Einfacher unverputzter Sandsteinquaderbau mit polygonalem Chorabschluss und Dachreiter, wohl zweite Hälfte 15. Jahrhundert, 1953 Verlängerung des Langhauses um eine Achse nach Westen; mit Ausstattung.
dreiteiliger Baukörper über zweifach gewinkeltem Grundriss mit zweigeschossigem Walmdachbau mit Standerker, eingeschossigem Mansarddachbau mit Halbwalm und eingeschossigem Frackdachbau, Erdgeschoss Sandsteinquader, Obergeschoss und Mansarde verputzt, im Reformstil, 1921–25
Zerstört 1638, ausgebaut zur barocken Schlossanlage 1728 und vor allem 1747–56 durch Johann Jakob Michael Küchel, dreigeschossiger Massivbau mit Satteldach, umgeben von Graben; mit Ausstattung
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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