Der Oberste Gerichtshof (OGH) ist in Österreich die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Er judiziert in Senaten, die im Verhältnis zueinander gleichrangig sind. Deren Entscheidungen sind somit unanfechtbar. Neben dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof ist der Oberste Gerichtshof eines der drei österreichischen Höchstgerichte.
Zum ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs wurde Ludwig Graf Taaffe bestellt, der bereits zuvor (seit 1834) Präsident der Obersten Justizstelle war und nach 1850 auch zum ersten Präsidenten des Obersten Gerichts- und Kassationshofs ernannt wurde. Die territoriale Zuständigkeit erstreckte sich damals auf sämtliche Kronländer und umfasste 19 Oberlandesgerichtssprengel.[6]
Die gesetzliche Organisationsstruktur erhielt es am 7. August 1850 durch das Kaiserliches Patent RGBl. 1850/325. 1881 siedelte es in dann den neuen Justizpalas über. 1907 wurden Siebener- auf Fünfer-Senate reduziert .RGBl 1907/41 (§ 2).[7]
Senate
Einfache Senate
Einfache Senate (§ 6 OGHG) bestehen aus fünf Richtern; sie haben zu entscheiden, sofern die Gerichtsbarkeit nicht in verstärkten Senaten oder Dreiersenaten auszuüben ist. Verstärkte Senate sind – abgesehen von einer tieferstehenden Ausnahme – mit elf Richtern besetzt. Ein Berufsrichter fungiert in allen Senatszusammensetzungen als Vorsitzender. Die einfachen Senate sind die für die Erledigung des Aktenanfalls wichtigsten Spruchkörper. In Arbeits-, Sozialrechts-, sowie in und Kartell- und Patentsachen üben die Gerichtsbarkeit nicht nur Berufsrichter, sondern auch fachkundige Laienrichter aus. Dort sind die einfachen Senate mit drei Berufs- und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt.
Verstärkte Senate
Verstärkte Senate (§ 8 OGHG) haben zu entscheiden, wenn in Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung von der ständigen Rechtsprechung des OGH abgegangen oder eine durch eine Entscheidung des letzten vorangegangenen verstärkten Senats geprägte Leitlinie nicht mehr fortgeschrieben werden soll, oder wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der bisherigen Rechtsprechung des OGH (durch einfache Senate) nicht einheitlich gelöst wurde.
In Arbeits- und Sozialrechtssachen besteht die Senatsbesetzung aus sieben Berufsrichtern und vier fachkundigen Laienrichtern, jene in Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit dagegen aus sieben Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
Dreiersenate
Dreiersenate (§ 7 OGHG) entscheiden in bestimmten verfahrensrechtlichen Fragen. In Strafsachen ergehen in dieser Besetzung auch Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz. In einigen Materien kann jedes Mitglied eines Dreiersenats die Entscheidung durch den einfachen Senat verlangen. In Kartellsachen werden in Dreiersenaten, die nur mit Berufsrichtern besetzt sind, Angelegenheiten von geringer Bedeutung entschieden.
Begutachtungssenate
Begutachtungssenate (§ 11 OGHG) bestehen aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des OGH. Sie erstatten Gutachten über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe. Auf Grund der Geschäftsverteilung des OGH sind fünf Begutachtungssenate für unterschiedliche Materien eingerichtet.
Höchstgerichtsbarkeit
Die Höchstgerichtsbarkeit wird derzeit von elf Zivil- und fünf Strafsenaten ausgeübt. Die angeführte Zahl der Zivilsenate enthält auch den in Kartellsachen judizierenden Senat. Verstärkte Senate bilden die Erweiterung, Dreiersenate die Verkleinerung einfacher Senate.
In Zivilsachen entscheidet der OGH in letzter Instanz über (ordentliche und außerordentliche) Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte, Rekurse gegen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte, sofern ein solches Rechtsmittel in zweiter Instanz zugelassen wurde, (ordentliche und außerordentliche) Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanzen als Rekursgerichte und – in manchen Fällen – über Rekurse gegen bestimmte Beschlüsse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte. In Kartellsachen, die gleichfalls zu den Zivilsachen zählen, entscheidet der OGH als Kartellobergericht über Rekurse gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht.
Der Zugang zum OGH in Zivilsachen ist in einigen Angelegenheiten – einerseits nach betroffenen Materien, andererseits infolge des einen bestimmten Geldwert nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz – gänzlich ausgeschlossen. Sonst kann der OGH gewöhnlich nur angerufen werden, wenn die zweite Instanz ein solches Rechtsmittel zuließ, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Sprach die zweite Instanz aus, dass die Anrufung des OGH nicht zulässig sei, so ist deren Entscheidung – in bestimmten Materien jedenfalls, in anderen Materien dann, wenn der Entscheidungsgegenstand einen bestimmten Geldwert überstieg – mit einem außerordentlichen Rechtsmittel (mit außerordentlicher Revision oder außerordentlichem Revisionsrekurs) anfechtbar. Nur bestimmte in zweiter Instanz ergangene Beschlüsse können jedenfalls bekämpft werden. In solchen Fällen ist ein Ausspruch über die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH entbehrlich. Als zweite Instanz entscheidet – je nach dem in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Instanzenzug – immer ein Oberlandesgericht oder ein Landesgericht.
In Strafsachen erkennt der OGH über Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen.
Richter
Die aktuelle Senatszusammensetzung sowie die am OGH tätigen Richter ist in der Geschäftsverteilung des OGH ersichtlich.[8]
Birgit Feldner: Verstärkte Senate beim Obersten Gerichtshof, Wien 2001
Veronika Haberler: Die höchstgerichtliche Entscheidung: Eine empirische Studie zur Entscheidungsfindung in Zivilrechtssachen am OGH, Wien 2014, ISBN 978-3-9503816-0-3. Leseprobe
Georg Kodek: Funktion und Arbeitsweise des OGH – die Binnensicht, in: Kodek (Hrsg.), Zugang zum OGH, Wien 2012, 99–118
↑Justiz-Ministerial-Erlaß vom 21. August 1848 (JGSNr. 1176/1848), dazu Kaiserliches Patent vom 7. August 1850, wodurch die Organisation des obersten Gerichts- und Cassationshofes in Wien festgesetzt wird (RGBl.Nr. 325/1850). Ursprünglich umfasste er 19 Oberlandesgerichtssprengel. Für Ungarn wurde er bereits 1861 wieder durch die 1723 errichtete Curie ersetzt.