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Tatmittel ist ein strafrechtlicher Gesetzesbegriff des § 74 Abs. 1 StGB, der Gegenstände (Werkzeuge und Instrumente im nicht-technischen Sinne) erfasst, die der Täter zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht hat oder die dafür bestimmt waren.
Rechtsprechung und Schrifttum verknüpfen den Begriff mit der Zweckrichtung der Tat, ein Übel zuzufügen. Tatmittel müssen deshalb „notwendige Gegenstände der Tat“ sein, nach der Absicht des Täters, eigentliches Mittel zur Verwirklichung eines Straftatbestandes.[1] Allein die Vorschriftswidrigkeit der Nutzung von Gegenständen, etwa die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, genügen dafür noch nicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Tat stehen. Tatmittel ermöglichen oder erleichtern die Tatbegehung selbst.[2]
Kriminalistisch sind Tatmittel als Spurenträger bedeutsam. Damit kann eine Beweisführung für die Tat und Täterschaft begründet werden, etwa als Beweis dafür, dass ein Verdächtiger am Tatort zugegen war oder einen tatrelevanten Gegenstand berührt hat.
Arten
Tatmittel können Gegenstände, Handlungen und Verhaltensweisen sein. Verhaltensweisen wie List oder Drohung sind nach herrschender Meinung Tatmittel (vgl. § 232 Abs. 4 StGB). Die Einziehung von Tatmitteln ist nach § 74 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist.[3] Die Anordnung einer Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar.[4]
Tatmittel können nicht nur gegenüber dem Tatopfer, sondern auch gegenüber Dritten angewandt werden, die schutzbereit sind oder unter deren Obhut sich das Tatopfer befindet.[5]
Ingo Wirth (Hrsg.): Kriminalistik-Lexikon (= Grundlagen der Kriminalistik. Nr. 20). 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, München 2011, ISBN 978-3-7832-0024-9, S. 558.