Die Kolonie Deutsch-Südwestafrika wurde von einem Gouverneur regiert, der vom Reich entsandt wurde. Um den deutschen Siedlern Mitsprachemöglichkeiten zu eröffnen, wurden mit Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899 die „Bezirksbeiräte“ geschaffen. Es handelte sich um berufsständische Vertretungen auf Bezirksebene. Je Bezirk wurde vom Bezirksamtmann ein „Beirat zur gutachtlichen Anhörung bei legislatorischen Maßnahmen“ benannt. Dieser bestand aus drei Personen: Je einem Vertreter der Farmer, der Handwerker und der Kaufleute.
Mit einer Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903 wurde ein Gouvernementsrat geschaffen. Dieser bestand aus elf Farmern und Kaufleuten und höchstens ebenso vielen amtlichen, vom Gouverneur ernannten, Mitgliedern. Der Rat hatte ein Vorschlagsrecht bezüglich des Kolonialetats und wirkte beratend bezüglich der Politik des Gouverneurs mit. Aufgrund des Aufstandes der Herero und Nama trat der Rat vom 9. bis zum 17. November 1906 erstmals zusammen. Nach einer zweiten Sitzungsperiode vom 28. März bis zum 6. April 1908 wurde er 1910 durch den neuen Landesrat ersetzt.
Zusammensetzung
Der Landesrat wurde am 28. Januar 1909 mit der „Verordnung des Reichskanzlers betr. die Selbstverwaltung von Deutsch-Südwestafrika“ geschaffen. Er trat erstmals im April 1910 zusammen.[1] Er bestand aus 15 Mitgliedern, die von den 15 Bezirksräten gewählt wurden sowie aus 15 Mitgliedern, die vom Gouverneur ernannt wurden. Von diesen waren der Erste Referent des Gouvernements, der Oberrichter des Schutzgebietes sowie der Kommandeur der Schutztruppe qua Amt Mitglied des Landesrates. Mit der Verordnung des Reichskanzlers vom 11. März 1914 waren auch die Bürgermeister von Windhoek, Swakopmund, Lüderitzbucht und Keetmanshoop Mitglied des Rates, der damit 34 Mitglieder hatte.
Wählbar waren deutsche Staatsangehörige, die mindestens 30 Jahre alt waren und sich mindestens seit zwei Jahren in Südwestafrika aufhielten und dort Grundeigentum besitzen oder einen selbständigen Beruf ausüben.
1. Landesrat
Der 1. Landesrat wurde am 13. März 1910 bekanntgegeben und durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Deutsch-Südwestafrika vom 1. April 1910 offiziell einberufen.[2]
Hugo Blumhagen: Die Rechtsentwicklung in Deutsch-Südwestafrika unter dem Mandat der Südafrikanischen Union, Duncker & Humblot, 1939.
Hansjörg Michael Huber: Koloniale Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika: Entstehung, Kodifizierung und Umsetzung, Peter Lang Internationaler Verlag der Wissenschaften, 2000, ISBN 978-3631354520.
Markus J. Jahnel: Das Bodenrecht in "Neudeutschland über See": Erwerb, Vergabe und Nutzung von Land in der Kolonie Deutsch-Südwestafrika, 1884-1915, Peter Lang Internationaler Verlag der Wissenschaften, 2009, ISBN 3-631-5764-47, S. 89.