Die älteste bekannte schriftliche Erwähnung von Florshain erfolgte unter dem Namen Florshain im Jahr 1549,[3] als die Herren von Gilsa den Ort an einen Reinhard Rink verkauften. Vermutlich ist das Dorf wesentlich älter: zum einen wird es erst durch seinen Verkauf erwähnt, zum anderen stammt die Kirche bereits aus dem Jahr 1520 oder früher.
Ein ehemaliger Siedlungsplatz in der Gemarkung ist die WüstungBiedenbach.
Im Zuge der Gebietsreform in Hessenfusionierten zum 31. Dezember 1970 die beiden Städte Treysa und Ziegenhain mit den umliegenden bis dahin selbständigen Gemeinden Ascherode, Florshain, Frankenhain, Niedergrenzebach, Rommershausen und Trutzhain auf freiwilliger Basis zur neuen Stadt Schwalmstadt.[4] Dadurch wurde Florshain ein Stadtteil von Schwalmstadt. Verwaltungssitz wurde Treysa. Für die ehemals eigenständigen Städte und Gemeinden von Schwalmstadt wurde je ein Ortsbezirk mit Ortsbeirat und Ortsvorsteher nach der Hessischen Gemeindeordnung gebildet.[5]
Verwaltungsgeschichte im Überblick
Die folgende Liste zeigt die Staaten und Verwaltungseinheiten,[Anm. 1] denen Florshain angehört(e):[3][6]
ab 1971: Bundesrepublik Deutschland, Hessen, Regierungsbezirk Kassel, Landkreis Ziegenhain, Stadt Schwalmstadt[Anm. 8]
ab 1974: Bundesrepublik Deutschland, Hessen, Regierungsbezirk Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Stadt Schwalmstadt
Bevölkerung
Einwohnerstruktur 2011
Nach den Erhebungen des Zensus 2011 lebten am Stichtag dem 9. Mai 2011 in Florshain 369 Einwohner. Darunter waren kein Ausländer.
Nach dem Lebensalter waren 54 Einwohner unter 18 Jahren, 153 zwischen 18 und 49, 90 zwischen 50 und 64 und 69 Einwohner waren älter.[10] Die Einwohner lebten in 153 Haushalten. Davon waren 39 Singlehaushalte, 57 Paare ohne Kinder und 51 Paare mit Kindern, sowie 9 Alleinerziehende und keine Wohngemeinschaften. In 30 Haushalten lebten ausschließlich Senioren und in 99 Haushaltungen lebten keine Senioren.[10]
Datenquelle: Historisches Gemeindeverzeichnis für Hessen: Die Bevölkerung der Gemeinden 1834 bis 1967. Wiesbaden: Hessisches Statistisches Landesamt, 1968. Weitere Quellen: LAGIS[3]; Stadt Schwalmstadt[11]; Zensus 2011[10]
Für Florshain besteht ein Ortsbezirk (Gebiete der ehemaligen Gemeinde Florshain) mit Ortsbeirat und Ortsvorsteher nach der Hessischen Gemeindeordnung.
Der Ortsbeirat besteht aus fünf Mitgliedern.[5] Bei der Kommunalwahlen in Hessen 2021 betrug die Wahlbeteiligung zum Ortsbeirat 70,85 %. Es erhielten die SPD mit 33,39 % der Stimmen zwei Sitze und die CDU mit 53,61 % drei Sitze.[12] Der Ortsbeirat wählte Mario Schenk zum Ortsvorsteher.[13]
Kultur und Sehenswürdigkeiten
Kirche
Die Fachwerkkirche wurde 1520 erbaut; diese Jahreszahl lässt sich aus einem im Sockel eingemauerten Sandstein entnehmen. Im massiven Sandsteingeschoss der Kirche sind zwei gotische Fensterbögen eingemauert, die auf eine Entstehung im 13. oder 14. Jahrhundert schließen lassen. Im Kircheninneren befindet sich ein spätgotischer Taufstein mit den Jahreszahlen 1520 und 1740. Die Jahreszahl 1740 lässt sich jedoch nicht eindeutig zuordnen, vermutlich deutet sie auf einen Umbau hin. In den Jahren 1953/1954 wurde die Kirche erweitert.[14]
↑Zusammenschluss von Gemeinden zur Stadt „Schwalmstadt“ Landkreis Ziegenhein vom 7. Januar 1971. In: Der Hessische Minister des Inneren (Hrsg.): Staatsanzeiger für das Land Hessen. 1971 Nr.4, S.139, Punkt 158 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 6,3MB]).
↑ abHauptsatzung. (DOCX; 30 kB) § 5. In: Webauftritt. Stadtverwaltung Schwalmstadt, abgerufen im Januar 2022.
↑Michael Rademacher: Land Hessen. Online-Material zur Dissertation, Osnabrück 2006. In: eirenicon.com. Abgerufen am 1. Januar 1900
↑
Kur-Hessischer Staats- und Adress-Kalender: 1818. Verlag d. Waisenhauses, Kassel 1818, S.81f. (online bei Google Books).
↑Verordnung vom 30sten August 1821, die neue Gebiets-Eintheilung betreffend, Anlage: Übersicht der neuen Abtheilung des Kurfürstenthums Hessen nach Provinzen, Kreisen und Gerichtsbezirken. Sammlung von Gesetzen etc. für die kurhessischen Staaten. Jahr 1821 – Nr. XV. – August.
(kurhess GS 1821) S. 74 f.