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Lärmsanierung ist ein gebräuchlicher Begriff für nachträgliche Schallschutzmaßnahmen zur Lärmbekämpfung. Anders als bei Maßnahmen der Lärmvorsorge beruhen diese Maßnahmen auf einer tatsächlich festgestellten Lärmbelastung.
In Deutschland umfasst die Lärmsanierung alle nachträglichen Maßnahmen zum Schutz gegen bereits bestehende Lärmquellen. Es handelt sich dabei meist um freiwillige Programme, die entweder von der Bundesstraßenverwaltung oder vom jeweiligen Betreiber des Verkehrsweges durchgeführt werden und durch die finanziellen Mittel begrenzt sind. Anders als bei Maßnahmen der Lärmvorsorge, deren Grenzwerte zum Beispiel beim Bau und wesentlicher Änderung gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung einzuhalten sind, besteht oft kein einklagbarer Anspruch von Lärmbetroffenen auf Durchführung einer Lärmsanierung.
Für die Lärmsanierung sind in Deutschland beispielsweise folgende Baumaßnahmen vorgesehen:
In der Schweiz basiert die Lärmsanierung auf dem Umweltschutzgesetz von 1983 und der Lärmschutzverordnung[1] (LSV) von 1986. Alle Wohngebäude, die vor Inkrafttreten der LSV gebaut wurden und von Grenzwertüberschreitungen durch Lärmimmissionen betroffen sind, mussten zwingend lärmsaniert werden.
Die Umsetzungshinweise im Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember 2006 (D/F/I), Hrsg.: Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA[2] nennen folgende Maßnahmen:
Für die Lärmsanierung der Eisenbahnen wurden sowohl das Bundesgesetz zur Lärmsanierung der Eisenbahnen[3], als auch die zugehörige Verordnung[4] erlassen. Die wesentlichen Punkte sind:
sogenannte Rollmaterialsanierung, d. h. Sanierung der Fahrgestelle, wobei diese Maßnahme oberste Priorität hat[5], durch:
gesetzl. Vorschriften über den Bau und Betrieb von Anlagen
Schiesslärm
Bau von Lärmschutzwänden
Einsatz sogenannter Lärmschutztunnel
Finanzierung und Fristen
Die Finanzierung von Lärmsanierungen findet gem. Art. 16 LSV nach dem Verursacherprinzip statt, das heisst, dass grundsätzlich der Verursacher der Lärmquelle für die Kosten der passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen aufzukommen hat:
Öffentliche Strassen
die Kantone bzw. die Gemeinden, wobei diese, sofern es sich um ein Sanierungsobjekt nach Art. 24a, LSV handelt auf Bundesbeiträge zählen dürfen:
bei Nationalstrassen übernimmt der Bund einen Grossteil der Kosten gemäss Art. 7 und 10 des Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG)[6] mit Mitteln aus dem damit geäufneten Nationalstrassenbaufonds
Nationalstrassen müssen gemäss Art. 17 LSV bis 2015, Haupt- und Gemeindestrassen bis 2018 saniert sein
Eisenbahnanlagen
der Betreiber der Bahnstrecke bzw. des Rollmaterials, wobei die Kosten vom Bund durch A-fonds-perdu-Beiträge aus dem FinöV-Fonds übernommen werden[7], gewissen Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten einen Lärmbonus auf den Trassenpreis
die Rollmaterialsanierung und die baulichen Massnahmen waren Ende 2015 abgeschlossen[8][9]
Flughäfen
der Betreiberin des Flughafens; im Fall von Zürich-Kloten der Firma Unique. Sie wehrte sich 2005 dagegen, die Kosten für Schallschutzmaßnahmen und insbesondere den Wertverlust von Gebäuden in den An- und Abflugschneisen übernehmen zu müssen.[10] Im Juli 2009 klagten Anwohner.[11]
2010 entschied der EuGH erstinstanzlich im deutsch-schweizerischen Fluglärmstreit für die Bundesrepublik.[12]
Industrie- und Gewerbe
ausschliesslich die Betreiber der Anlagen
Schiesslärm
Gemeinde und Kantone mit Unterstützung des Bundes
als Frist galt das Jahr 2002
Literatur
Felix Hornfischer, Christian Popp, Dominik Kupfer, Udo Weese: Kooperatives Management der Lärmsanierung: Kooperationsmöglichkeiten von Baulastträgern bei Mehrfachbelastungen durch Straßen und Schienenwege. Kirschbaum 2014, ISBN 3781219194.