Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist ein deutsches Bundesgesetz über den Beruf des Notfallsanitäters, einer rettungsdienstlichen Qualifikationsstufe oberhalb des Rettungsassistenten zum Einsatz in der Notfallrettung. Es beschäftigt sich hauptsächlich mit der Ausbildung zum Notfallsanitäter und wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) ergänzt.
Ziel des Gesetzes war eine Reform der Ausbildung nach dem Rettungsassistentengesetz. Im Rahmen dieser Reform soll die Ausbildungszeit deutlich auf drei Jahre verlängert und die Notkompetenz durch Regelkompetenz ersetzt werden. Ein weiteres Ziel dieser Reform ist die bessere Vergleichbarkeit der rettungsdienstlichen Ausbildung in den Bundesländern und in der Europäischen Union. Zur Verbesserung der Ausbildungsqualität der Rettungsdienstschulen wurden im Gesetz einheitliche Qualitätsanforderungen an die Rettungsdienstschulen festgeschrieben. Diese liegen oberhalb der bisherigen Anforderungen.
Entstehung
Der Entwurf des Gesetzes wurde am 25. Mai 2012 von der Bundesregierung veröffentlicht. Die Mitglieder der Expertengruppe im Bundesministerium für Gesundheit wurden zu Stellungnahmen bis zum 22. Juni 2012 aufgefordert.[1]
Am 10. Oktober 2012 wurde das Gesetz im Bundeskabinett beschlossen und am 27. Februar 2013 vom Gesundheitsausschuss des Bundestages gebilligt.[2] Eine Abstimmung im Bundestag erfolgte am 28. Februar 2013, der Bundesrat stimmte am 22. März 2013 für das Gesetz. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 27. Mai 2013.
Nach dem Willen des Gesetzgebers wird im Rahmen der Übergangsregelungen Rettungsassistenten die Möglichkeit eröffnet bis zum 31. Dezember 2023 durch Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erlangen. Dafür nötig sind
bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung als Rettungsassistent das erfolgreiche Ablegen der staatlichen Ergänzungsprüfung
bei mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Rettungsassistent die Teilnahme an einer 480 Stunden umfassenden weiteren Ausbildung und im Anschluss daran das erfolgreiche Ablegen der staatlichen Ergänzungsprüfung und
bei weniger als dreijähriger Berufserfahrung als Rettungsassistent die Teilnahme an einer 960 Stunden umfassenden weiteren Ausbildung und im Anschluss daran das erfolgreiche Ablegen der staatlichen Ergänzungsprüfung[5]
Die weitere Ausbildung nach Paragraph 32 des Notfallsanitätergesetzes, dient nach Paragraph 1 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, in denen sich die Ausbildung nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in der NotSanAPrV geregelten Qualifikation unterscheidet.
In der Fassung der Bekanntmachung des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 war vorgesehen, dass die Berufserfahrung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2014 erfüllt sein musste. Mit der Änderung des Notfallsanitätergesetzes vom 4. April 2017 wurde diese Stichtagsregelung aufgehoben, so dass auch nach dem 1. Januar 2014 erworbene Berufserfahrung als Rettungsassistent berücksichtigt wird.[6]
Alternativ besteht die Möglichkeit ohne zusätzliche Lehrgänge bis zum 31. Dezember 2023 die staatliche Prüfung abzulegen und somit die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erlangen.[5] Die Frist für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelungen wurde mit der Änderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 einmalig von ursprünglich sieben Jahre auf nunmehr zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes verlängert.[7]
Weiterhin ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch vorher bereits erworbene Ausbildungen mit gleichwertiger Qualifizierung möglich.[8]
Problematik der Notkompetenz
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Das Ziel, die sogenannte Notkompetenz, welche in der Regel im Rahmen des § 34 StGB[9] durchgeführt wurde, durch Regelkompetenzen zu ersetzen, ist nicht erreicht worden. Das "Notkompetenz-Problem" besteht weiterhin.[10]
Die "1c-Maßnahmen" (§ 4 Abs. 1c NotSanG[11]) mussten im Notfall bereits vor Verabschiedung des Gesetzes im Rahmen der "Notkompetenz" durch nicht-ärztliches Rettungsfachpersonal angewendet werden. Insofern ist hier keine Änderung eingetreten.
Die "2c-Maßnahmen" (§ 4 Abs. 2c NotSanG[11]) sind nach NotSanG "im Rahmen der Mitwirkung [...] eigenständig" durchzuführen. Dies ist jedoch ein Widerspruch in sich selbst. Der Absatz 2c ist zwar weitergeführt und beschränkt die Maßnahmen auf die von den jeweils verantwortlichen Ärzten vorgegebenen Vorgehensweisen, diese Anordnungen grenzen dann aber wiederum die Eigenständigkeit ein. Hinzu kommt, dass die Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 NotSanG[11] lediglich "insbesondere dazu befähigen [soll]", definierte Maßnahmen durchzuführen. Das ist im konkreten Fall jedoch nur eine Bestimmung für das Ausbildungsziel und keine Kompetenzvergabe. "Eine Ausbildungsvorgabe macht aber natürlich nur dann Sinn, wenn es auch eine rechtliche Grundlage zur Anwendung des Erlernten gibt" ([10]: Folie 17), was hier jedoch nicht der Fall ist. "Vergleichbare Gesetze, bspw. das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege, enthalten ausdrückliche Erlaubnisse zur Ausübung der Heilkunde. Die Einführung solcher Befugnisse ins NotSanG wurde im Gesetzgebungsverfahren mehrfach abgelehnt" ([10]: Folie 22). Eine Vorab- oder Generaldelegation von Maßnahmen, welche hier wohl eingesetzt werden müsste, ist jedoch in der aktuellen Rechtslehre bzw. Rechtsprechung nicht bekannt. Außerdem ist nicht jede Maßnahme delegierbar. Des Weiteren muss eine Indikationsstellung durch einen Arzt erfolgen, daher ist es nahezu unmöglich, mit der aktuellen Rechtslage sinnvolle Abläufe zu definieren, in denen Notfallsanitäter keine Indikationen stellen müssen. In Bayern ist dagegen nach Auffassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Delegation mittels Verwaltungsakt durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst möglich; diese kann er auch später noch widerrufen.[12]
Der Vorschlag des Bundesrates (Drucksache 428/19) vom 11. September 2019, eine entsprechende Anpassung NotSanG vorzunehmen[13] würde die Rechtslage jedoch nicht wesentlich verändern. Gleiches gilt für den Vorschlag der Bundesregierung (Ausschussdrucksache 19(14)108.1)[14].
Insofern besteht die alte Problematik für das Rettungsfachpersonal, das Erlernte eventuell gar nicht oder nur mit empfindlichen Einschränkungen in die tägliche Berufspraxis einfließen lassen zu können, auch für Notfallsanitäter weiter.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 562/20) vom 25. September 2020 wurde am 18. November 2020 im Bundestag (Drucksache 19/24447) nochmals geändert, indem in Absatz 1 die Nummern 3 und 4 sowie Abs. 2 des § 2a gestrichen wurden. Am 16. Dezember 2020 fand zu dieser Thematik die öffentliche Sitzung des Gesundheitsausschusses zum MTA-Reform-Gesetz statt.[15]
Die Abstimmung zur Gesetzesänderung im Bundestag erfolgte am 28. Januar 2021, der Bundesrat stimmte am 12. Februar 2021 der Gesetzesänderung zu. Jedoch bleibt die erhoffte Rechtssicherheit für die Notfallsanitäter auch nach der Gesetzesänderung aus, da keine Regelkompetenz für das Rettungsdienstpersonal besteht, sondern heilkundliche Maßnahmen nur unter den strengen Voraussetzungen des § 2a NotSanG eigenverantwortlich durchgeführt werden dürfen.