Mitterstallbau mit vorkragendem Giebel und einseitig abgeschlepptem Dach, Wohnteil Blockbau verschindelt, im Kern 18. Jahrhundert, der Stall um 1900 erneuert.
Zweigeschossiger Bau in Formen des sogenannten Schweizerstils, mit Blockbau-Obergeschoss und Flachsatteldach mit Quergiebel, um 1905 auf den Fundamenten des Vorgängerbaues von 1705 neu errichtet;
Gasthofökonomie, langgestreckter Satteldachbau aus Ziegelstein, mit Tenneneinfahrt, vor 1900.
Ehemalige Mahlmühle, sogenannte Bruggmühle, jetzt Sägmühle, Wohnteil verschindelter Blockbau mit Satteldach, 18./19. Jahrhundert; mit technischer Ausstattung.
Die ehemalige Mahlmühle der Burg Heimen wurde später zur Sägmühle umgebaut. Östlich daneben die spätere Mahlmühle mit davorliegendem Wohnteil und noch weiter das Lagergebäude.
Zweigeschossiger verschindelter Satteldachbau, im Kern 18. Jahrhundert;
zugehörige Wirtshaus-Ökonomie, zweigeschossiger Bau mit tief herunter gezogenem Satteldach und Tenneneinfahrt, 19. Jahrhundert.
D-7-76-122-23
Ehemalige Baudenkmäler
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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