammeleinbürgerung zuerkannt.[54] Nach Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren erwarben dort wohnende Personen deutscher Volkszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit[55] und behielten dazu die Rechte der Staatsangehörigen des Protektorats.[56] Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde diesem Personenkreis durch tschechoslowakisches Verfassungsdekret die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit aberkannt.[57] Dies hätte für die meisten Betroffenen unschädlich sein können, weil sie vor und nach der Vertreibung keinen Wert auf die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit legten. In den deutschen Westzonen wurde aber die Auffassung vertreten, dass Sammeleinbürgerungen ehemaliger tschechoslowakischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit unwirksam seien, und die Volksdeutschen staatenlos seien. Diese Auffassung wurde Verwaltungspraxis in den Westzonen.[58] 1946 beschlossen die Landtage der Provinz Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern in der Sowjetischen Besatzungszone außerhalb ihrer Zuständigkeit, dass Umsiedler die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Begründung des Wohnsitzes in den Ländern erwarben. Später folgten die anderen Länder; Umsiedler wurden nicht staatenlos.[59] Das Grundgesetz bestimmte ab 1949 in Westdeutschland, dass Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit Deutsche sind.[60] An einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952[61] orientierte sich eine gesetzliche Regelung, wonach deutsche Volkszugehörige, die in der Tschechoslowakei deutsche Staatsangehörige wurden, auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland deutsche Staatsangehörige waren. Eines besonderen Verwaltungsverfahrens bedurfte es nicht.[62] Damit war die Gefahr der Staatenlosigkeit beseitigt, und die Integration der Vertriebenen rechtlich gesichert.[63] Etwa 200.000 Personen wurden nicht aus der Tschechoslowakei vertrieben, sondern als Fachkräfte zurückgehalten. Sie waren zunächst staatenlos. Um der Gefahr der Abwanderung zu begegnen, erhielten die verbliebenen Deutschen 1948 eine Einbürgerungsmöglichkeit und wurden 1953 kraft Gesetzes zwangseingebürgert.[64] Der Prager Vertrag enthält keine zwischenstaatliche Änderung oder Ergänzung, sondern belässt es ausdrücklich bei den jeweils einseitig getroffenen Regelungen.[65]
Entschädigungslose Enteignungen
Insbesondere mit den Präsidialdekreten Nr. 12 vom 21. Juni 1945 und Nr. 108 vom 25. Oktober 1945, den Beneš-Dekreten, wurden die größtenteils vertriebenen Deutschen entschädigungslos enteignet.[66] Nach Besatzungsrecht durfte Deutschland hiergegen keine Einwendungen erheben.[67][68] Die Bundesrepublik Deutschland sagte den Westmächten USA, Großbritannien und Frankreich zu, diese Regelung in Bundesrecht zu übernehmen und verpflichtete sich, keine Einwendungen gegen diese Enteignungsmaßnahmen zu erheben,[69] keine Klagen gegen die Enteignungsmaßnahmen zuzulassen,[70] und dafür Sorge zu tragen, dass die Bundesrepublik die Enteigneten entschädigt.[71]
Deutsche Gerichte können über tschechoslowakische Enteignungen im Staatsgebiet der Tschechoslowakei nicht entscheiden.[72][73] Auch wenn Gegenstände, die in der Tschechoslowakei enteignet wurden, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands gelangen, kann der Enteignete den Besitzer nicht auf Herausgabe verklagen. Die Bundesrepublik stellt in diesem Falle aufgrund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen keinen Rechtsweg zur Verfügung und weist die Klage als unzulässig ab.[74][75][76] Mit diesem erweiterten Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit ging die Bundesrepublik Deutschland über die völkerrechtlich gebotene Respektierung der Staatenimmunität hinaus. Dies war jedoch eine Konsequenz des besonderen Status Deutschlands unter Besatzungsrecht nach dem Zweiten Weltkrieg.[77] Der Verzicht auf Einwendungen und der erweiterte Ausschluss des Gerichtsstands bleiben nach einer Regierungsvereinbarung mit den Drei Westmächten auch nach Eintritt der deutschen Einheit wirksam.[78] Der Verweigerung eines Rechtsweges steht die europäische Menschenrechtskonvention nicht entgegen, denn der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 wurde geschlossen, damit die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränität wieder erlangen konnte.[79][80] Der internationale Gerichtshof nahm in einem ähnlichen Rechtsstreit zur Frage der Unwirksamkeit der Beneš-Dekrete nicht Stellung, da der internationale Gerichtshof für den Kläger, das Fürstentum Liechtenstein, erst ab dem 18. Februar 1980 zuständig wurde, und die Enteignung 1946 stattfand.[81] Ob und wie die Folgen der Beneš-Dekrete zu regeln sind, ist ausschließlich Sache der Tschechoslowakei.[82] Die tschechoslowakischen Restitutionsvorschriften gelten nicht für die Beneš-Dekrete, sondern nur für Enteignungen ab 1948.[83]
Reparationen
Die Tschechoslowakei war einer der achtzehn Teilnehmer an der Pariser Reparationskonferenz der westlichen Staaten von 1945. Die Teilnehmer einigten sich darauf, dass die noch nicht bezifferbare Reparationsmasse zunächst prozentual aufgeteilt werden sollte. Die Tschechoslowakei sollte 4,3 % des zu verteilenden Produktivvermögens erhalten. Auch einen Zahlungsplan gab es Ende 1945 noch nicht.[84] Die in der Tschechoslowakei entstandenen Kriegsschäden ließen sich nicht beziffern. Es wurde aber geschätzt, dass die Reparationen höchstens ein Prozent der Kriegsschäden abdecken könnten.[85] Der Beitrag des im Staatsgebiet der Tschechoslowakei enteigneten Vermögens zum Ausgleich der Kriegsschäden wurde im Oktober 1945 höher eingeschätzt als der kaum vorhersagbare Beitrag der Reparationen.[86] Auf der Pariser Reparationskonferenz setzte die Tschechoslowakei durch, dass die Konfiskation deutschen Vermögens international anerkannt wurde. Sie setzte weiter durch, dass sie sich die übliche Anrechnung konfiszierten Vermögens auf die Reparationssumme nicht gefallen lassen musste.[87][88] Die Tschechoslowakei erhielt 5,4 Millionen Dollar bis Februar 1948 und danach 3 Millionen Dollar, also insgesamt 8,4 Millionen Dollar. Weitergehende Forderungen stellte die Tschechoslowakei nicht.[89] Im Prager Vertrag wurde vereinbart, dass die Nichtigkeit des Münchner Abkommens keine Rechtsgrundlage für neue Reparationsforderungen darstellt.[90]
Wiedergutmachungsleistungen
Wiedergutmachungsleistungen sind solche, die ein schädigender Staat direkt an Betroffene ausreicht, die nicht im Inland wohnen. Wiedergutmachungsleistungen wurden erstmals in der deutsch-tschechischen Erklärung vom 2. Januar 1997 zugesagt.[91] Der deutsch-tschechische Zukunftsfonds konnte bis 2007 insgesamt 90 Millionen DM an NS-Opfer ausbezahlen. Zwischen 2000 und 2006 konnten 423 Millionen DM an Opfer der Sklaven- und Zwangsarbeit ausbezahlt werden.[92]
Strafbare Handlungen
Während der Vertreibung der Deutschen gab es viele Vorfälle, die auch nach tschechoslowakischem Recht strafbar gewesen wären. Aufgrund einer besonderen Amnestievorschrift sind diese Handlungen nicht als widerrechtlich anzusehen.[93] Diese Vorschrift ist nicht aufgehoben und heute noch gültig. Selbst wenn die Amnestie aufgehoben würde, würde die Verjährung einer Strafverfolgung entgegenstehen. Die Amnestievorschrift schuf für Straftäter einen Vertrauenstatbestand, der auch bei nicht verjährten Taten einer Strafverfolgung entgegenstünde.[94] In der deutsch-tschechischen Erklärung bedauerte die tschechische Republik, dass Straftaten, die bei Aussiedlung und Vertreibung verübt wurden, nicht bestraft wurden.[95]
Beziehungen zu angrenzenden Bundesländern
Nachfolgend werden im Speziellen die Beziehungen der beiden deutschen Bundesländer Bayern und Sachsen mit der tschechischen Republik behandelt. Diese angrenzenden Bundesländer unterhalten eigenständige Beziehungen zum Land und unterscheiden sich teilweise deutlich von denen des Gesamtstaates.
Beziehungen zu Bayern
Sudetendeutsche in Bayern
Die Beziehung Bayerns zu Tschechiens ist insbesondere durch die Aufnahme vieler Sudetendeutschen nach ihrer Vertreibung aus der Tschechoslowakei geprägt. Diese siedelten sich dort unter anderem in fünf sogenannten Vertriebenstädten (Geretsried, Neugablonz, Neutraubling, Traunreut und Waldkraiburg) an und halten den sudetendeutschen Tag regelmäßig in diesem Bundesland ab. 1954 erklärte der damalige bayerische Ministerpräsident die Schirmherrschaft des Freistaats Bayerns über die Sudetendeutsche Landsmannschaft.[96]
Beziehungen der beiden Regierungen
Erst im Dezember 2010 und November 2011 reiste Horst Seehofer als erster bayerischer Ministerpräsident nach Tschechien, was als bedeutender Besuch zur Verständigung in dem Streit über die Vertreibung der Sudetendeutschen nach Ende des Zweiten Weltkriegs gewertet wurde.[97] Im Februar 2013 stattete der damalige tschechische Ministerpräsident Petr Nečas als erster tschechischer Regierungschef dem Freistaat Bayern einen Gegenbesuch ab und bedauerte in seiner Rede im Bayerischen Landtag die Vertreibung der Sudetendeutschen.[98]
Am 4. Dezember 2014 eröffnete der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer in Anwesenheit des tschechischen Ministerpräsidenten Bohuslav Sobotka die Repräsentanz des Freistaats Bayern in der Tschechischen Republik. In seiner Rede würdigte Ministerpräsident Seehofer die Einrichtung einer bayerischen Repräsentanz in Tschechien als Symbol für die gewachsene Freundschaft zwischen Bayern und Tschechien und für ein gemeinsames Europa. Die bayerische Repräsentanz soll ein Ort sein für Dialog, Freundschaft und Miteinander.[99] Seit 2024 wird sie von Martin Kastler geleitet.
Im Rahmen der Eröffnung der Landesausstellung „Barock. Bayern und Böhmen“ im Haus der bayerischen Geschichte in Regensburg, nahm am 9. Mai 2023 zum ersten Mal der tschechische Ministerpräsident Petr Fiala an einer Kabinettssitzung der bayerischen Staatsregierung teil.[100] Ein Jahr später wurde beim ersten bayerisch-tschechischen Grenzlandkongress am 9. Juli 2024 in Cham (Oberpfalz) zwischen beiden Regierungen weitere jährliche Treffen vereinbart.[101][13]
Bayerisch-Tschechische Landesausstellung
Die seit 1976 existierende Bayerische Landesausstellung widmete sich 2007 in Zwiesel zum ersten Mal der bayerisch-tschechischen Beziehung mit dem Thema „Bayern – Böhmen. 1500 Jahre Nachbarschaft“. 2016 kam es zur ersten offiziellen Bayerisch-tschechische Landesausstellung in Nürnberg und Prag, der 2023 in Regensburg die zweite mit dem Thema „Barock in Bayern und Böhmen“ folgte.
Beziehungen zu Sachsen
Im Juni 2012 eröffnete der Freistaat Sachsen ein Verbindungsbüro in Prag, mit dem die Beziehungen des Bundeslandes zu Tschechien weiter vertieft werden sollen.[102]
Außerdem gibt es seit Herbst 2000 den freien kommunalen Verbund namens Fünfgemeinde.
Walter Koschmal, Marek Nekula, Joachim Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen: Geschichte – Kultur – Politik (= Beck'sche Reihe. 1414). 2. durchgesehene Auflage, Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-45954-2.
Lukáš Novotný: Vergangenheitsdiskurse zwischen Deutschen und Tschechen. Untersuchung zur Perzeption der Geschichte nach 1945 (= Extremismus und Demokratie. Bd. 19). Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4248-9.
Samuel Salzborn: Geteilte Erinnerung. Die deutsch-tschechischen Beziehungen und die sudetendeutsche Vergangenheit (= Die Deutschen und das östliche Europa. Bd. 3). Lang, Frankfurt am Main u. a. 2008, ISBN 978-3-631-57308-2.
↑Vgl. Schwarz, Wolfgang: DDR und ČSSR: Eine sozialistische Vernunftehe mit Beziehungskrisen. In: Koschmal, Nekula, Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen. Geschichte, Kultur, Politik. München. 2001
↑Robert Luft: „Alte Grenzen“ und Kulturgeographie. Zur historischen Konstanz der Grenzen Böhmens und der böhmischen Länder, in: Hans Lemberg (Hrsg.): Grenzen in Ostmitteleuropa im 19. Und 20. Jahrhundert. Aktuelle Forschungsprobleme. Marburg 2000, S. 95–136 [132].
↑Jan Gebhart: Die Sudetendeutschen während des Zweiten Weltkrieges In: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 191–201 [192 f.]
↑Jindřich Dejmek: Das Münchner Abkommen, In: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 143 f.
↑Gregor Schöllgen: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland von 1945 bis zur Gegenwart, 1. Auflage, München 1999, S. 125.
↑Birgit Hofmann: Der Prager Frühling und der Westen, Göttingen 2015, S. 112.
↑Art. 7 des Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 17. März 1967; Dokumente zur Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik 1967, bearbeitet von Werner Hänisch und Heinz Willumeit, Band XV, 2. Halbband, Berlin 1970, S. 1036–1040.
↑Peter Wulf: Deutschland nach 1945 in: Martin Vogt (Hrsg.): Deutsche Geschichte, 3. Auflage Frankfurt am Main 2006, S. 850 f.
↑Art. I des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
↑Gregor Schöllgen: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland von 1945 bis zur Gegenwart, 1. Auflage München 1999 S. 126.
↑Art. II Satz 1 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
↑Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl 1992 II, S. 463 ff.
↑Deutsch-tschechische Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 [1].
↑Robert Luft: „Alte Grenzen“ und Kulturgeographie. Zur historischen Konstanz der Grenzen Böhmens und der böhmischen Länder in: Hans Lemberg (Hrsg.): Grenzen in Ostmitteleuropa im 19. und 20. Jahrhundert. Aktuelle Forschungsprobleme, Marburg 2000, S. 95–136 [96].
↑Art. 13a der Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands vom 5. Juni 1945; Peter März: Dokumente zu Deutschland, 2. Auflage München 2000, S. 76–79.
↑Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin vom 12. September 1944 in: Peter März: Dokumente zu Deutschland, 2. Auflage München 2000, S. 69 f.
↑Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 300.
↑Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 300.
↑Art. 2 Satz 1 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) vom 26. Mai 1952.
↑Entschließung des Nordatlantikrates über die Zustimmung der übrigen Parteien des Nordatlantikvertrages zu den Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland und der Drei Mächte vom 20. Oktober 1954. BT-Drucksache 1953 II / 1061 Anlagenbund Nr. 33, S. 66–69.
↑Art. IV Absatz 4 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
↑Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland als Ganzes vom 12. September 1990, BGBl 1990 II, S. 1318 f.
↑Art. 3 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl. 1992 II S. 463 ff.
↑Art. 3 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl. 1992 II S. 463 ff.
↑Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 302.
↑Präambel der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.
↑Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 307 f.
↑Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 27.
↑§ 1 des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. 1938 II, S. 896 ff.)
↑§ 1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. 1939, S. 815 ff.)
↑Ref § 3 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. 1939, S. 815 ff.)
↑§ 1 Absatz 1 des Verfassungsdekrets des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und ungarischer Nationalität (Nr. 33/1945 Sb).
↑Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 40.
↑Walter Schätzel: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Kommentar, 2. Auflage Berlin 1958, S. 112.
↑§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. 1955, S. 65 ff.)
↑Voigt: Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955. ZaöRV Band 16, 1955/1956, S. 661–676 [S. 662].
↑Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 44.
↑Art. II Absatz 2 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
↑Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522–541 (523).
↑Hans Kutscher in: Bonner Vertrag, München und Berlin 1952, S. 219.
↑Art. 3 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
↑Art. 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
↑Art. 5 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
↑Christian Tomuschat: Die Beneš-Dekrete und die Europäische Union in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 455–481 (455).
↑Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522–541 (531).
↑Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522–541 (531).
↑Jiří Dienstbier: Deutsche und Tschechen – ein Neubeginn in: Walter Koschmal / Marek Nekula / Joachim Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen. Geschichte – Kultur – Politik. München 2001, S. 430–442 (439).
↑§ 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl 1955 II S. 440 ff.
↑Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 18, Abschnitt 59.[2]
↑Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8. Oktober 1990, BGBl 1990 II, S. 1386–1389.
↑Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522–541 (531).
↑Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 18, Abschnitt 59.[3]
↑Internationaler Gerichtshof: Liechtenstein gegen Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2005, Allgemeine Liste Nr. 123, S. 21 f.[4]
↑Jiří Dienstbier: Deutsche und Tschechen – ein Neubeginn in: Walter Koschmal / Marek Nekula / Joachim Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen. Geschichte – Kultur – Politik, München 2001, S. 430–442 (438).
↑Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Urteil vom 8. März 1996, Pl. US 14/94;[5]
↑Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945–1948, Dresden 2001, S. 88.
↑Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945–1948, Dresden 2001, S. 79.
↑Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945–1948, Dresden 2001, S. 86 f.
↑Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945–1948, Dresden 2001, S. 86 f.
↑Art. 6 A und D des Pariser Reparationsabkommens vom 14. Januar 1946. Deutscher Bundestag (Hg) 1952; Stenografischer Bericht 217. Sitzung S. 9552–9556. [6]
↑Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945–1948, Dresden 2001, S. 99 f.
↑Art. II Absatz 3 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
↑Nr. VII, Absatz 1 der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.[7]
↑Martin Hořák: Entschädigung 2000–2006. Der deutsch-tschechische Zukunftsfonds und die Zahlungen an Opfer von Sklaven- und Zwangsarbeit, Prag 2007, S. 49.
↑§ 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1946 über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, welche mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen (Dekret Nr. 15).
↑Jochen Frowein: Gutachten betreffend die Beneš-Dekrete und damit verbundene Fragen vom 12. September 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 484–507 (499).
↑Nr. III, Absatz 2 der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997. [8]
Ketua Menteri PuducherryPetahanaN. Rangaswamysejak 17 Mei 2011Ditunjuk olehWakil Gubernur PuducherryPejabat perdanaEdouard GoubertDibentuk1 Juli 1963 Ketua Menteri Puducherry adalah ketua eksekutif wilayah persatuan India selatan Puducherry. Ia dipilih dan dilantik oleh Wakil Gubernur Puducherry. Sejak 17 Mei 2011, N. Rangaswamy dari Kongres N.R. Seluruh India telah menjadi Ketua Menteri Puducherry petahana. Ketua Menteri Pondicherry dan Puducherry Colour key for parties All ...
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Military forces of the Philippines Armed Forces of the PhilippinesSandatahang Lakas ng PilipinasSeal of the Philippine Armed ForcesFlag of the Armed Forces of the PhilippinesMottoProtecting the People, Securing the StateFoundedDecember 21, 1935; 88 years ago (1935-12-21)Service branches Philippine Army Philippine Air Force Philippine Navy ∟ Philippine Marine Corps HeadquartersCamp Aguinaldo, Quezon City, PhilippinesWebsitewww.afp.mil.ph/index....
Torneo di Wimbledon 1963Doppio femminile Sport Tennis Vincitrici Maria Bueno Darlene Hard Finaliste Robyn Ebbern Margaret Smith Court Punteggio 8-6, 9-7 Tornei Singolare uomini donne ragazzi ragazze Doppio uomini donne misto 1962 1964 Voce principale: Torneo di Wimbledon 1963. Si sono scontrate in finale le prime due teste di serie e la seconda formata da Maria Bueno e Darlene Hard ha avuto la meglio sulla prima formata da Robyn Ebbern e Margaret Smith Court col punteggio di 8-6, 9-7....
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