In Deutschland ernennt der Bundeskanzler zum Chef des Bundeskanzleramts entweder einen Staatssekretär, in diesem Falle unterliegt der Amtsinhaber dem Bundesbeamtengesetz und kann vom Bundeskanzler als sogenannter politischer Beamter gemäß §§ 31 ff. BRRG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG eingesetzt werden, oder er bestellt einen Bundesminister für besondere Aufgaben, dessen Stellung einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis entspricht. In den Medien und der Öffentlichkeit ist daher auch die inoffizielle Bezeichnung Kanzleramtsminister gebräuchlich.