Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt am 30. Juli 1992 nahm das damalige Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt seine Tätigkeit auf. Am Aufbau des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt war der ehemalige Kriminaloberrat und Inhaber des Frankfurter Unternehmens KDM Sicherheitsconsulting, Klaus-Dieter Matschke, beteiligt.[2][3]
Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vom 30. März 1999 wurde das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt als gesonderte Abteilung in das damalige Ministerium des Innern (jetzt: Ministerium für Inneres und Sport) des Landes Sachsen-Anhalt eingegliedert.
Seit dem 12. Januar 2021 stuft die Behörde den Landesverband der Partei Alternative für Deutschland in seiner Gesamtheit als Verdachtsfall ein, was den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel grundsätzlich im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen, wie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, ermöglicht.[4]
2022 waren ungefähr 30 Prozent der Beschäftigten weiblich.[5]
Rechtsgrundlagen
Insbesondere die folgenden Gesetze regeln die Tätigkeit des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt:
§ 4 VerfSchG-LSA bestimmt die Aufgaben des sachsen-anhaltischen Verfassungsschutzes:
Aufgabe des Verfassungsschutzes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere des Ministeriums für Staatssicherheit oder des Amtes für Nationale Sicherheit, im Sinne der §§ 94 bis 99, 129, 129 a des Strafgesetzbuches,
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9. Abs. 2 GG), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind.
Der Verfassungsschutz wirkt zudem auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes sowie bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Rücktritt wegen Pannen bei der Aufklärung des NSU-Terrors. Er war vorher Leiter des Landeskriminalamtes.[12]
Seit 14.09.2012
Jochen Hollmann
Er war vorher stellvertretender Leiter des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt und Abteilungsleiter Polizeilicher Staatsschutz.
Kontrolle
Der sachsen-anhaltische Verfassungsschutz unterliegt der Kontrolle durch den Landtag von Sachsen-Anhalt. Diese Aufgabe nimmt insbesondere das Parlamentarische Kontrollgremium wahr. Dieses tagt geheim und dessen Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Landesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der sachsen-anhaltischen Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das aus fünf Abgeordneten des Landtages bestehende Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Es hat das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen des Verfassungsschutzes sowie auf Anhörung von Auskunftspersonen.
Der Verfassungsschutz wird außerdem von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Landesrechnungshof und den Gerichten kontrolliert.
In Bezug auf Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Wahrnehmung von besonderen Auskunftsbefugnissen nach § 17a VerfSchG-LSA erfolgt die Kontrolle durch eine eigens dafür von dem Parlamentarischen Kontrollgremium eingesetzte G 10-Kommission.
↑Maik Baumgärtner und Ann-Katrin Müller: Die Unsichtbaren – wie Geheimagentinnen die deutsche Geschichte geprägt haben. 1. Auflage. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2022, ISBN 978-3-421-04896-7, S.312.