Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus neun Richtern zusammen. Jedem dieser Richter wird zugleich ein Stellvertreter zugeordnet. Fünf der Verfassungsrichter, darunter der Präsident und der Vizepräsident, müssen Berufsrichter sein. Die Richter werden vom Sächsischen Landtag, auf Vorschlag der Staatsregierung bzw. des Landtagspräsidiums, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren gewählt.
Weiterhin gilt die Unvereinbarkeit des Amtes des Verfassungsrichters mit der Zugehörigkeit zu einem Organ der Legislative, der Exekutive auf Landes-, Bundes- bzw. EU-Ebene sowie zum Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof.
Die Mitglieder kommen bei Bedarf – in der Regel einmal im Monat – zu Sitzungen und Beratungen zusammen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die fünf berufsrichterlichen Mitglieder üben die Tätigkeit im Verfassungsgerichtshof als Nebenamt aus, die anderen Mitglieder sind ehrenamtlich im Einsatz.[1]
Verwaltung
Die Verwaltung wird durch den Präsidenten ausgeübt.
Aufgaben
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über folgende Gesichtspunkte, die in Art. 81 Abs. 1 SächsVerf geregelt sind und die im Wesentlichen den bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechen:
die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung des Freistaates Sachsen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Antrag möglich durch ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder des Landtages oder die Staatsregierung),
die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Sächsischen Verfassung im Rahmen der konkreten Normenkontrolle,
sowie über weitere Angelegenheiten, die ihm in der Verfassung (z. B. präventive abstrakte Normenkontrolle bei Volksanträgen gem. Art. 72 Abs. 2 SächsVerf) oder durch Gesetz zugewiesen sind.
Geschichte
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen kann, trotz seiner kurzen Existenz seit 1993, auf eine lange Tradition zurückblicken. Bereits 1831 wurde ein „Staatsgerichtshof“ des Königreiches Sachsen errichtet, ein Vorläufer des heutigen Verfassungsgerichtshofes, der mit der Ausrufung des Freistaates Sachsen im Jahr 1918 abgeschafft wurde. Bis zur Gleichschaltung der Länder im Jahr 1933 war für landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten innerhalb des Freistaates Sachsen der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich mit Sitz in Leipzig zuständig (Art. 19 Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919). In diesen Fällen war unter anderem der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Mitglied des Staatsgerichtshofes (§ 18 Nr. 1, § 31 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921).
In den Jahren nach 1945 wurde ein Verfassungsgericht nicht wieder errichtet, Richter hatten die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze nicht zu prüfen, im Zweifel entschied der Landtag.
Erst die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 26. Mai 1992 ermöglichte die Errichtung eines Verfassungsgerichtshofes (Art. 77 Abs. 1). Mit dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 bestimmte der Sächsische Landtag den Sitz des Verfassungsgerichtshofes in Leipzig. Im Leipziger Landgericht verfügt der Verfassungsgerichtshof über eigene Räume und verhandelt im Schwurgerichtssaal.[1]