Die bisher von den Ämtern wahrgenommenen Aufgaben wurden Landräten (zuständig für die Verwaltung) und Landgerichten (zuständig für die Rechtsprechung) übertragen.[1] Dabei wurde der Bezirk des Landgerichts Homberg an der Ohm aus dem Amt Homberg an der Ohm, Teilen des Amts Romrod und den dem Staat zustehenden Anteilen am Eußergericht gebildet. Letzteres bildete ein Kondominat zwischen dem Großherzogtum und der Familie der Freiherren von Schenck zu Schweinsberg. An der Rechtsprechung waren die Freiherren von Schenck zu Schweinsberg hier fakultativ weiter beteiligt.[2] Zeitgenössisch wird das so beschrieben: „Die streitige Gerichtsbarkeit […] zu Homberg [wird] auf bestimmte Amtstage von dem [staatlichen] Landrichter und dem von Schenkischen Amtsverweser gemeinschaftlich ausgeübt“.[3] Allerdings war vorgesehen, dass bei Nichterscheinen des Schenkischen Amtsverwesers der staatliche Richter auch alleine entscheiden durfte.[4] Die letzten Reste dieser kondominalen Rechtsprechung gingen erst im Zuge der Märzrevolution 1848 unter.
Übergeordnete Instanz für das Landgericht Homberg an der Ohm war das Hofgericht Gießen.
Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht. Zum 1. Oktober 1879 hob das Großherzogtum Hessen deshalb die Landgerichte auf. Funktional ersetzt wurden sie durch Amtsgerichte.[10] So ersetzte nun das Amtsgericht Homberg an der Ohm das Landgericht Homberg an der Ohm. „Landgerichte“ nannten sich nun die den Amtsgerichten direkt übergeordneten Obergerichte. Das Amtsgericht Homberg an der Ohm wurde dem Bezirk des Landgerichts Gießen zugeordnet.[11]
Gerichtsgebäude
Das Landgericht Homberg an der Ohm hatte seine Diensträume im Rathaus Homberg (Ohm).
Otfried Keller: Die Gerichtsorganisation des Raumes Marburg im 19. und 20. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der „Landschaft an d. Lahn“. Presseamt d. Stadt Marburg, Marburg 1982. ISBN 3-9800490-5-1
Einzelnachweise
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Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr.33, S.403ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).