Als Gerät wird in der Technik ein Gebrauchsgegenstand bezeichnet, der dem Menschen als Werkzeug, Vorrichtung oder Ausrüstungsgegenstand dient.[1] Die wissenschaftliche Beschäftigung mit Geräten erfolgt im Rahmen der Ergologie (Arbeits- und Gerätekunde); die Gerätetechnik widmet sich deren technischer Entwicklung.
Das Wort „Gerät“ entstammt dem althochdeutschen „girati“ für „Ausrüstung, Vorrat, Hausrat, Werkzeug“.[2] Geräte sind meist für einen besonderen Zweck konstruiert, multifungible Geräte sind noch selten. Erforderlich ist die Bedienung von Geräten durch den Menschen mittels Handarbeit oder leichter Muskelarbeit. Geräte dienen zur Verbesserung des Komforts. Bezeichnet wird damit in der Regel ein in gewissem Maße beweglicher Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet, bewirkt oder hergestellt wird.[3]
Nach dem Verwendungszweck kann unterschieden werden:
Aus dieser groben Einteilung lässt sich folgende Übersicht über einzelne Gerätearten entwickeln:
Zudem wird nach Umfang der Gerätetechnik unterschieden zwischen Kleingerät und Großgerät, die Baukalkulation unterscheidet ferner zwischen Leistungsgeräten und Vorhaltegeräten.
Geräte dienen meist nur einem bestimmten Zweck. Multifunktionsgeräte dagegen vereinen die verschiedenen Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffender Geräte in einem Gehäuse.
Geräte gehören zu den Wirtschaftsobjekten und sind mit mehr oder weniger Gerätetechnik ausgestattet, wobei deren technische Daten im Rahmen einer Gebrauchsanleitung aufgeführt sind. Ihre Verwendung und ihr Nutzen kann über die Gebrauchsanleitung erschlossen werden. Viele Geräte sind Komplementärgüter, die erst dann einen Nutzen stiften, wenn gleichzeitig andere Güter beschafft werden. Dazu gehören CD-Player (für Compact Discs), Schallplattenspieler (Schallplatten) oder Rasierapparate (Rasierklingen, Scherköpfe).[6] Deshalb können digitale Güter (wie Computerprogramme für Personal Computer) nur in Verbindung mit entsprechenden Wiedergabegeräten genutzt werden. Oft sind für die Güternachfrage nach Komplementärgütern verschiedene Wirtschaftszweige zuständig. So sind beispielsweise die Hersteller von CD-Playern und die Tonträgerunternehmen meist voneinander unabhängig und in der Unterhaltungselektronik bzw. Unterhaltungsindustrie angesiedelt.
Produktinnovationen oder Produktvariationen können bei Geräten mit einem Produktrisiko behaftet sein[7], das die sichere Nutzung eines Geräts einschränkt oder gar unmöglich macht. In diesem Fall greift das Produkthaftungsrecht, das gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler am Gerät voraussetzt und den Hersteller zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Gerät hat nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Fehler an Geräten werden durch Rückrufaktionen oder Reklamationen offenkundig.
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