Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft war bis zum 18. Juli 2022 ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er war in § 219a Strafgesetzbuch (StGB) normiert und zählte zu den Straftaten gegen das Leben.

Am 24. Juni 2022 beschloss der Deutsche Bundestag die Aufhebung dieses Paragrafen.[1][2] Am 8. Juli 2022 passierte die Aufhebung den Bundesrat, ohne dass dieser Einspruch einlegte.[3] Am 11. Juli 2022 wurde die Aufhebung vom Bundespräsident ausgefertigt und am 18. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.[4] Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund des § 219a StGB nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, wurden ebenfalls aufgehoben.

Zugleich wurde der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erweitert und ein Verbot der irreführenden Werbung für Schwangerschaftsabbrüche eingeführt. Vorsätzliche Verstöße werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Fahrlässige Verstöße werden mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet (§§ 1, 3, 14, 15 HWG). Damit will der Gesetzgeber „der Gefahr begegnen, dass nach Aufhebung des § 219a StGB unsachliche oder gar anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird“.[5]

Wortlaut, Rechtsgut und Deliktscharakter

Der § 219a StGB lautete seit seiner letzten Änderung zum 29. März 2019 bis zu seiner Aufhebung wie folgt:

Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder

2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handeln mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen

1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder

2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.[6]

Die Vorschrift sollte verhindern, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und durch Arztwerbung kommerzialisiert wird.[7] Es handelte sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das als Rechtsgut das ungeborene Leben schützen sollte.[8][9][10]

Geschichte

Die Norm ging auf § 219 und § 220 des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) in der Fassung vom 1. Juni 1933, in der frühen Zeit des Nationalsozialismus, zurück.

§ 219 RStGB lautete:

Wer zum Zwecke der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Orte ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Vorschrift des Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden.

§ 220 RStGB lautete:

Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 219 und § 220 StGB waren Ergebnis einer rechtspolitischen Debatte, die in die Weimarer Republik und die Zeit des Kaiserreiches zurückreichte. Sie sollten Schwangere vor einer durch Werbung vorangetriebenen Kommerzialisierung ihrer Notlage schützen und außerdem dem Entstehen eines Marktes für Schwangerschaftsabbrüche entgegentreten.[11][12]

Die ersten drei Absätze der zuletzt gültigen Fassung des Gesetzestextes beruhen auf einer Reform des Arztwerberechts zum Schwangerschaftsabbruch durch das 5. Strafrechtsreformgesetz von 1974 in Westdeutschland (von 1976 bis 1993 als § 219b nummeriert). Der Anwendungsbereich wurde dabei durch die Tatbestandsmerkmale „seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“ eingeschränkt.[11]

Absatz 4 resultierte aus einer rechtspolitischen Debatte, die dadurch ausgelöst wurde, dass das Amtsgericht Gießen im November 2017 die Ärztin Kristina Hänel wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe verurteilte, da sie in Erwartung des üblichen ärztlichen Honorars auf der Website ihrer Praxis erklärt habe, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen.[13] Am 12. Oktober 2018 verwarf das Landgericht Gießen die Berufung gegen das Urteil.[14] Der Fall rief öffentliche Kritik und eine Diskussion über eine Abschaffung oder Reform des Tatbestandes hervor. Auf Initiative der Bundesregierung beschloss der Bundestag am 21. Februar 2019, die Norm um den in Absatz 4 enthaltenen Tatbestandsausschluss zu ergänzen.[15] Auf die Revision der Angeklagten hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ihre Verurteilung im Juli 2019 auf und verwies den Fall an das Landgericht Gießen zurück, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihr Verhalten aufgrund des neuen Tatbestandsausschlusses straflos sei.[16] Das Landgericht Gießen verurteilte Hänel im Dezember 2019 erneut zu einer Geldstrafe, weil ihr Verhalten auch nicht dem neuen Tatbestandsausschluss unterfalle.[17] Eine hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Dezember 2020, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde.[18]

Die seit Dezember 2021 amtierende Regierung Scholz äußerte früh die Absicht, § 219a ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.[19][20] Am 17. Januar 2022 legte Justizminister Marco Buschmann einen Entwurf zur Abschaffung des § 219a vor. Darin hieß es, dass das Verbot, sachliche Informationen über das Thema des Schwangerschaftsabbruches bereitzustellen, betroffenen Frauen die Auswahl einer Ärztin oder eines Arztes erschwere. Dies verletze sie in ihrem Selbstbestimmungsrecht.[21][22] Am 9. März 2022 beschloss das Bundeskabinett formell, den Paragrafen aufzuheben. Auch alle seit 1990 erlassenen Strafurteile gegen Ärzte gemäß diesem Paragraphen sollten rückwirkend aufgehoben werden.[23][24] Der Gesetzentwurf von Justizminister Buschmann wurde am 24. Juni 2022 vom Bundestag angenommen.[2] Am 8. Juli 2022 fand berief der Bundesrat diesbezüglich keinen Vermittlungsausschuss an, dessen Zustimmung in diesem Fall allerdings nicht notwendig war.[25][26]

Objektiver Tatbestand

Dienste oder Mittel

Tatgegenstand waren nach § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs. Dies umfasste alle Schwangerschaftsabbrüche ungeachtet einer in den Ausnahmefällen der medizinischen oder kriminologischer Indikation gegebenen Legalität.[27][28] Weitere Tatgegenstände stellten nach § 219a Abs. 1 Nr. 2 StGB Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, dar, soweit auf diese Eignung hingewiesen wurde.

Anbieten, Ankündigen, Anpreisen oder Bekanntgabe von Erklärungen solchen Inhalts

Tathandlungen bildeten das Anbieten, Ankündigen, Anpreisen oder die Bekanntgabe von Erklärungen solchen Inhalts. Bei einem Anbieten handelte es sich um die Erklärung der Bereitschaft, die bezeichneten Dienste oder Mittel zugänglich zu machen. Es musste sich damit nicht um ein Angebot im zivilrechtlichen Sinne handeln, vielmehr genügte bereits die invitatio ad offerendum.[29][30][31] Eine Minderheitenauffassung in der Literatur verlangte einschränkend, dass von der Erklärung ein dem Anpreisen gleichkommender Werbeeffekt ausgehen sollte.[32][33] Ankündigen heiße, eine Gelegenheit zur Verschaffung von Gegenständen oder Verfahren mitzuteilen.[34][31] Anpreisen bedeute, die lobende oder empfehlende Erwähnung und Beschreibung, Hervorhebung von Vorzügen, Anerkennung günstiger Wirkungen, rühmende Darstellung oder eine Beimessung hohen Wertes.[30][31] Unter die Bekanntgabe von Erklärungen solchen Inhalts falle jede Handlung, durch die diese einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden, etwa Zeitungsinserate oder die Verbreitung im Internet.[29][35] Allen Varianten sei gemein, dass die Dienste oder Mittel dem Adressaten als zugänglich dargestellt werden müssten.[34][35][36]

Öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften

Die Tathandlung musste ferner öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften erfolgen. Öffentlich geschah sie, wenn sie sich an einen nicht überschaubaren, unbestimmten Adressatenkreis richtete.[37][38] Die individuelle Beratung wurde damit nicht von der Norm erfasst.[37][39]

Seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

Als weitere Modi verlangte der Tatbestand, dass der Täter die Tathandlung seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise vornahm. Für den angestrebten Vermögensvorteil genügte auch ein rechtmäßiger. Damit erfüllten auch Ärzte den Tatbestand, wenn sie eine der Tathandlungen in Erwartung des üblichen Honorars begingen.[40][41][42][43] Wiederholt hatten Gerichte daher Ärzte wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verurteilt, weil diese auf der Website ihrer Praxis angegeben hatten, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen.[13][14][44][45] Als grob anstößig galt die Tathandlung, wenn durch sie die durch die allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des Anstandes weit überschritten worden.[46][43] Davon war jedenfalls auszugehen, wenn sie in reißerischer Weise geschah[47] oder sich auf strafbare Schwangerschaftsabbrüche bezog.[47][48]

Tatbestandsausschlüsse

Die Absätze 2 bis 4 enthielten verschiedene Tatbestandsausschlüsse. Absatz 2 und 3 betrafen Fälle, in denen die abstrakte Gefahr der Verharmlosung und der Ausbeutung im Zusammenhang mit der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen von vornherein nicht bestand, weil die Handlung einem Personenkreis gegenüber erfolgte, der von Berufs wegen und im Sinne der gesetzgeberischen Vorgaben in das System des straffreien Schwangerschaftsabbruchs eingebunden war.[49]

Absatz 4 enthielt einen Tatbestandsausschluss für den Fall, dass Ärzte entweder darauf hinwiesen, dass sie straffreie Schwangerschaftsabbrüche vornähmen, oder auf Informationen bestimmter Stellen verwiesen. Die Vorschrift stellte eine Reaktion auf die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft dar, die auf ihrer Website angegeben hatte, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. In der Literatur gilt als unklar, ob dieser Tatbestandsausschluss in der ersten Variante erforderte, dass sich die Erklärung in dem bloßen Hinweis darauf erschöpfte, dass der Erklärende straffreie Schwangerschaftsabbrüche vornahm.[50] In diesem Sinn schlussfolgerten sowohl das Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB, dass sich der Tatbestandsausschluss lediglich auf Angaben beziehe, die sich darin erschöpfen, dass der Arzt Schwangerschaftsabbrüche anbiete. Nicht vom Tatbestandsausschluss seien demgegenüber Angaben zum Wie der angebotenen Schwangerschaftsabbrüche umfasst.[18][45] Das Amtsgericht Kassel stellte hingegen ein Strafverfahren wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft gegen zwei Ärztinnen, die auf der Website ihrer Praxis erklärten hatten, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, gemäß § 206b StPO ein, weil dieses Verhalten nach § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB straflos sei.[51]

Subjektiver Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „seines Vermögensvorteils wegen“ war Absicht erforderlich, in Ansehung der übrigen Tatbestandsmerkmale genügte jeglicher Grad des Vorsatzes.[52][53][54]

Gesetzeskonkurrenzen

Beging der Täter in Folge der Tathandlung einen § 218 StGB unterfallenden Schwangerschaftsabbruch, stand dieser zu § 219a StGB in Tatmehrheit. Bezog sich die Tathandlung auf strafbare Schwangerschaftsabbrüche, lag Tateinheit mit Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) vor.[55][56]

Kriminologie

Die forensische Bedeutung der Norm war gering. Die Strafverfolgungsstatistik erfasst das Delikt gemeinsam mit § 219b StGB (Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft) und weist jeweils in den Jahren 2015–2017 eine[57][58][59], im Jahr 2018 keine[60] und im Jahr 2019 zwei Verurteilungen für beide Taten aus.[61]

Kritik

In Folge der Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel, die auf ihrer Website erklärt hatte, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft durch das Amtsgericht Gießen[13] gerieten Legalität und Legitimität der Strafvorschrift in Kritik.

Verfassungsmäßigkeit

Kritiker hielten die Norm in der Auslegung der Instanzgerichte für verfassungswidrig. Sie habe die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Ärzte und die Informationsfreiheit schwangerer Frauen (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt, indem sie es Ärzten verboten habe, Auskunft darüber zu geben, dass sie straffreie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.[62] Sie sei auch im Übrigen dem strafrechtlichen Ultima-Ratio-Prinzip nicht gerecht geworden, da schon das ärztliche Standesrecht unsachliche Werbung verboten habe.[32]

Im juristischen Schrifttum überwog jedoch die Ansicht, die Vorschrift sei verfassungskonform gewesen. Bei dem Grundrechtseingriff habe es sich um eine bloße Berufsausübungsregelung gehandelt, die durch den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) des Nasciturus gerechtfertigt gewesen sei. Die Eingriffsintensität habe sich als gering dargestellt, da die Schwangerschaftskonfliktberatung die erforderlichen Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch und Kontaktdaten von Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, bereitgestellt habe. Die Norm sei der Forderung des Bundesverfassungsgerichts aus dem 2. Fristenregelungsurteil nachgekommen, dass der rechtliche Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben sei.[63] Überdies habe sie die Ergebnisoffenheit der Schwangerschaftskonfliktberatung gesichert, die verfassungsrechtlich erforderlich sei, damit der Schwangerschaftsabbruch unter den Bedingungen des § 218a StGB seiner Rechtswidrigkeit zum Trotz straffrei bleiben könne.[33][64][65][66][67] Aus diesen Gründen haben es auch zahlreiche Gerichte abgelehnt, die Norm zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.[13][14][17][44][45]

Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 nahm das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde von Kristina Hänel gegen ihre Verurteilung wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nicht zur Entscheidung an. Diese sei unzulässig, da sich ihr Rechtsschutzziel erledigt habe. Durch die rückwirkende Aufhebung der auf § 219a StGB basierenden Gerichtsentscheidungen entfalteten diese Hänel gegenüber keine belastende Wirkung mehr.[68]

Widerspruchsfreiheit

Kritiker erkannten einen Wertungswiderspruch in der Rechtslage, dass Schwangerschaftsabbrüche unter den Bedingungen des § 218a StGB zwar straffrei, eine bloße Vorfeldhandlung nach § 219a StGB aber strafbar gewesen sei.[32] Die herrschende Gegenansicht betonte, dass die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nicht die Vorbereitung einer straffreien Haupttat, sondern eine von ihr unabhängige Beeinträchtigung eines kollektiven Rechtsguts sanktioniert habe. Sie habe verhindern sollen, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Gesellschaft als unproblematisch und sozialadäquat aufgefasst werde.[40][67][69]

Literatur

  • Gloria Berghäuser: Die Strafbarkeit des ärztlichen Anerbietens zum Schwangerschaftsabbruch im Internet nach § 219a StGB – eine Strafvorschrift im Kampf gegen die Normalität. In: JuristenZeitung. Band 73, Nr. 10. Mohr Siebeck, 18. Mai 2018, ISSN 0022-6882, S. 497–504, doi:10.1628/jz-2018-0114.
  • Monika Frommel: Der Streit um § 219a StGB – das Verbot des öffentlichen Anbietens oder anstößigen Werbens für Dienste, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind. In: Stephan Barton et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6, S. 1049–1064.
  • Nino Goldbeck: Die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. In: Juristenvereinigung Lebensrecht (Hrsg.): Zeitschrift für Lebensrecht. Nr. 4, 2005, ISSN 0944-4521, S. 102–113 (juristen-vereinigung-lebensrecht.de [PDF; abgerufen am 26. März 2018]).
  • Michael Kubiciel: Reform des Schwangerschaftsabbruchsrechts? In: Zeitschrift für Rechtspolitik. Band 51, Nr. 1. C. H. Beck, 19. Januar 2018, ISSN 0514-6496, S. 13–15 (beck.de [abgerufen am 26. März 2018]).
  • Tamina Preuß: Strafbare Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft, § 219a StGB – Unerlässlicher Schutz für das ungeborene Leben oder sachwidrige Kriminalisierung im Vorfeld eines erlaubten Verhaltens? In: Zeitschrift für Medizinstrafrecht. Band 4, Nr. 3. C.F. Müller, 18. Mai 2018, ISSN 2199-4323, S. 131–135.

Einzelnachweise

  1. Werbeverbot für Schwangerschaftsabbruch aufgehoben. Deutscher Bundestag, 24. Juni 2022, abgerufen am 25. Juni 2022.
  2. a b Tagesschau: Bundestag streicht Abtreibungs-Paragraf 219a. Abgerufen am 24. Juni 2022.
  3. Ausblick auf die Plenarsitzung am 8. Juli 2022. Abgerufen am 8. Juli 2022.
  4. Bundesgesetzblatt. (PDF) Abgerufen am 19. Juli 2022.
  5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch. BT-Drs. 20/1635 vom 2. Mai 2022, S. 2.
  6. § 219a StGB. In: lexetius. Abgerufen am 5. März 2023.
  7. Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zu dem von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG). (PDF; 1 MB) In: BT-Drs. 7/1981 (neu). Deutscher Bundestag, 24. April 1974, abgerufen am 26. März 2018.
  8. Albin Eser, Bettina Weißer: § 219a, Rn. 1. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  9. Walter Gropp: § 219a, Rn. 1. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  10. Perdita Kröger: § 219a, Rn. 1. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte, Ruth Rissing-van Saan, Klaus Tiedemann (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Großkommentar. 12. Auflage. Band 7/1: §§ 211 bis 231. De Gruyter, Berlin / Boston 2019, ISBN 978-3-89949-788-5.
  11. a b Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Entstehungsgeschichte des § 219a StGB. (PDF; 186 kB) Deutscher Bundestag, 8. Dezember 2017, abgerufen am 20. März 2018.
  12. Michael Kubiciel: Streichung des § 219a StGB? erforderlich und angemessen? 5 Anm. 1. In: jurisPR-StrafR. juris, 14. März 2018, abgerufen am 23. Mai 2018.
  13. a b c d AG Gießen, Urteil vom 24. November 2017, Az. 507 Ds 501 Js 15031/15.
  14. a b c LG Gießen, Urteil vom 12. Oktober 2018, Az. 3 Ns 406 Js 15031/15.
  15. Bundestag stimmt für Neufassung des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches. Deutscher Bundestag, 21. Februar 2019, abgerufen am 29. März 2019.
  16. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2019, Az. 1 Ss 15/19.
  17. a b LG Gießen, Urteil vom 12. Dezember 2019, Az. 3 Ns 406 Js 15031/15.
  18. a b OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Dezember 2020, Az. 1 Ss 96/20.
  19. KNA: Katholische Kirche warnt vor Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen (in: faz.net 8. Januar 2022)
  20. zur Rezeption siehe z. B. Andrea Ritter: Abtreibung weiter eine Straftat? Das Problem bleibt der Paragraf 218, stern.de 26. November 2021.
  21. faz.net: Buschmann legt Entwurf für Streichung von Paragraph 219a vor
  22. Aufhebung der Vorschrift des § 219a Strafgesetzbuch. Abgerufen am 6. Februar 2022.
  23. Kabinett beschließt Abschaffung von Werbeverbot für Abtreibungen. RP online vom 9. März 2022
  24. Kabinett beschließt Abschaffung von § 219a. In: ZDFheute. Zweites Deutsches Fernsehen, 9. März 2022, abgerufen am 10. März 2022.
  25. Bundestagsbeschluss zum Werbeverbot für Abtreibunge:n § 219a StGB ist abgeschafft, Legal Tribune Online vom 24. Juni 2022; Zugriff am 24. Juni 2022
  26. Werbeverbot für Abtreibung ist aufgehoben, Süddeutsche Zeitung vom 24. Juni 2022; Zugriff am 24. Juni 2022
  27. Albin Eser, Bettina Weißer: § 219a, Rn. 3. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  28. Walter Gropp: § 219a, Rn. 2. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  29. a b Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 68. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75424-1, § 219a, Rn. 11.
  30. a b Perdita Kröger: § 219a, Rn. 4. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte, Ruth Rissing-van Saan, Klaus Tiedemann (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Großkommentar. 12. Auflage. Band 7/1: §§ 211 bis 231. De Gruyter, Berlin / Boston 2019, ISBN 978-3-89949-788-5.
  31. a b c Reinhard Merkel: § 219a, Rn. 12. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  32. a b c Michael Rahe: Strafbare Werbung bei Hinweis auf legalen Schwangerschaftsabbruch? In: Juristische Rundschau. Band 2018, Nr. 5. Walter de Gruyter, 6. April 2018, ISSN 0022-6920, S. 232–238, doi:10.1515/juru-2018-0052.
  33. a b Liane Wörner: Anmerkung zu AG Gießen, Urteil vom 24. November 2017, Az. 507 Ds 501 Js 15031/15. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Nr. 7. C. H. Beck, 7. April 2018, ISSN 0720-1753, S. 417–419 (beck.de [abgerufen am 24. Juni 2020]).
  34. a b Ralf Eschelbach: § 219a. Rn. 8. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beck'scher Onlinekommentar StGB. 48. Edition Auflage. C. H. Beck, München 1. November 2020.
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  37. a b Ralf Eschelbach: § 219a. Rn. 13. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beck'scher Onlinekommentar StGB. 48. Edition Auflage. C. H. Beck, München 1. November 2020.
  38. Reinhard Merkel: § 219a, Rn. 13. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  39. Albin Eser, Bettina Weißer: § 219a, Rn. 7. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  40. a b Gloria Berghäuser: Die Strafbarkeit des ärztlichen Anerbietens zum Schwangerschaftsabbruch im Internet nach § 219a StGB – eine Strafvorschrift im Kampf gegen die Normalität. In: JuristenZeitung. Band 73, Nr. 10. Mohr Siebeck, 18. Mai 2018, ISSN 0022-6882, S. 497–504, doi:10.1628/jz-2018-0114.
  41. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 68. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75424-1, § 219a, Rn. 13.
  42. Kristian Kühl: § 219a, Rn. 4. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  43. a b Reinhard Merkel: § 219a, Rn. 15. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  44. a b LG Bayreuth ZfL 2007, 16.
  45. a b c KG Berlin NStZ 2020, 550.
  46. Kristian Kühl: § 219a, Rn. 5. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  47. a b Walter Gropp: § 219a, Rn. 8. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  48. Albin Eser, Bettina Weißer: § 219a, Rn. 8. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  49. Walter Gropp: § 219a, Rn. 9. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  50. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 68. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75424-1, § 219a, Rn. 21 ff.
  51. AG Kassel, Beschluss vom 5. Juli 2019, Az. 284 Ds-2660 Js 28990/17.
  52. Albin Eser, Bettina Weißer: § 219a, Rn. 12. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  53. Walter Gropp: § 219a, Rn. 12. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  54. Perdita Kröger: § 219a, Rn. 9. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte, Ruth Rissing-van Saan, Klaus Tiedemann (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Großkommentar. 12. Auflage. Band 7/1: §§ 211 bis 231. De Gruyter, Berlin / Boston 2019, ISBN 978-3-89949-788-5.
  55. Albin Eser, Bettina Weißer: § 219a, Rn. 14. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  56. Walter Gropp: § 219a, Rn. 13. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  57. Rechtspflege. Strafverfolgung. 2015. (PDF; 2,1 MB) Statistisches Bundesamt, 9. Februar 2017, abgerufen am 20. Dezember 2019.
  58. Rechtspflege. Strafverfolgung. 2016. (PDF; 2,49 MB) Statistisches Bundesamt, 4. Dezember 2017, abgerufen am 20. Dezember 2019.
  59. Rechtspflege. Strafverfolgung. 2017. (PDF; 2,49 MB) Statistisches Bundesamt, 28. November 2018, abgerufen am 20. Dezember 2019.
  60. Rechtspflege. Strafverfolgung. 2018. (PDF; 2,52 MB) Statistisches Bundesamt, 18. Dezember 2019, abgerufen am 20. Dezember 2019.
  61. Rechtspflege. Strafverfolgung. 2019. (PDF; 2,63 MB) Statistisches Bundesamt, 29. Oktober 2020, abgerufen am 26. Januar 2021.
  62. Paula Fischer, Henrike von Scheliha: Anmerkung zu AG Gießen, Urteil vom 24. November 2017, Az. 507 Ds 501 Js 15031/15. In: Medizinrecht. Band 37, Nr. 1. Springer Science+Business Media, 29. Januar 2019, ISSN 0723-8886, S. 79–80, doi:10.1007/s00350-018-5136-0.
  63. BVerfGE 88, 203 Ls. 10.
  64. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 68. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75424-1, § 219a, Rn. 3a f.
  65. Nino Goldbeck: Zur Verfassungskonformität des § 219a StGB. In: Juristenvereinigung Lebensrecht (Hrsg.): Zeitschrift für Lebensrecht. Nr. 1, 2007, ISSN 0944-4521, S. 14–16 (juristen-vereinigung-lebensrecht.de [PDF; abgerufen am 20. April 2018]).
  66. Scarlett Jansen: Werbung für Schwangerschaftsabbruch auf ärztlicher Homepage. 7 Anm. 2. In: jurisPR-StrafR. juris, 11. April 2018, abgerufen am 23. Mai 2018.
  67. a b Michael Kubiciel: Reform des Schwangerschaftsabbruchsrechts? In: Zeitschrift für Rechtspolitik. Band 51, Nr. 1. C. H. Beck, 19. Januar 2018, ISSN 0514-6496, S. 13–15 (beck.de [abgerufen am 26. März 2018]).
  68. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2023, Az. 2 BvR 390/21.
  69. Theresa Schweiger: Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche – Das nächste rechtspolitische Pulverfass? In: Zeitschrift für Rechtspolitik. Band 51, Nr. 4. C. H. Beck, 25. Mai 2018, ISSN 0514-6496, S. 98–101 (beck.de [abgerufen am 31. Mai 2018]).