Swiss Code of Best PracticeDer Swiss Code of Best Practice (kurz Swiss Code) ist eine Empfehlung aus dem Jahre 2002 des Wirtschafts-Dachverbandes der Schweiz bezüglich Corporate Governance, Economiesuisse, an alle Aktiengesellschaften, die an der Swiss Exchange notiert sind. 2008 erschien eine Neuauflage des Swiss Code, wobei insbesondere ein Anhang mit Empfehlungen zu Entschädigungssystemen für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung hinzugefügt wurde. Da der Swiss Code im Gegensatz zu den Richtlinien zur Zulassung an die Swiss Exchange nicht auf einem entsprechenden Gesetz fusst, können die enthaltenen Empfehlungen nicht durch gesetzliche Sanktionen durchgesetzt werden. Da diese aber über Basel II auf die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens Einfluss haben, erfolgt eine „Regulierung durch den Markt“ – den Kreditmarkt. InhaltDer „Swiss Code“ gibt Vorgaben vor allem zu folgenden Bereichen zu Verwaltungsrat und Geschäftsleitung:
Einzelne dieser Punkte werden im Folgenden näher erläutert. Aufgaben des VerwaltungsratesDem Verwaltungsrat obliegen gemäss Artikel 716a des Obligationenrechts unübertragbare Aufgaben.
Personalunionen und Doppelspitze2005 haben einige Generalversammlungen zu reden gegeben, bei denen einzelne Personen ein Doppelmandat eingenommen haben. Am auffälligsten war hierbei die GV von Nestlé, als Peter Brabeck sowohl Präsident des VR als auch CEO werden sollte. Insbesondere die Anlagestiftung Ethos empfahl, die Wahl abzulehnen. Der Swiss Code empfiehlt, dass die Mehrheit des Verwaltungsräte nicht der Geschäftsleitung angehören soll. Da dem Verwaltungsrat nach Art 716a Abs. 1 des Obligationenrechts auch die Oberaufsicht über die Geschäftsführung obliegt, würde andernfalls nur eine Selbstkontrolle erfolgen. Bei Personalunion von Verwaltungsrats-Präsident und Geschäftsleitungsvorsitzendem (Chief Executive Officer - CEO) sollten adäquate Kontrollmechanismen aufgebaut werden.[1] Ausschüsse des VerwaltungsratesEinzelne Aufgaben des Verwaltungsrates können von diesem in Ausschüsse delegiert werden. Dabei haben sich folgende Komitees etabliert:
Rechtlich sind jedoch alle Mitglieder des Verwaltungsrates verantwortlich. Einzelnachweise
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