Eingeschossiger Satteldachbau, mit Natursteingliederung und Sandsteintürgewände, im Kern 1497 (dendrochronologisch datiert), Erneuerungen 18./19. Jahrhundert
Eingeschossiger Satteldachbau, mit dreigeschossigem Kehlbalkendach, Giebel Fachwerk verputzt, tonnengewölbter Keller aus Sandsteinquadern, 18. Jahrhundert
Saalkirche, im Kern romanische Anlage aus der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts, Renovierung und Ausbau 1603 und 1670/80, mit Dachreiter; mit Ausstattung
Saalkirche, Turm im Kern mittelalterlich, Obergeschoss mit Helmkuppel nach Plänen von Johann David Steingruber, 1760, Langhaus 1761/64; mit Ausstattung.
Hohe Kirchhofmauer, bezeichnet „1804“ und „1909“, mit Eisenzaun
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Gotthard Kießling: Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandV.70/1). Karl M. Lipp Verlag, München 2000, ISBN 3-87490-581-0, S.306–318.
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