Großen Zuwachs erhielt die Sparkassen-Finanzgruppe ab Juli 1994, weil durch eine Deregulierung die Bundesländer als Träger des öffentlichen Versicherungswesens ausschieden und an ihre Stelle die regionalen Sparkassen- und Giroverbände sowie Sparkassen als Träger beziehungsweise Aktionäre die Trägerschaft übernahmen, womit die öffentlichen Versicherer zum Bestandteil der Sparkassen-Finanzgruppe wurden.[4]
Die Sparkassen-Finanzgruppe repräsentiert in der Außenwirkung, als Teil des Drei-Säulen-Modells der deutschen Kreditwirtschaft, die deutschen Sparkassen, sowie deren Tochterunternehmen und Beteiligungen. Im Wesentlichen besteht die Sparkassen-Finanzgruppe aus den nachfolgend genannten Mitgliedern (Stand 31. Dezember 2021[7]):
Die deutschen Sparkassen bauen seit Jahren Personal ab; auch in der gesamten Sparkassen-Finanzgruppe ist die Zahl der Mitarbeiter seit 2004 fast jedes Jahr (Ausnahme: 2007) gesunken.
Die folgenden Zahlen sind den veröffentlichten Geschäftszahlen des DSGV entnommen und geben den Mitarbeiterstand jeweils am Jahresende wieder.
Die Bilanzzahlen der SFG[16] stellen eine verbundorientierte freiwillige Aggregation der Finanzkennzahlen der Sparkassen ohne weitere Verbundpartner (zum Beispiel Landesbanken) dar. Das Geschäftsvolumen bezieht sich jedoch auf die gesamte Gruppe.
Die Sparkassen-Finanzgruppe wird von der Bankenaufsicht bisher auch nicht als Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Abs. 2 FKAG eingestuft. Das liegt insbesondere daran, dass die Sparkassen-Finanzgruppe formal weder eine Muttergesellschaft oder Holding noch eine Tochtergesellschaft ist. Bloße Kooperationen zwischen Versicherungen und Kreditinstituten sind dadurch gekennzeichnet, dass die Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleiben, aber insbesondere auf dem Vertriebs- und Verwaltungssektor zusammenarbeiten (Allfinanz im Verbund).[17]
Ein Verbund gilt als Wirtschaftsvereinigung, die nach § 24GWB für ihren Verbundbereich Wettbewerbsregeln aufstellen darf. Diese bestimmen das Verhalten von Verbundpartnern im Wettbewerb zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.
Der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe heißt offiziell Institutssicherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen und ist über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus eine freiwillige Einlagensicherung für Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen. Alle übrigen Verbundpartner sind ausdrücklich hiervon ausgeschlossen. Rechtsgrundlage ist die „Rahmensatzung für das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe“ vom 21. Mai 2015 (RS). Danach unterhält der DSGV einen Stützungsfonds als gesonderter Bestandteil des Verbandsvermögens („Sparkassenstützungsfonds“, § 1 RS). Der Sparkassenstützungsfonds hat nach § 2 Abs. 1 RS die Aufgabe, die Mitgliedssparkassen selbst zu schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz zu gewährleisten („Institutssicherung“). Die Mitgliedssparkassen leisten Beiträge und Zahlungen an den Sparkassenstützungsfonds (§ 4 Abs. 1 RS). Der Mitgliedsbeitrag wird wie eine Versicherungsprämie als Kapitalanlage im Sparkassenstützungsfonds gehalten, die im Stützungsfall zur Unterstützung eines Verbundpartners eingesetzt wird. Die regionalen Sparkassen- und Giroverbände („Regionalverbände“) unterhalten nach § 30 Abs. 1 RS Fonds zur Stützung ihrer Mitgliedssparkassen („Sparkassenstützungsfonds“), diese können für einen überregionalen Ausgleich sorgen (§ 30 Abs. 2 RS). Die Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen ist in den §§ 38 ff. RS geregelt und soll die Mitgliedsinstitute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten (§ 39 Abs. 1 RS). Der Sicherungsfonds der Landesbausparkassen ist in den §§ 65 ff. RS kodifiziert. Alle Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe (Sparkassenstützungsfonds der Regionalverbände, Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen und Sicherungsfonds der Landesbausparkassen) zusammen bilden gemäß § 92 Abs. 1 RS das Sicherungssystem. Ein Innenausgleich zwischen den drei Sicherungseinrichtungen ist in § 97 RS vorgesehen. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. ist Rechtsträger des nach § 43EinSiG als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems der Sparkassen-Finanzgruppe und übernimmt für die angehörenden Institute die Entschädigung der Einleger nach Maßgabe der §§ 5 bis 16 EinSiG und damit die Aufgabe der Einlagensicherung.
Durch das seit Mai 2015 geltende EinSiG ist die Institutssicherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen gemäß § 43 EinSiG von der BaFin als Institutssicherung anerkannt.
↑FINANZBERICHT 2021. Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband, 31. Dezember 2021, abgerufen am 9. Juli 2023.
↑Robert Schwebler, Allfinanz und Versicherung – ein vorläufiges Fazit, in: Robert Schwebler (Hrsg.), Dieter Farny und die Versicherungswirtschaft, 1994, S. 457
↑ abFINANZBERICHT 2021. Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband, 31. Dezember 2021, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. Oktober 2022; abgerufen am 9. Juli 2023.Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/finanzbericht.dsgv.de