Dieser Artikel bezieht sich auf den Begriff Tatwaffe als Gegenstand einer kriminalistischen Untersuchung. Zu dem gleichnamigen Rapper siehe Tatwaffe (Rapper).
Auf einige Straftaten kann sich die Nutzung einer Tatwaffe deliktsqualifizierend auswirken, so z. B. bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) oder schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 StGB).[2] Dagegen reicht bei anderen Straftaten, wie etwa Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 2 StGB) oder schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 StGB), bereits das Mitführen einer Waffe zur Verwirklichung eines qualifizierenden Tatbestandsmerkmals.[2] In seltenen Fällen ist bereits Beschaffung oder Herstellung einer Tatwaffe in Vorbereitung einer Straftat strafbar (Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr gemäß § 316 c Abs. 4 StGB).[2]
Als Tatmittel können Tatwaffen der Einziehung unterliegen.[3]
Literatur
Ingo Wirth (Hrsg.): Kriminalistik-Lexikon (= Grundlagen der Kriminalistik. Nr. 20). 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, München 2011, ISBN 978-3-7832-0024-9, S. 567 f.
↑Tatwaffe. In: Duden. Abgerufen am 23. Februar 2020.
↑ abcdefIngo Wirth (Hrsg.): Kriminalistik-Lexikon (= Grundlagen der Kriminalistik. Nr.20). 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, München 2011, ISBN 978-3-7832-0024-9, S.567f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 24. Februar 2020]): „Tatwaffe, ein Gegenstand, der vom Täter bei der Tatbegehung zum Angriff auf das Opfer (Verletzung,
Bedrohung) benutzt wird (Waffe). Bei einer T. kann es sich sowohl um typische Hieb- und
Stoßwaffen oder Schusswaffen als auch um alltägliche Gegenstände (z. B. Messer, Hammer,
Bügeleisen) handeln. Die T. gehört zu den Tatmitteln, ihre Verwendung ist ein wesentliches Element
der Begehungsweise.“