dreischiffiges Langhaus mit Tonnengewölbe und eingezogenem Chor, Turmuntergeschoss und Chor 15. Jahrhundert, 1660
Turm durch Johann Serro erhöht, Barockisierung und Neubau des Langhauses 1711/12, Umgestaltung des Langhauses in Dreischiffigkeit 1907/08; mit Ausstattung (siehe auch: Kanzel und Taufbecken)
Einschiffiger Bau mit Stichkappentonne und korbbogigem Chorschluss, im Auftrag von Abt Cölestin I. Meermoos von Kaisheim 1750 vielleicht durch Johann Georg Hitzelberger errichtet;
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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