„Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), § 28 Naturdenkmäler[3]: Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.
Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.“
Legende
Bild: zeigt ein vorhandenes Foto des Naturdenkmals.
Neupflanzung der Lutherlinde in Bad Düben, am ehemaligen Standort östlich des Natursportbad Bad Düben[5], 500-jährige Linde wurde wie das Gebäude 1964 durch Feuer vernichtet und inzwischen neu gepflanzt[6], wird aber fälschlicherweise noch als Naturdenkmal geführt.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Naturdenkmalliste. Diese kann über die zuständigen Behörden eingesehen werden. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste nicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein eingetragenes Naturdenkmal ist oder nicht.