alles aus den Gewinnen der Markgrafschaft durch den Reichsdeputationshauptschluss.
Namengebend für die neue Verwaltungseinheit war das neu erworbene ehemals kurmainzische, ursprünglich nach der gleichnamigen Burg über Heppenheim benannte Oberamt Starkenburg im Süden des Fürstentums.
Rheinbundakte 1806
1806 erzwang Napoleon bei Androhung einer Invasion den Austritt der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt (und 15 anderer Staaten) aus dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, die Gründung des Rheinbundes durch diese Staaten und die Stellung hoher Militärkontingente an Frankreich. Neben der Rangerhöhung der Landgrafschaft zum Großherzogtum wurde das mit Gebietsgewinnen versüßt. Dabei ist aber zu beachten, dass alle durch die Rheinbundakte gewonnenen Gebiete[5] zwar der staatlichen Hoheit des Großherzogtums unterlagen, aber die Souveränitätsrechte der bisherigen Landesherren, die größeren nun Standesherren, zu einem erheblichen Teil weiter erhalten wurden. Der Gebietszuwachs für das Fürstentum Starkenburg durch die Rheinbundakte[6] bestand aus den nachfolgend aufgeführten nun zu Standesherrschaften gewordenen Gebieten[7]:
Nach den Gebietsgewinnen von 1806 hatte die Provinz 182.000 Einwohner, davon 42.000 in den „Souveränitätslanden“, die nur eingeschränkt der staatlichen Souveränität unterlagen.[16]
Weitere Gebietsgewinne
Weitere Gebietsgewinne kamen in den folgenden Jahren hinzu. Am 11. Mai 1810 schlossen das Großherzogtum und das Kaiserreich Frankreich einen Staatsvertrag,[17] mit dem Frankreich Gebiete, die es 1806 Kurhessen abgenommen hatte, an das Großherzogtum weitergab. Der im Mai geschlossene Vertrag wurde von Napoléon aber erst am 17. Oktober 1810 unterschrieben.[18] Das hessische Besitzergreifungspatent datiert vom 10. November 1810.[19] Das Großherzogtum erwarb auf diesem Wege für die Provinz Starkenburg das Amt Babenhausen.
Im Herbst 1810 kam es zu einem Dreiecksgeschäft zwischen Frankreich, Hessen und dem Großherzogtum Baden. Baden stellte eigene Gebietsteile zur Disposition von Frankreich, das diese dann mit einem Staatsvertrag vom 11. November 1810[20] an das Großherzogtum Hessen weitergab.[21] Das hessische Besitzergreifungspatent datiert auf den 13. November 1810[22] und umfasste
Weitere Gebietsgewinne gab es mit dem Abschluss des Wiener Kongresses 1816. Im gleichen Jahr wurde das Fürstentum im Zuge einer Verwaltungsreform in Provinz umbenannt.[23]
Bis zu den Verwaltungsreformen von 1820 bis 1823 war die Provinz in Ämter eingeteilt. Auch danach bestanden noch einige Ämter fort, die komplett zu Standesherrschaften gehörten. Ämter waren seit dem Mittelalter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren dort nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.
Die Amtseinteilung wurde von den Vorgängerstaaten weitgehend unverändert übernommen. Das hatte zur Folge, dass die Ämter von ihrem Umfang her völlig unterschiedlich waren. Die Spanne reichte von nur einer Gemeinde (Amt Wimpfen) bis zu 46 Gemeinden (Amt Breuberg). Zudem bestanden in diesen Jahren neben staatlichen auch standesherrliche Hoheitsrechte. So gab es Dominiallande, in denen der Staat die volle Souveränität besaß, daneben aber auch Souveränitätslande, in denen Standesherren in unterschiedlichem Umfang in den Bereichen Verwaltung und Rechtsprechung Hoheitsrechte ausübten.[24]
Dem Staat war daran gelegen, dies zu vereinheitlichen und ein staatliches Gewaltmonopol durchzusetzen. Nach dem Ende der napoleonischen Kriege bis 1823 wurden deswegen zunächst einzelne Ämter zusammengelegt und dann in einer groß angelegten Gebietsreform 1821 die Ämter in der Provinz Starkenburg und der Provinz Oberhessen aufgelöst und zugleich auch auf dieser Ebene Verwaltung und Rechtsprechung getrennt. Für die bisher in den Ämtern wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wurden Landratsbezirke geschaffen, für die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichte.[25]
Die bestehenden Hoheitsrechte der Standesherren wurden einigen von ihnen vom Staat abgekauft. Der Abschluss der entsprechenden Verträge zog sich länger hin. Der Prozess war 1823 so weit abgeschlossen, dass der Staat die den Standesherren in manchen Fällen formal weiter zustehenden Hoheitsrechte wahrnahm – das war im Einzelfall unterschiedlich gestaltet. Dies garantierte, dass Verwaltung und Rechtsprechung einheitlich in staatlicher Hand wahrgenommen wurden. Einige der Standesherrschaften wurden aber auch erst in der Folge der Märzrevolution 1848 beseitigt.
Experimente 1823–1861
Auch vor 1832 kam es in einzelnen Fällen zu Zusammenlegungen von Landratsbezirken, 1832 dann zu einer neuen Gebietsreform: Die Einheiten wurden vergrößert, indem Kreise geschaffen wurden, in denen Landratsbezirke zusammengefasst wurden:
Die Provinzen, die Kreise und die Landratsbezirke des Großherzogtums wurden im Zuge der Märzrevolution am 31. Juli 1848 abgeschafft und durch Regierungsbezirke ersetzt:
In der anschließenden Reaktionszeit wurde das in zwei Schritten wieder rückgängig gemacht. 1852 wurde prinzipiell die Kreiseinteilung aus der Zeit vor der Revolution wiederhergestellt.[26] Dabei behielt der Staat allerdings die Rechte der Standesherren ein. Die von diesen vormals mitverwalteten Gebieten wurden nun in die staatliche Kreis-Struktur eingegliedert, insbesondere der Kreis Erbach neu geschaffen.
Der zweite Schritt folgte zum 1. Januar 1861, als auch die Provinz Starkenburg wieder hergestellt wurde.[27]
Bestand 1861–1937
1871 wurde Hessen Teil des Deutschen Reichs. 1874 reformierte das Großherzogtum Hessen nach preußischem Vorbild seine Kreisverfassung und führte auch eine neue Kreiseinteilung ein. Die Kreise Lindenfels, Neustadt und Wimpfen wurden aufgelöst und die dort verwalteten Gemeinden benachbarten Kreisen zugeordnet. Dort bestanden nun die Kreise:
Neu eingeführt wurde bei der Reform 1874 eine Vertretung der Wähler auf der Ebene der Provinz, der Provinzialtag.[28] Die damals geschaffene Gliederung der Provinz Starkenburg bestand bis zu ihrer Auflösung und blieb von der ab 1918 geltenden republikanischen Verfassung des nunmehrigen Volksstaats Hessen unberührt. 1937 wurden die drei Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen aufgehoben.[29]
Nachspiel
Die Amerikanische Militärregierung griff 1945 noch einmal auf den Begriff der Provinz Starkenburg zurück: Sie beauftragte am 14. April 1945 Ludwig Bergsträsser mit der Bildung einer Regierung für die Provinz Starkenburg. Ab 8. Mai 1945 amtierte Bergsträsser als deren Präsident.[Anm. 2] Am 8. August 1945 wurde seine Regierung in Deutsche Regierung des Landes Hessen umbenannt, womit die Provinzen auch formal ihre letzte Bedeutung verloren.
Auf annähernd dem gleichen Gebiet – ohne Stadt und Kreis Offenbach – arbeitete bis 2007 der Zweckverband Region Starkenburg.
Lindenfels (gegründet 1852, aufgelöst 1874, Gemeinden auf die Kreise Erbach, Bensheim und Heppenheim verteilt)
Neustadt (gegründet 1852, aufgelöst 1874, Gemeinden auf die Kreise Erbach und Dieburg verteilt)
Offenbach (am 1. November 1938 in den Stadt- und den Landkreis Offenbach aufgeteilt)
Wimpfen (gegründet 1852, eingegliedert in den Kreis Heppenheim am 1. Juli 1874).
Die Kreise und die verbliebenen (standesherrlichen) Landratsbezirke wurden in der Revolution von 1848 im Großherzogtum Hessen aufgelöst und die verbleibenden standesherrlichen Vorrechte mit dem „Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren“ vom 15. April, verabschiedet am 9. August 1848, abgeschafft.[30] Stattdessen wurden Regierungsbezirke geschaffen:
Die anschließende Reaktionsära machte das aber in zwei Schritten wieder rückgängig. 1852 wurde die Kreiseinteilung aus der Zeit vor der Revolution wiederhergestellt.[31] Die standesherrlichen Hoheitsrechte, die in der Revolution beseitigt worden waren, aber wurden aber nicht wiederhergestellt, die behielt der Staat ein. Aus diesen Gebieten entstanden neu der Kreis Erbach und der Kreis Neustadt. Der zweite Schritt folgte zum 1. Januar 1861, als auch die Provinz Starkenburg wieder hergestellt wurde.[32]
Für das Fürstentum und die spätere Provinz Starkenburg wurde das Hofgericht Darmstadt eingerichtet. Es war in zweiter Instanz für Zivilsachen und in erster Instanz in Strafsachen und für Standesherren zuständig. In den standesherrlichen Gebieten bestanden Justizkanzleien, die dem Hofgericht nachgeordnet waren, für Verfahren zweiter Instanz.
Die Rechtsprechung der ersten Instanz in Zivilsachen wurde durch die Ämter und gebietsweise auch durch Gerichte der Standesherren und niederadeligePatrimonialgerichte ausgeübt. Die Aufgaben der ersten Instanz gingen in der Verwaltungsreform 1821, bei der auch Rechtsprechung und Verwaltung getrennt wurden, auf die neu geschaffenen Landgerichte über.[25] Mit dem im ganzen Deutschen Reich geltenden Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 wurde die Bezeichnung der Gerichte angepasst: Das Hofgericht Darmstadt wurde zum Landgericht Darmstadt, die bisherigen Landgerichte wurden durch Amtsgerichte ersetzt.
Sonstiges
In Gießen trägt das Corps Starkenburgia den Namen der ehemaligen hessischen Provinz.
Im Bereich der Provinz wurde 1923 der evangelische Starkenburger Gemeinschaftsverband gegründet. Durch Fusion wurde er zu Beginn des 21. Jahrhunderts in Evangelischer Gemeinschaftsverband Rhein-Main umbenannt.[35]
Literatur
Ludwig Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Bände 1–5. Jonghaus, Darmstadt 1862. (Digitalisat)
Hans Georg Ruppel und Karin Müller: Historisches Ortsverzeichnis für das Gebiet des ehem. Großherzogtums und Volksstaats Hessen mit Nachweis der Kreis- und Gerichtszugehörigkeit von 1820 bis zu den Veränderungen im Zuge der kommunalen Gebietsreform = Darmstädter Archivschriften 2. Historischer Verein für Hessen, Darmstadt 1976, S. 7 ff.
Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Gießen 1893.
↑ Ab Juni verwaltete Bergsträsser gleichzeitig die Provinz Oberhessen und damit den gesamten in der amerikanischen Besatzungszone liegenden Teil des vormaligen Volksstaates Hessen.
↑Ewald, L.: Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen, Bände 1–5. Band 3, Seite 32 (Digitale Ansicht)
↑Ewald, L.: Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen, Bände 1–5. Band 3, Seite 33 (Digitale Ansicht)
↑ ab
Verordnung Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr.33, S.403ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
↑Gesetz über die Aufhebung der Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen vom 1. April 1937. In: Hessisches Regierungsblatt Nr. 8 (1937), S. 121ff.
↑Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren vom 7. August 1848. In: Großherzog von Hessen (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1848 Nr.40, S.237–241 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 42,9MB]).