Der Niedersächsische Staatsgerichtshof mit Sitz in Bückeburg ist das 1951 gegründete Landesverfassungsgericht des Landes Niedersachsen. Er entscheidet über Organstreitigkeiten zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag, über die Vereinbarkeit von niedersächsischem Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung (NV) und über Kommunalverfassungsbeschwerden von Kommunen.
Die Aufgaben und die Organisation des Staatsgerichtshofs sind in der Niedersächsischen Verfassung festgeschrieben. Demnach besteht der Staatsgerichtshof aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern. Sie werden vom Landtag für sieben Jahre gewählt. Der Staatsgerichtshof entscheidet beispielsweise bei der Auslegung der Niedersächsischen Verfassung zu Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans, bei Streitigkeiten zu Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden sowie über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden. Weitere Einzelheiten dazu finden sich im Niedersächsischen Gesetz über den Staatsgerichtshof.
Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg mit Diensträumen im Gebäude des dortigen Justizzentrums, in dem auch das Landgericht Bückeburg und das Amtsgericht Bückeburg ihren Sitz haben. Die Entscheidung für den Gerichtssitz in Bückeburg war eine Konzession an die Stadt, die bis 1946 Regierungssitz des Landes Schaumburg-Lippe gewesen war, mit der Gründung des Landes Niedersachsen dann jedoch ihre politische Bedeutung verloren hatte. Seinen Namen erhielt das Gericht in Anlehnung an den ehemaligen Oldenburgischen Staatsgerichtshof des seit 1946 zu Niedersachsen gehörenden Landes Oldenburg.
Laut der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung[1] von 1951 war der Staatsgerichtshof ursprünglich vornehmlich für Organstreitigkeiten und Normenkontrollen zuständig. Die Zahl der Verfahren hielt sich daher in Grenzen. Erst 1993 eröffnete der Landesgesetzgeber durch die Reform der – nun nicht mehr „vorläufig“ genannten – Niedersächsischen Verfassung[2] die Möglichkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde: Klagen dürfen nur Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich durch Landesgesetze in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung beeinträchtigt sehen. Bürger haben nicht die Möglichkeit, vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, in einem durch die Niedersächsische Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Ihnen bleibt nur der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.
Quelle:[4]
Quelle:[5]
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen
Hamburgisches Verfassungsgericht
Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Niedersächsischer Staatsgerichtshof
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht
Thüringer Verfassungsgerichtshof
52.2577777777789.0497222222222Koordinaten: 52° 15′ 28″ N, 9° 2′ 59″ O
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