Unter einer Betriebsstörung (umgangssprachlich auch ‚Panne‘, englischinterruption of operation) versteht man unerwartet eintretende Ereignisse, die auf den geplanten Produktionsprozess oder Geschäftsprozess einwirken und den vorgesehenen Arbeitsablauf behindern oder sogar verhindern.
Das Betreiben eines Unternehmens kann mit vielfältigen Gefahren verbunden sein. Diese werden als Betriebsrisiko zusammengefasst. Das Betriebsrisiko ist das Risiko, dass ein Unternehmen seine Produkte und Dienstleistungen aus betrieblich-technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig oder nur fehlerhaft erbringen kann. Bei den zum Betriebsrisiko gehörenden Betriebsstörungen handelt es sich stets um ungeplante Ereignisse, bei denen der Arbeitsvorgang aus betriebstechnischen Gründen gestört oder unterbrochen ist. Betriebsstörungen werden als Beeinträchtigung von Sachgesamtheiten und Funktionsabläufen verstanden. Dabei befassen sich das Recht mit Fragen der Haftung bei eingetretenen Betriebsstörungen und die Betriebswirtschaftslehre mit Fragen der Ablauforganisation zur Verhinderung von Betriebsstörungen. Im Kredit- und im Versicherungswesen werden Betriebsstörungen als operationelles Risiko angesehen.
Ursachen
Generell lassen sich bei Betriebsstörungen exogene (externer Umweltzustand) und endogene (betriebsinterne) Ursachen unterscheiden:[1]
Das Operations Research hat sich sehr früh mit Betriebsstörungen befasst und sich dabei auf drei Teilgebiete konzentriert:[3]
Die Zuverlässigkeitstheorie befasst sich mit dem Ausfallverhalten komplexer Systeme, die sich aus mehreren komplementären oder substitutionalen Elementen zusammensetzen und versucht, die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Ausfallereignisse zu ermitteln. Zuverlässigkeit ist dabei die Beschaffenheit von technischen Anlagen, den geplanten Anforderungen zu genügen.
Die Instandhaltungstheorie untersucht die Möglichkeiten, das Ausfallverhalten eines Systems durch vorbeugende Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen positiv zu beeinflussen und entwickelt Bedingungen für die Planung von Wartungsmaßnahmen, um die Funktionstüchtigkeit von Systemen wiederherzustellen.
Eine geschlossene Theorie der Betriebsstörungen gibt es jedoch nicht.
Besonders anfällig für Betriebsstörungen sind Unternehmen mit komplexen Produktionsprozessen (Automobilhersteller), gefahrengeneigte Branchen (Chemische Industrie, Kernkraftwerke), Unternehmen mit langer Produktionsdauer (Bauwesen) oder hoher Fertigungstiefe (Maschinenbau). Die Betriebsstörung wird durch Unterbrechungen des Produktionsprozesses und entstehende Schäden zur Betriebsunterbrechung. Eine Betriebsunterbrechung ist der „ungeplante, zufällige und vorübergehende Rückgang der Leistung oder des Wirkungsgrades von betrieblichen Faktoren - bezogen jeweils auf die Soll-Leistung oder den Soll-Wirkungsgrad im Hinblick auf die Unternehmenszielsetzung - der dazu führt, dass der Prozess der betrieblichen Leistungserstellung und/oder –verwertung beeinträchtigt wird, die dazu bestimmt gewesen wären, nicht abbaufähige Kosten und Gewinn zu decken“.[5] Das Risiko einer Betriebsunterbrechung ist aus Sicht der Betriebswirtschaftslehre als die möglichen negativen Auswirkungen einer Betriebsstörung auf den betrieblichen Prozess der Leistungserstellung und/oder –verwertung zu beschreiben, dessen Tragweite sich in Erlösminderungen und Kostensteigerungen widerspiegelt.[6]
Eine bewusste Störung betrieblicher Abläufe, zum Beispiel durch eine nicht nur kurzfristige Blockade des Einsatzes von Baumaschinen durch eine Demonstration, kann eine Verletzung des Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sein und zum Schadensersatz verpflichten (§ 823 Abs. 1 BGB).[7]
Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Risiko eines Arbeitsausfalls aufgrund einer Betriebsstörung (Betriebsrisikolehre). Kann der Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsstörungen nicht arbeiten, kann er dennoch gemäß § 615 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet zu sein.[8] Diese Risikoverteilung kann abbedungen werden[9], allerdings nicht durch einen Formulararbeitsvertrag[10].
Spezialgesetze
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verbietet in § 64 EBO die Bereitung von Fahrthindernissen oder die Vornahme anderer betriebsstörender oder betriebsgefährdender Handlungen. Zwei Spezialgesetze sprechen als Idealfall vom „bestimmungsgemäßen Betrieb“. § 2 Nr. 3 Störfall-Verordnung versteht unter einem Störfall die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt nach § 6Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.
↑Gunter Bürk, Statistische Gesetzmäßigkeiten von Ausfallzeiten an Fertigungsmaschinen, in: Karl F. Bussmann/Peter Mertens, Operations Research und Datenverarbeitung in der Instandhaltungsplanung, 1968, S. 17 ff.
↑Uwe Stamer/Thomas Trautmann, Der Begriff der Betriebsunterbrechung, in: Zeitschrift für Versicherungswesen, 1984, S. 312