Mit dem Aussterben der Linien fielen 1723 Saarbrücken, 1728 Ottweiler sowie Idstein an Nassau-Usingen zurück. 1735 wurde Saarbrücken wieder abgeteilt.
Residenz des Hauses Nassau-Usingen war ab 1659 die Stadt Usingen im Taunus. Fürst Walrad ließ dort ein neues Schloss bauen. Im Jahr 1744 verlegte Fürst Karl die Residenz in das Schloss Biebrich in Biebrich am Rhein, das bereits zuvor als Sommerresidenz genutzt worden war.
1806 trat Nassau-Usingen dem Rheinbund bei. Im gleichen Jahr wurde Friedrich August von Nassau-Usingen zum Herzog erhoben. Er legte sein Land mit dem des souveränen Fürsten Wilhelm von Nassau-Weilburg zusammen. Friedrich August hatte keine männlichen Nachkommen und nach der Erbeinigung des Hauses Nassau (Nassauischer Erbverein) wurde Wilhelm sein Erbe. Mit dem Tod Friedrich Augusts im Jahr 1816 starb das Haus Nassau-Usingen im Mannesstamm aus.
1735 wurden die Ämter Saarbrücken und Ottweiler wieder ausgegliedert. 1797 fallen diese beiden Ämter wieder an Nassau-Usingen zurück. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss verlor Nassau-Usingen die linksrheinischen Gebiete endgültig, erhielt aber als Entschädigung umfangreiche Gebiete hinzu.
Regierung und Verwaltung
Im ersten Drittel des 18. Jahrhunderts entwickelte sich ein einheitliches Verwaltungssystem in Nassau-Usingen. Während vorher der Hofstaat mit dem Hofmeister an der Spitze die einzige Zentralverwaltungsbehörde bildete und die einzelnen Ämter (auch bedingt durch die räumliche Zersplitterung) große Handlungsspielräume hatten, wurden während der Regentschaft von Charlotte Amalie ab 1718 neue Strukturen eingeführt. Usingen wurde als alleinige Regierungszentrale ausgebaut, der Einfluss der Ämter sank. Lediglich Saarbrücken behielt (bedingt durch räumliche Trennung und Größe) eine größere Selbstständigkeit.
Als erstes trennte Charlotte Amalie die Hof- von der Landesverwaltung. Mit der Kanzleiordnung von 1729 wurden Verwaltung und Justiz auf der oberen Ebene formal getrennt. Formal deswegen, da Beamte gleichzeitig in mehreren Funktionen dienten. Wichtigstes Gremium blieb der Hofstaat. Der Oberhofmeister war gleichzeitig der erste Geheime Rat. Der Kanzleidirektor, ebenfalls im Rang eines Geheimen Rates, stand der Geheimen Kanzlei vor. Diese bestand aus den Regierungsräten der adligen und der gelehrten Bank und war für alle Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Sie war nach dem Provinzialprinzip organisiert. Die Räte hatten ihren Sitz seit den 1730er Jahren in den Ämtern.
Für die Finanzen des Fürstentums war die Hofkammer zuständig, an deren Spitze der Hofkammerrentmeister stand. Das Regierungskollegium war die oberste Justizbehörde. Sie war Appellationsinstanz für die Prozesse in Zivil- und Strafsachen. Erste Instanz waren die (Ober-)ämter und die Regierung in Saarbrücken. Als Oberbehörden bestanden weiterhin die Regierung in Saarbrücken und das Oberkonsistorium in Usingen. Ein Geheimer Rat als selbstständige Behörde bestand nicht. Die Außenpolitik wurde durch den ersten Geheimen Rat behandelt.
Diese Verwaltungsstruktur bestand bis 1769 (auch nach der Verlegung der Residenz nach Wiesbaden). In diesem Jahr trat Karl Friedrich Freiherr von Kruse seine Stelle als erster Geheimer Rat an. Um Kruse zu bewegen, seine Stellung als Reichshofrat in Wien zu verlassen, wurde ihm die Stellung und der Titel eines Präsidenten sämtlicher Kollegien und Direktor der Hofkammer verliehen. Das Kanzleireglement von 1770 benannte die Geheime Kanzlei in „Landesregierung“ und das Regierungskollegium in „Hofgericht“ um. Landesregierung, Hofgericht, Hofkammer und Konsistorium erhielten als Leiter jeweils einen Direktor. Kruse als Regierungspräsident führte die Oberaufsicht über die vier Kollegien.[4]
Grafen/Fürsten
Grafen, ab 1688 Fürsten, von Nassau-Usingen (1640–1806)
Winfried Schüler: Das Herzogtum Nassau 1806–1866. Deutsche Geschichte im Kleinformat. (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau. Bd. 75). Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 2006, ISBN 3-930221-16-0.
Pierre Even: Walrad Fürst zu Nassau-Usingen (1635–1702). Reichspatriot zwischen Türkenkriegen und niederländischer Selbstbehauptung. In: Nassauische Annalen. Bd. 114, 2003, S. 179–209.
↑Das Stockheimer Gericht gehörte nur zur Hälfte Nassau-Usingen. 1667 erwarb Fürst Walrad auch die anderen Hälfte von den Herren von Reifenberg. Das Stockheimer Gericht war kurpfälzisches Lehen.