Das Landgericht Nidda war von 1821 bis 1879 ein erstinstanzliches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Provinz Oberhessen des Großherzogtums Hessen mit Sitz in Nidda.
Gründung
Ab 1821 trennte das Großherzogtum Hessen auch auf der unteren Ebene die Rechtsprechung von der Verwaltung.
Die bisher von den Ämtern wahrgenommenen Aufgaben wurden Landräten (zuständig für die Verwaltung) und Landgerichten (zuständig für die Rechtsprechung) übertragen.[1] Der Bezirk des Landgerichts Nidda wurde aus den Bezirken der Ämter Nidda und Bingenheim, einem Teil des Amtes Schotten, dem Gericht Heuchelheim[Anm. 1] sowie dem Patrimonialgericht Geiß-Nidda der Familie Krug von Nidda gebildet.[1]
Weitere Entwicklung
Die Inhaber des überwiegenden Teils des Patrimonialgerichts Geiß-Nidda, eine Erbengemeinschaft, traten ihren Anteil an dem Patrimonialgericht zum 1. Januar 1822 an das Großherzogtum ab.[2] Der Rest gehörte dem Großherzogtum bereits.[3]
Durch die umfassende Neuordnung der Gerichtsbezirke in der Provinz Oberhessen 1853[4], die zum 15. Oktober 1853 in Kraft trat[5], kam der bis dahin zum Landgericht Büdingen gehörenden Ort Ober-Mockstadt zum Bezirk des Landgerichts Nidda, während dieses gleichzeitig eine Anzahl Gemeinden an benachbarte Landgerichte abgab (siehe Übersicht).
Ende
Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht. Zum 1. Oktober 1879 hob das Großherzogtum Hessen deshalb die Landgerichte auf. Funktional ersetzt wurden sie durch Amtsgerichte.[6] So ersetzte nun das Amtsgericht Nidda das Landgericht Nidda. „Landgerichte“ nannten sich nun die den Amtsgerichten direkt übergeordneten Obergerichte. Das Amtsgericht Nidda wurde dem Bezirk des Landgerichts Gießen zugeordnet.[7]
Bezirk
Anmerkungen
- ↑ Das Gericht Heuchelheim war ein Kondominat zwischen dem Großherzogtum und den Inhabern des Amtes Ortenberg.
Einzelnachweise
- ↑ a b
Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
- ↑ Abtretung der den Erben des verstorbenen Geheimen Regierungsraths Krug von Nidda und jenen des gleichfalls verstorbenen Superintendenten Clevesahl zustehenden Antheile an der Patrimonialgerichtsbarkeit und der niederen Polizeigewalt zu Geisnidda an Seine Königliche Hoheit den Großherzog betreffend vom 20. Dezember 1821. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 1 vom 7. Januar 1822, S. 3.
- ↑ Georg Wilhelm Justin Wagner: Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Oberhessen, Band 3. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt 1830, S. 82. (Digitalisat)
- ↑ Bekanntmachung vom 15. April 1853, betreffend:
1) die Aufhebung der Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Darmstadt, Waldmichelbach, Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;
2) die künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichts-Bezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 15. April 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 19 vom 26. April 1853, S. 221–230.
- ↑ Bekanntmachung,
1) die Aufhebung der Großherzoglichen Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;
2) die künftige Zusammensetzung der Landgerichts-Bezirke in der Provinz Oberhessen betreffend vom 4. Oktober 1853 . In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 44 vom 7. Oktober 1853, S. 640–641.
- ↑ §§ 1, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.
- ↑ §§ 2, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.