Schifffahrtsgerichte sind in Deutschland Amtsgerichte zur Entscheidung über Binnenschifffahrtssachen (mit Ausnahme der Rhein- und Moselschifffahrtssachen, siehe unten). In Österreich werden entsprechende Aufgaben von Bezirksgerichten wahrgenommen.
Ansprüche wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebühren
Straf- und Bußgeldsachen wegen Verstößen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften und damit in Zusammenhang stehender Handlungen,[2] soweit nach GVG die Amtsgerichte zuständig sind.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Amtsgerichte als Schifffahrtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte streitwertmäßig zuständig wären (§ 3 Abs. 1 BinSchVfG), und die Berufung ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 9 BinSchVfG).
Für Berufungen und Beschwerden (einschließlich Rechtsbeschwerden) ist das dem jeweiligen Amtsgericht übergeordnete Oberlandesgericht als Schifffahrtsobergericht zuständig (§ 11 BinSchVfG). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheidet im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG); in Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen (§ 10 BinSchVfG).
Zuständigkeitskonzentration
Es gibt zahlreiche Bestimmungen zur Zuständigkeitskonzentration, zum Teil bundesländerübergreifend (vgl. § 4 BinSchVfG). Diese können sich auf einzelne Gewässer oder auf ganze Gebiete beziehen.
Keinerlei Zuständigkeitskonzentration existiert für Thüringen.
Besteht danach keine Zuständigkeitskonzentration, sind das örtliche Amtsgericht als Schifffahrtsgericht und sein Oberlandesgericht als Schifffahrtsobergericht zuständig.[15]
Rhein- und Moselschifffahrtsgerichte
Die Rhein- und die Moselschifffahrtsgerichte beruhen auf staatsvertraglicher Grundlage (vgl. § 14 GVG), nämlich der Revidierten Rheinschifffahrtsakte von 1868 bzw. dem Vertrag über die Schiffbarmachung der Mosel von 1956.
Rhein- und Moselschifffahrtssachen sind Angelegenheiten auf dem Rhein ab Basel bzw. der Mosel, die betreffen
Schadensersatzansprüche aus Beschädigungen, welche Schiffer während der Fahrt oder beim Anlanden verursachen
Ansprüche wegen Zahlung von Gebühren
Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften.[16]
Der sachliche Zuständigkeitsbereich der Rhein- und Moselschifffahrtsgerichte ist somit enger als der der Schifffahrtsgerichte; insbesondere gehören Strafsachen,[17] vertragliche Schadensersatzansprüche[18] und Amtshaftung nicht dazu.
In Rheinschifffahrtssachen kann statt Berufung oder Rechtsbeschwerde an das Rheinschifffahrtsobergericht optional auch die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg angerufen werden,[26] in Moselschifffahrtssachen der Berufungsausschuss der Moselkommission in Trier.[27]
Schifffahrtsgerichte in Österreich
In Österreich gelten weiterhin[28] das ursprünglich deutsche Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen von 1937[29] sowie die Vierte Durchführungsverordnung hierzu von 1941.[30]
Davon erfasst werden nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, nämlich
Schadenersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schifffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen
↑ abcdefgAbkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet von 1954 (GV. NW. S. 263)
↑ abAbkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten von 1966 (GV. NW. S. 294)
↑ abVerordnung über die Zuweisung von Binnenschiffahrtssachen vom 28. Februar 1984 (GV. NW. S. 205)
↑Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Juli 1994 (Amtsbl. S. 1119)
↑ abStaatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen von 1983 (GVOBl. 1984 S. 61)