Dieser Artikel befasst sich mit dem Verfahrensschritt im Strafverfahren. Zum Roman von John Grisham siehe Anklage (Roman); zu anderen Bedeutungen siehe Unter Anklage. Zur Zeitschrift siehe Die Anklage.
Die Erhebung einer Anklage auf einer ungesicherten tatsächlichen Grundlage widerspricht der Strafprozessordnung, ist daher amtspflichtwidrig und eröffnet möglicherweise Schadensersatzansprüche.[1]
Die schriftliche Anklage wird im Gerichtstermin (Hauptverhandlung) vom Staatsanwalt in ihren wesentlichen Teilen verlesen. Sie ist die Grundlage der mündlichen Verhandlung gegen den Angeklagten. Nur der in ihr beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand dieser Verhandlung, das heißt, das Gericht darf weitere, in der Anklageschrift nicht beschriebene Taten nur dann in diese Verhandlung einbeziehen, wenn diese zuvor mit einer Nachtragsanklage ebenfalls angeklagt wurden (Immutabilitätsprinzip).
Das Gericht ist jedoch nicht an die rechtliche Bewertung des angeklagten Lebenssachverhalts gebunden, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage vertritt. Geht es davon aus, dass die angeklagten Taten nach anderen Vorschriften zu beurteilen sind als in der Anklage angegeben, darf (und muss) das Gericht nach den Vorschriften urteilen, die seiner Meinung nach korrekt sind. Auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt muss das Gericht den Angeklagten aber zuvor hingewiesen haben.
Wenn das Gericht über einen Anklagevorwurf (d. h., den Lebenssachverhalt) rechtskräftig entschieden hat (evtl. auch durch Freispruch), darf dieser Vorwurf nicht noch einmal zum Inhalt einer Anklage gemacht werden (Ne bis in idem).
Die Anklageschrift muss daher den tatsächlichen Vorgang, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, unverwechselbar beschreiben. Daneben soll sie den maßgeblichen Gesetzeswortlaut wiedergeben und die anzuwendenden Vorschriften zitieren, sowie die Beweismittel angeben und – außer bei Anklage vor dem Strafrichter (Einzelrichter beim Amtsgericht) – das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zusammenfassen.
Wird nach Abschluss der Ermittlungen keine Anklage erhoben, kommt für den Verletzten auch ein sog. Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 StPO in Betracht, das sich auf die Erhebung der Anklage richtet. In Österreich gibt es mit dem Antrag auf Fortführung (§ 195StPO) ein ähnliches Instrument. Auch nach Schweizer Recht kann eine Einstellungsverfügung bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO).
In einfacheren Verfahren, in denen nur eine relativ geringe Strafe zu erwarten ist, kann die Staatsanwaltschaft die förmliche Anklageschrift durch einen Strafbefehlsantrag (beziehungsweise durch ein Strafmandat) ersetzen. Dieser kürzt das Gerichtsverfahren ab. Es kommt nur dann zu einer Verhandlung, wenn der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.