Der Bund erhebt erst seit 1915 direkte Steuern auf das Einkommen und das Vermögen. Nachdem der Bundesstaat ab seiner Gründung 1848 vorab aus Zolleinnahmen finanziert worden war, wurden mit dem Ersten Weltkrieg zusätzliche Einnahmen nötig. In den Jahren 1916 und 1917 erhob der Bundesstaat deshalb eine «Kriegssteuer». 1921 bis 1932 hiess die Abgabe «ausserordentliche Kriegssteuer», im Zuge der Weltwirtschaftskrise ab 1934 «Krisenabgabe» und nach Ausbruch des Zweiten Weltkriegs schliesslich «Wehrsteuer».
Der Versuch der Sozialdemokratischen Partei nach dem Ersten Weltkrieg, die Steuer per Volksinitiative in der Bundesverfassung zu verankern, scheiterte in der Volksabstimmung im Jahr 1918. Wirklichkeit wurde dies dann mit der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958. Seitdem ist die direkte Bundessteuer in Art. 128 der Bundesverfassung geregelt.
Bei der Abstimmung vom 4. März 2018[2] ging es um die neunte Verlängerung,[3] die von der Stimmbevölkerung und den Ständen mehrheitlich genehmigt wurde.
Die direkte Bundessteuer ist eine nach den Grundsätzen des Leistungsfähigkeitsprinzips gestaltete Steuer, welche an den Reinvermögenszugängen einer Person anknüpft.
Quellensteuer auf das Einkommen bestimmter natürlicher und juristischer Personen (Art. 1 DBG)
Ihr unterliegen natürliche Personen mit ihrem Welteinkommen, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben («persönliche Zugehörigkeit»). Dabei sind grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte steuerrelevant. Steuerpflichtig kann man ebenfalls werden, wenn sich Einkunftsquellen in der Schweiz befinden («wirtschaftliche Zugehörigkeit»).
Juristische Personen sind grundsätzlich dann aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit gewinnsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn, der sich aus dem handelsrechtlichen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung ergibt. Auch kann sich, wie bei natürlichen Personen, eine Steuerpflicht aus der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ergeben.
Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung («C-Ausweis») nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und andere natürliche oder juristische Personen ohne steuerrechtlichen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, werden für ihr Schweizer Einkommen einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen.
Besonderheiten
Für natürliche Personen sind Kapitalgewinne im Privatvermögen, also Gewinne aus dem Verkauf des Vermögens, steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Beispiel: Der Verkauf von Wertschriften im Privatvermögen mit Gewinn.
Verfahren
Die Steuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes verwaltet.
Die Steuerpflichtigen müssen jährlich eine Erklärung über ihr im Vorjahr bezogenes Einkommen einreichen («Postnumerando-System»). Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und stellt die massgeblichen Grössen förmlich mit einer Veranlagungsverfügung fest. Gegen diese Verfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erheben.
Kantons- und Gemeindesteuern
Aus Art. 134Bundesverfassung ergibt sich, dass die Kantone und Gemeinden außerhalb der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer eine eigene Ertragshoheit besitzen.
↑Die folgenden Daten wurden entnommen: Schweizerische Steuerkonferenz – Kommission Information: Das schweizerische Steuersystem, 17. Ausgabe 2017, s. 8 (PDF, abgerufen am 15. April 2018).