Im Umweltrecht gibt es keinen einheitlichen Anlagenbegriff. Für ihren Geltungsbereich definieren die jeweiligen Normen üblicherweise jeweils selbst näher, was sie darunter verstehen.
So versteht die Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) für das Gebiet der Europäischen Union unter einer Anlage eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in ihren Anhängen näher genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können[4]. Das deutsche Bundes-Immissionsschutzgesetz dient zwar auch der Umsetzung der IED, versteht den Begriff aber weiter und unter Anlagen Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und Fahrzeuge, sowie (unter Ausnahme öffentlicher Verkehrswege) Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können[5]. Daran knüpft wieder das Strafgesetzbuch mit dem Vergehen „Unerlaubtes Betreiben von Anlagen“ in einer seiner Varianten an[6]. Abermals weiter ist der Anlagenbegriff in den Straftatbeständen der Luftverunreinigung und des Verursachens von Lärm oder Erschütterungen, ausdrücklich ausgenommen werden hier jedoch u. a. Kraft- und Luftfahrzeuge[7].
Im deutschen Zivilrecht kann man auf das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) und seine verschuldensunabhängigeAnlagenhaftung zurückgreifen: Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer Anlage ausgeht, jemand getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen[8]. Hier sind Anlagen als ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager sowie auch als Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und Nebeneinrichtungen verstanden, die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen von Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können[9].
Im Bereich der Produktsicherheit fallen große Industrieanlagen rechtlich oft in zwei Kategorien: Sie gelten einerseits als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, andererseits erfüllen sie aber auch die baurechtliche Definition eines Gebäudes (§ 2 Musterbauordnung, Definition einer baulichen Anlage), da sie aus Bauprodukten hergestellt und fest mit dem Boden verbunden sind. Hier kommt es oft zu Unklarheiten, welche Normen anzuwenden sind, da die Normen für Maschinen oft andere Anforderungen stellen als baurechtliche Normen. Diese Anforderungen stehen teils im Widerspruch zueinander.
Je höher die Kennzahl der Anlagenintensität ausfällt, umso größer ist der Anteil der betrieblichen Anlagen am Gesamtvermögen eines Unternehmens. Anlagenintensive Betriebe weisen eine hohe Anlagenintensität auf und unterliegen der Gefahr, bei Schwankungen des Beschäftigungsgrades unausgelasteten Kapazitäten mit der Folge von Leerkosten ausgesetzt zu sein. Insbesondere fixe Kosten wie Zinsaufwand und Abschreibungen werden bei Unterbeschäftigung ganz oder teilweise nicht mehr aus dem Umsatzprozess generiert und können zu Verlusten führen (so genannter operating leverage). Diese fixen Kosten zwingen das Unternehmen dauernd zur vollen Auslastung seiner Kapazität, damit die fixen Kosten des Anlagevermögens auf eine möglichst große Anzahl von Produkten verteilt und deshalb je Erzeugnis (Stückkosten) möglichst niedrig gehalten werden (Fixkostendegression). Eine niedrige Anlagenintensität kann umgekehrt Kapazitätsengpässe in der Produktion verursachen, auf Investitionsstaus oder auf Sale-Lease-Back zurückzuführen sein.[11] Je geringer die Anlagenquote ist, umso elastischer kann sich ein Unternehmen der veränderten Marktentwicklung anpassen. Die Anlagenintensität ist daher zugleich ein Maßstab für die Anpassungsfähigkeit oder Flexibilität eines Unternehmens.[12]
↑§ 327 StGB, hier in der Variante Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1
↑§ 325 und 325a StGB je mit Absatz 4 zur Ausnahme; zum über der Definition des BImSchG hinausgehenden Verständnis s. a. die Begründung in BT-Drs. 8/3633, 27