Sind mehrere rechtlich selbständige Unternehmen in einen Konzern eingegliedert, werden ihre Einzelabschlüsse in der Regel zu einem Konzernabschluss zusammengeführt, um den Adressaten des Abschlusses ein unverfälschtes Bild über die Lage der Gesamtgruppe zu liefern. Unter bestimmten Bedingungen ist die Konsolidierung von Einzelabschlüssen gesetzlich vorgeschrieben. So sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit Geschäftssitz in der Europäischen Union verpflichtet, für Geschäftsjahre einen Konzernabschluss nach den Regeln der IFRS zu erstellen (§ 315e HGB).
§§ § 325 325 I HGB i. V. m. § 326 326 HGB: Bilanz und Anhang; größenabhänige Erleichterungen: Verkürzung des Anhangs gem. § 326 HGB. Alternativ: IFRS-Einzelabschluss (§ 325 IIa und § 325 IIb HGB)
mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 II und IV HGB)
§§ 325 I HGB i. V. m. 326 I HGB: Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrat, Gewinnverwendungsvorschlag. Alternativ: IFRS-Einzelabschluss (§ 325 IIa und 2b HGB)
große (§ 267 III 1 und 4 HGB) und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264 i. V. m. § 267 III 2 HGB)
§§ 325 I HGB: Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Gewinnverwendungsvorschlag sowie Erklärung nach § 161 AktG. Zusätzlich bei Börsennotierung Bilanzeid (§ 37v II WpHG i. V. m. § 264 II 3, 289 I 5 HGB)
Konzerne, deren Mutterunternehmen als Kapitalgesellschaft firmieren und bei denen die Befreiungsvorschriften der §§ 291 bis 293 HGB nicht greifen
§ 290 HGB i. V. m. § 297 I HGB: Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und optional Segmentberichterstattung. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen sind nach § 315e HGB verpflichtet, einen IFRS-Konzernabschluss zu erstellen. Hierbei besteht zusätzlich eine Pflicht einer Segmentberichterstattung
Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und bestimmte Größenkriterien übersteigen
§§ 1, 5 PublG i. V. m. § 242 HGB: Bilanz, GuV; bei Nicht-Personenhandelsgesellschaften und Nicht-Einzelkaufleuten Erweiterung des Jahresabschlusses um Anhang sowie Lagebericht (§ 5 Abs. 2 PublG)
Konzerne, deren Mutterunternehmen nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und die auf Konzernebene bestimmte Größenkriterien übersteigen
Unterjährige Berichte umfassen weniger als ein Geschäftsjahr und beinhalten Halbjahresfinanzberichte (verkürzten Abschluss, zumindest verkürzte Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), einem Zwischenlagebericht (inklusive Bilanzeid), die Inlandsemittenten gemäß § 115 WpHG i. S. des § 2 Abs. 14 WpHG innerhalb von drei Monaten nach dem Berichtszeitraum veröffentlichen müssen.[4]
Im November 2015 wurde die Pflicht zur Erstellung von Quartalsberichten gem. §§ 53 BörsO FWB durch eine Änderung im WpHG abgeschafft. Stattdessen mussten Emittenten im „Prime Standard“ gemäß der neuen Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse Quartalsmitteilungen nach gem. § 50 Abs. 1 BörsO FWB erstellen, die wesentliche Geschäftsvorfälle und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage beschreiben. Diese Mitteilungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende elektronisch übermittelt werden. Alternativ können Emittenten weiterhin Quartalsfinanzberichte gem. §§ 53 Abs. 6 BörsO FW erstellen, was die Pflicht zur Quartalsmitteilung (§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4 WpHG oder des § 117 Nr. 2 WpHG) ersetzt.[5]
Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 WpHG müssen deutsche IFRS-Bilanzierer IAS 34[6] für verkürzte Abschlüsse anwenden. Dies gilt auch für Quartalsfinanzberichte, da § 53 Abs. 6 BörsO FWB die analoge Anwendung der Regelungen des Halbjahresfinanzberichts auf Quartalsberichte vorschreibt.[7]
Unterjährige Berichte nach IAS 34.4[8] können entweder als vollständiger oder verkürzter Abschluss erstellt werden. Unternehmen, die unterjährige IFRS-Berichte erstellen, müssen IAS 34.8[9] anwenden, der verkürzte Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und ausgewählte Anhangangaben vorschreibt. IAS 34.28 ff.[10] bietet auch Vereinfachungen bei Bilanzansätzen und Bewertungen. Ergänzende Regelungen finden sich in DRS 16 34 ff.[11][7]
Unterjährige Berichte sind gesetzlich nicht prüfungspflichtig (§ 115 Abs. 5 und 7 WpHG). Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte können jedoch einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, bei der sichergestellt werden muss, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht den Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen.[7]
Ereignisbezogene Publizität
Die Unternehmenspublizität gliedert sich neben der Regelpublizität in die ereignisbezogene Publizität, zu der insbesondere die „Ad-hoc-Publizität“ (Prüfungspflicht) und die „Emissionspublizität“ gehören.[12]
Seit Juli 2016 sind Emittenten von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR: EU-Verordnung Nr. 596/2014)[13] verpflichtet, Insiderinformationen unverzüglich bekannt zu geben.[12]
Insiderinformationen umfassen unter anderem geplante Vorstandswechsel, Verschmelzungsverträge, Kapitalmaßnahmen, Dividendenänderungen sowie den Erwerb oder die Veräußertung wesentlicher Beteiligungen. Diese Informationen müssen gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vor Veröffentlichung der zuständigen Börse und der BaFin mitgeteilt werden, um Insidergeschäften vorzubeugen. Bei Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizität haftet der Emittent nur unter den Voraussetzungen der §§ 97 und 98 WpHG für entstandene Schäden; andere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.[12]
Die Ad-hoc-Publizität unterliegt keiner Prüfungspflicht, kann jedoch freiwillig geprüft werden. Die Emissionspublizität stellt relevante Informationen für Börsengänge bereit, um Investoren über die Rendite-Risiko-Aussichten eines Wertpapiers zu informieren. Der Prospekt, der sich nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) richtet, ist gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 BörsG Voraussetzung für die Zulassung eines Wertpapiers in einem EU-regulierten Markt. Der eingereichte Prospekt wird gemäß § 13 Abs. 1 WpPG auf Vollständigkeit sowie Kohärenz und Verständlichkeit der Informationen geprüft, jedoch besteht keine umfassende materielle Prüfungspflicht.[12]
Die steuerrechtlicheBuchführungspflicht ist in den §§ 140AO und § 141 AO geregelt. Sie ergibt sich einerseits derivativ (§ 140 AO) und anderseits originär (§ 141 AO) für gewerbliche Unternehmer sowie für Land- und Forstwirte bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte von Umsatzerlösen, Betriebsvermögen oder Gewinn. Weicht der steuerrechtliche Jahresabschluss von dem handelsrechtlichen ab, wird von einer Steuerbilanz gesprochen.
IFRS
Neben dem handelsrechtlich aufzustellenden Jahresabschluss dürfen Unternehmen einen IFRS-Jahresabschluss aufstellen.[14] Dieser besteht nach IAS 1.10[15] aus[16]
Bestandteile des IFRS-Abschlusses
(a) einer Bilanz zum Abschlussstichtag,
(a) a statement of financial position as at the end of the period;
(b) einer Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis („Gesamtergebnisrechnung“) für die Periode,
(b) a statement of profit or loss and other comprehensive income for the period;
(c) einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode,
(c) a statement of changes in equity for the period;
(d) einer Kapitalflussrechnung für die Periode,
(d) a statement of cash flows for the period;
(e) dem Anhang, einschließlich wesentlicher Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden und sonstiger Erläuterungen, ((ea) Vergleichsinformationen für die vorangegangene Periode gemäß den Paragraphen 38 und 38A und).
(e) notes, comprising material accounting policy information and other explanatory information; (ea) comparative information in respect of the preceding period as specified in paragraphs 38 and 38A; and
(a) IFRS und HGB-Abschlüsse unterscheiden sich grundlegend: Bei Durchbrechung des Stetigkeitsgebots sind neben der Schlussbilanz der laufenden Periode auch die beiden Vorjahresbilanzen vorzulegen.[16]
(b) Die IFRS-Gesamtergebnisrechnung umfasst das Income Statement (entspricht der GuV nach HGB) und die OCI-Rechnung, die erfolgsneutrale Reinvermögensänderungen enthält.[17]
(c) Nach HGB sind Anhang und Lagebericht nur von Kapitalgesellschaften zu erstellen. Nach IFRS sind die notes, die dem deutschen Anhang und Lagebericht entsprechen, für alle Unternehmen unabhängig von Rechtsform und Größe Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses und enthalten umfangreichere Erläuterungen als nach HGB (§ 315 HGB).[17]
(d) Die Kapitalflussrechnung ist nach IFRS für alle Rechtsformen erforderlich, nach HGB jedoch nur für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264 HGB).[17]
(e) Segmentbericht: Nach IFRS ist ein Segmentbericht von Unternehmen aller Rechtsformen zu erstellen.[17]
Inhalts- und Formverstöße
Das Bundesamt für Justiz verfolgt und ahndet nach § 334 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) bußgeldbewehrte Pflichtverstöße gegen handelsrechtliche Vorschriften über Form und Inhalt eines Jahres- oder Konzernabschlusses bestimmter Unternehmen, insbesondere von Kapitalgesellschaften, offenen Handelsgesellschaften sowie Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 HGB.
Vorsätzliche Zuwiderhandlungen durch das Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens (z. B. den Geschäftsführer einer GmbH) können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden (§ 334 Absatz 3 HGB).
Das Bußgeldverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 334 HGB ist vom Ordnungsgeldverfahren nach § 35 HGB zu unterscheiden. Nach § 334 HGB wird die inhaltliche Unrichtigkeit eines offengelegten Jahresabschlusses geahndet. Ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wird hingegen eingeleitet, wenn ein Jahresabschluss nicht fristgerecht oder unvollständig offengelegt wird.
Das Bundesamt für Justiz ist Vollstreckungsbehörde für die von ihm festgesetzten Bußgelder wegen Inhalts- und Formverstößen in Jahresabschlüssen – Verfahren nach § 334 des Handelsgesetzbuches (HGB).
Dokumentationsfunktion: Der Jahresabschluss entsteht durch die Bündelung von Buchhaltungszahlen und führt durch Formvorschriften zur Sicherung von Urkundenbeständen gegen nachträgliche Inhaltsänderungen.[20] Er erbringt den Nachweis der in der Buchführung aufgezeigten Geschäftsvorfälle und erfasst alle finanzwirtschaftlichen Sachverhalte. Der Jahresabschluss wird von Kreditinstituten und anderen Gläubigern als Kriterium für die Kreditwürdigkeitsprüfung und das Rating herangezogen und kann nach § 258 HGB als Beweis in einem Rechtsstreit verwendet werden.
Rechenschaftsfunktion: Der Jahresabschluss informiert über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und stellt die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Ergebnisses auf. Er vermittelt den Stakeholdern und der Öffentlichkeit Informationen (§ 337 AktG) in Form von Unternehmensdaten, wobei jedoch zulässige Sachverhaltsgestaltungen Informationen verfälschen oder sogar verhindern können.
Kapitalerhaltungsfunktion: Die Gesellschafter und Gläubiger haben ein Interesse daran, dass das von ihnen in das Unternehmen eingebrachte Eigen- und Fremdkapital erhalten bleibt. Die Gewinnermittlung des Jahresabschlusses muss den vorsichtig ermittelten, verteilungsfähigen und ausschüttbaren Gewinn bestimmen, der dem Unternehmen ohne Verminderung des Substanzwertes entzogen werden kann (nominelle Kapitalerhaltung).[21]
Ausschüttungsbemessungsfunktion: Sie besteht in der Ermittlung von erfolgsabhängigen Ausschüttungen wie Dividenden und Erfolgsbeteiligungen. Dem Konzernabschluss wird hingegen keine Ausschüttungsbemessungsfunktion beigemessen, weil innerhalb eines Konzerns Gewinne verlagert werden können.[22]
Diese Funktionen werden im HGB nicht als solche erwähnt, lassen sich jedoch daraus ableiten. Sie dienen vor allem dem Gläubigerschutz.
Arbeitsablauf beim Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist ein komplexes System, das eines planvollen Arbeitsablaufs bedarf.
Vorbereitung
Die vorbereitenden Arbeiten im Jahresabschluss überprüfen und korrigieren das Ergebnis, das durch die laufende Buchführung entstanden ist und bereiten es den internen und gesetzlichen Erfordernissen entsprechend auf. Im Folgenden sind die wichtigsten Vorarbeiten aufgeführt.
Die Inventur stellt den tatsächlichen Bestand des Vermögens und der Schulden fest. Die in das Inventar aufgenommenen Bestände werden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführungbewertet und Differenzen zwischen Soll- und Istbestand erfolgswirksam ausgebucht.
Durch die Ermittlung und Buchung von Abschreibungen fließen Wertminderungen des Anlagevermögens entsprechend der Nutzungsdauer der einzelnen Anlagegegenstände in den Jahresabschluss ein. Gegebenenfalls sind Abschreibungen auch auf das Umlaufvermögen erforderlich.
Ebenfalls zu den vorbereitenden Abschlussbuchungen zählt die Einstellung gesetzlich vorgeschriebener oder freiwilliger Rücklagen.
Neben den genannten Schritten können zahlreiche weitere Korrekturen notwendig sein. Dazu zählt etwa die Abgrenzung des privaten vom geschäftlichen Bereich oder die sachliche Abgrenzung betriebsfremder Aufwendungen und Erträge (zum Beispiel Spenden).
Zeitpunkt der Aufstellung
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten, kleine Kapitalgesellschaften in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres aufstellen (§ 264 HGB). Personengesellschaften sind zur Einhaltung einer „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 243 HGB), dies entspricht bei normalem Geschäftsgang einem Zeitraum von bis zu neun Monaten und bei unvorhergesehenen Ereignissen bis zu zwölf Monaten. Die Aufstellung des Jahresabschlusses geschieht in mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsschritten:
Kontenabschluss
Abschluss der Unterkonten: Oft sind wichtige Konten der Übersichtlichkeit wegen in Unterkonten aufgesplittet, deren Salden im Jahresabschluss in den zugehörigen Hauptkonten zusammengeführt werden müssen (beispielsweise Skonti).
Abschluss der Hauptkonten: Auch die Hauptkonten werden abgeschlossen, indem ihre Salden gezogen und über das Schlussbilanzkonto in die Bilanz, oder über das Gewinn- und Verlustkonto in die Gewinn- und Verlustrechnung übertragen werden. Hierbei ist häufig die Aufsplittung des Ergebnisses in ein Betriebsergebnis notwendig, das aus der betrieblichen Leistungserstellung entstanden ist, und weitere Ergebnisstufen, die betriebsfremde oder außerordentliche Erträge und Aufwendungen ausweisen.
Abschlussübersicht
Die „Abschlussübersicht“, auch „Hauptabschlussübersicht“ oder „Betriebsübersicht“ genannte Tabelle dient der Überprüfung des Zahlenwerkes. Sie stellt in komprimierter Form die Anfangsbestände, die Summen aller Soll- und Habenbuchungen, die Salden aller Konten, die oben erläuterten vorbereitenden Korrekturen sowie deren Ergebnis dar und gliedert das Zahlenwerk abschließend nach den Bestands- und den Erfolgskonten auf.
Die Betriebsübersicht ist dem Finanzamt auf Verlangen zusätzlich zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Bei kleinen Unternehmen kann sie den Jahresabschluss ersetzen, wenn die formalen Anforderungen und die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden.
Feststellung
Verantwortlich für die Aufstellung ist der Kaufmann. Bei Kapitalgesellschaften wird der Abschluss von den gesetzlichen Vertretern aufgestellt und anschließend zur Prüfung und Feststellung weitergeleitet. Die Feststellung, also die Billigung des Jahresabschlusses, obliegt bei der GmbH den Gesellschaftern (§ 42a GmbHG), bei der AG dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung (§ 172 AktG). Bei Genossenschaften hat nach § 38 Abs. 1 Satz 5 GenG der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt nach § 48 Abs. 1 GenG der Generalversammlung. Bei Personengesellschaften wird der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt (sog. Grundlagengeschäft).
Für die Festsetzung ertragsabhängiger Steuern ist die Bilanz beim Finanzamt einzureichen. Wegen der Unterschiede bei den handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen für Bilanzierung und Bewertung ist es für die meisten Unternehmen notwendig, sowohl eine handelsrechtliche als auch eine Steuerbilanz zu erstellen.
Die verpflichteten Unternehmen haben ihren Jahresabschluss bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH elektronisch einzureichen. In § 325 Abs. 1, 1a HGB verpflichtet der Gesetzgeber die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die Rechnungslegungsunterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen. Das Bundesamt für Justiz ist von Amts wegen verpflichtet, gegen alle vom Bundesanzeiger wegen Versäumnis der Meldepflicht beanstandeten Unternehmen ein Verfahren einzuleiten. Bis Ende 2009 war die Einreichung in Papierform zulässig. Seit 1. Januar 2007 können die Jahresabschlüsse elektronisch eingereicht werden.[23] Zuvor waren die Jahresabschlüsse bei den Amtsgerichten einzureichen, zuletzt waren hierzu 1,1 Millionen Unternehmen verpflichtet. 2008 wurden wegen Nicht-Einreichung rund 460.000 Ordnungsgeldverfahren eröffnet; im Jahr 2009 etwa 200.000.[24]
Gewinn- und Verlustverteilung
Die Gewinn- und Verlustrechnung (im deutschsprachigen Teil der Schweiz und in Liechtenstein Erfolgsrechnung genannt) stellt die einzelnen Stufen des Ergebnisses inklusive der Auswirkung der Besteuerung dar. Wie der verbliebene Gewinn oder Verlust letztendlich unter den Unternehmenseignern verteilt wird, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Muss ein Unternehmen im Jahresabschluss einen Verlust ausweisen, so schreibt sie umgangssprachlich rote Zahlen.[25] Neben vertraglichen Regelungen sind gesetzliche Vorschriften, zum Beispiel zur Haftung einzelner Gesellschafter in der OHG und der KG, zur Einstellung von Rücklagen sowie die Notwendigkeit zur Bildung von Gewinn- und Verlustvorträgen zu beachten. Beschlüsse über die Ergebnisverwendung sind Teil der Offenlegungspflichten.
International
In Österreich ist der Jahresabschluss in den §§ 193 ff. UGB geregelt. Danach sind die GoB zugrunde zu legen und das Geschäftsjahr darf 12 Monate nicht überschreiten. Er ist vom Unternehmer mit Datum zu unterzeichnen (§ 194 UGB), er muss vollständig sein und darf keine Verrechnungen enthalten (§ 196 UGB). Einzelne Bilanzpositionen sind in § 198 UGB vorgeschrieben.
In der Schweiz wird der Jahresabschluss in den Art. 957 ff. OR geregelt, wobei eine geringe Regelungsdichte für viele Freiräume bei der Rechnungslegung sorgt.[26] Die GoB heißen „Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung“ (Art. 958c OR). Der Jahresabschluss ist stark von der Rechtsform abhängig, wobei eine Mindestgliederung in Art. 959a OR (Bilanz) und Art. 959b (Erfolgsrechnung) vorgeschrieben ist.
Nach IFRS steht die Informationsfunktion des Jahresabschlusses im Vordergrund.[27] In Deutschland müssen Jahresabschlüsse von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften nach IFRS gemäß § 315 HGB lediglich beim Konzernabschluss, nicht jedoch bei Einzelabschlüssen aufgestellt werden.
Mit der Auswertung von Jahresabschlüssen befasst sich die externe Jahresabschlussanalyse. Sie bereitet Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf und ermittelt und beurteilt Kennzahlen wie Kapitalausstattung, Vermögensaufbau, Rentabilität, Liquidität oder Quotienten für Finanzierung und Investition. Neben den offiziellen Bestandteilen des Abschlusses können für unternehmensinterne Zwecke interne Daten wie Fälligkeitstermine, Bestellungen oder Ergebnisse der Planungsrechnung für die Auswertung herangezogen werden. Aus Jahresabschlüssen gehen umfangreiche Unternehmensdaten hervor, die durch Finanzanalyse zu betriebswirtschaftlichen Kennzahlen verdichtet werden können und der interessierten Öffentlichkeit Aufschluss über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens geben können. Insoweit bildet der Jahresabschluss die wesentlichste Grundlage für die Bonitätsbeurteilung durch Gläubiger (Kreditinstitute, Lieferanten), Aktionäre und Ratingagenturen.
Die Anforderungen an Jahresabschlüsse werden im internationalen Wettbewerb stetig erweitert. Im Jahre 2013 wurden in der Europäischen Union Bestandteile der Corporate Social Responsibility (CSR) für rund 6000 Unternehmen verbindlich vorgeschrieben.[28] Neuere Entwicklungen, beispielsweise die Integrierte Berichterstattung, wird seit 2010 in Südafrika für 470 Unternehmen gefordert.[28]
Mark Fudalla, Martin Tölle, Christian Wöste, Manfred zur Mühlen: Bilanzierung und Jahresabschluss in der Kommunalverwaltung: Grundsätze für das Neue Kommunale Finanzmanagement. 3. Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-503-12910-2.
↑Weiterhin ist ein Lagebericht aufzustellen, der kein Berichtselement des Jahresabschlusses darstellt.
↑Vgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 46–47.
↑Vgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 47.
↑Vgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 47–48.
↑ abcVgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 48.
↑ abcdVgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 49.
↑ abVgl. Günther Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, München: Vahlen, 28. Auflage, S. 737.
↑ abcdVgl. Günther Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, München: Vahlen, 28. Auflage, S. 738.
↑Eigene Darstellung, entnommen aus Bernhard Pellens; Rolf Uwe Fülbier; Joachim Gassen; Thorsten Sellhorn: Internationale Rechnungslegung : IFRS 1 bis 9, IAS 1 bis 41, IFRIC-Interpretationen, Standardentwürfe : mit Beispielen, Aufgaben und Fallstudie, Stuttgart : Schäffer-Poeschel Verlag, 2011, S. 169.
↑Rolf Uwe Fülbier/Theresa Weiss, Jahresabschluss (Funktionen), in: Bernhard Pellens/Nils Crasselt/Walther Busse von Colbe (Hrsg.), Lexikon des Rechnungswesens, 2011, S. 408
↑Max Boemle/Ralf Lutz, Der Jahresabschluss nach schweizerischem Recht, in: Siegfried G. Häberle (Hrsg.), Das neue Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 2008, S. 644 ff.
↑Rolf Uwe Fülbier/Theresa Weiss, Jahresabschluss (Funktionen), in: Bernhard Pellens/Nils Crasselt/Walther Busse von Colbe (Hrsg.), Lexikon des Rechnungswesens, 2011, S. 409