Am Ende des Alten Reiches befand sich die Herrschaft Fränkisch-Crumbach komplett in der Hand der Familie von Gemmingen. Mit der Rheinbundakte[3] von 1806 fiel die staatliche Hoheit über alle reichsritterschaftlichen Besitzungen den größeren, sie umgebenden Staaten zu. Die Herrschaft Fränkisch-Crumbach fiel an das Großherzogtum Hessen (‑Darmstadt), das sie in seine Provinz Starkenburg eingliederte. Allerdings unterlagen die gewonnenen Gebiete zwar der staatlichen Hoheit des Großherzogtums, aber die Souveränitätsrechte der bisherigen Landesherren mussten weiter erhalten werden (Souveränitätslande). Das störte das Großherzogtum selbstverständlich in dessen eigener Souveränität.
1821 kam es zu einer Justiz- und Verwaltungsreform im Großherzogtum, mit der auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung auf unterer Ebene umgesetzt wurde. Die Ämter wurden aufgelöst, ihre Aufgaben hinsichtlich der Verwaltung neu gebildeten Landratsbezirken, die erstinstanzlicheRechtsprechungLandgerichten übertragen.[4] Dem Großherzogtum gelang es im Zug dieser Reform sich mit den Freiherren von Gemmingen zu einigen und die Herrschaft Fränkisch-Crumbach weitgehend in die staatlichen Strukturen zu integrieren. Die Herrschaft Fränkisch-Crumbach wurde aufgelöst, deren Verwaltungsaufgaben dem Landratsbezirk Reinheim und dessen Aufgaben in der Rechtsprechung dem Landgericht Lichtenberg übertragen. Der Kompromiss bestand darin, dass der Staat Verwaltung und Rechtsprechung im Bereich des ehemaligen Patrimonialgerichts im Namen der bisherigen Patrimonialgerichtsherrschaft ausübte.[4]
Im Bereich der Herrschaft galt das Gemeine Recht ohne irgendwelche Überlagerungen durch eines der Partikularrechte. Da es im Großherzogtum Hessen während des gesamten 19. Jahrhunderts nicht gelang, das Zivilrecht zu vereinheitlichen und zu kodifizieren, blieb das Gemeine Recht im Bereich des ehemaligen Patrimonialgerichts noch während des gesamten 19. Jahrhunderts gültig und wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.[13]
L. Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Jonghaus, Darmstadt 1862.
Elisabeth Kleberger: Territorialgeschichte des hinteren Odenwalds (Grafschaft Erbach, Herrschaft Breuberg, Herrschaft Fränkisch-Crumbach) = Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 19. Hessische Historische Kommission Darmstadt 1958, S. 98–120.
Gerhard Köbler: Crumbach (Herrschaft). In: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 7., vollständig überarbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54986-1, S. 125f.
Anke Stößer: Herrschaften zwischen Rhein und Odenwald. In: Winfried Speitkamp (Hrsg.): Ritter, Grafen und Fürsten – weltliche Herrschaften im hessischen Raum ca. 900-1806 = Handbuch der hessischen Geschichte 3 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63. Marburg 2014, ISBN 978-3-942225-17-5, S. 152–170.
Karl Christian Eigenbrodt: Die Herrschaft Fränkisch-Crumbach; in: Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde, Band 2, 1841, S. 168–169, Digitalisat
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Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr.33, S.403ff. (406) (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
↑Karl Christian Eigenbrodt: Die Herrschaft Fränkisch-Crumbach; in: Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde, Band 2, 1841, S. 167, Digitalisat
↑Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Gießen 1893, S. 101f. und Karte.