Katholische Stadtpfarrkirche zur Göttlichen Mutter (auch: St. Mariä Himmelfahrt), dreischiffiger Backsteinrohbau, Chor und Mittelschiff um 1400, Turm 2. Hälfte 15. Jahrhundert, Seitenschiffe 1517, 1729/30, von Johann Georg Fischer barockisiert, Chorumgang 1937 von Thomas Wechs; mit Ausstattung.
Katholische Filialkirche St. Andreas, spätgotisch 15. Jahrhundert, Barockisierung und Anbau von Sakristei und Vorzeichen Ende 17. Jahrhundert; mit Ausstattung
Katholische Pfarrkirche St. Georg, spätgotischer Bau, Turmaufbau 1685 von Kaspar Feichtmayr, gleichzeitig Sakristei und Vorzeichen, Inneres 1745 verändert; Friedhofsmauer, vollständig erhalten, 17./18. Jahrhundert; mit Ausstattung.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
Ehemaliges Gasthaus Krone, zweigeschossiger Satteldachbau mit Zwerchhaus, im Kern zweite Hälfte 18. Jahrhundert, Ende des 19. Jahrhunderts verändert; schmiedeeiserner Ausleger, klassizistisch, um 1800.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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