Richterliche Funktionen hatten auch die Konsistorien in Sondershausen und Arnstadt für Kirchen-, Schul- und Ehesachen, die Kammer und das Hofmarschallamt für Hofbedienstete, die beiden Militärgerichte (eines für die Grenadiergarde und eines für das Bundeskontingent) für Militärpersonen, das Bergamt Gehren für Bergsachen und das Forstkollegium Sondershausen für Forstsachen.
Noch vor der Märzrevolution 1848 kam auch in Schwarzburg-Sondershausen die Forderung nach einer Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung auf. Mit höchstem Rescript, die anderweite Organisation der Justiz betreffend vom 22. Dezember 1846 wurde diese Forderung teilweise umgesetzt. Zwar blieben die städtischen und die Patrimonialgerichte bestehen, so wurde auf dem Land die Rechtsprechung in Justizämtern als Eingangsinstanz und Landgerichten als zweiter Instanz zusammengefasst. Als Landgerichte wurde das Landgericht Sondershausen und das Landgericht Arnstadt eingerichtet.[1] Die Patrimonialgerichte wurden mit dem Gesetz über die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit vom 22. Juni 1849 abgeschafft.[2] Mit dem 20. Gesetz „wegen der künftigen Einrichtung der Rechtspflege“ vom 3. April 1850[3] ordnete Fürst Günther Friedrich Carl II. eine neue Gerichtsstruktur an, die die gesamte Rechtsprechung vereinheitlichte. An der Spitze stand das Oberappellationsgericht Jena, dass auch für Schwarzburg-Sondershausen zuständig war. Ein gemeinsames Appellationsgericht für die thüringischen Staaten war darunter angesiedelt. Die zweite Instanz bildeten zwei Kreisgerichte: Das Gemeinschaftliche Kreisgericht Arnstadt und das Gemeinschaftliche Kreisgericht Sondershausen als Nachfolger der bisherigen Landgerichte und Stadtgerichte. Die erste Instanz bildeten Justizämter. Diese sollten einen Gerichtsbezirk haben, der zwischen fünf- und neuntausend Gerichtsinsassen hatte. Der Zersplitterung der thüringischen Staaten Rechnung tragend, konnten diese Justizämter auch das Gebiet mehrere Staaten umfassen. Für die Unterherrschaft wurden die Justizämter Sondershausen, Ebeleben, Keula und Greußen eingerichtet. Für die Oberherrschaft waren dies die Justizämter Arnstadt, Gehren und Großbreitenbach.
Johann Friedrich Kratzsch: Tabellarische Übersicht des Justiz-Organismus der sämtlichen Deutschen Bundesstaaten. Leipzig 1836, S. 254, online.
Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. Berlin 1880, S. 451, online.
Einzelnachweise
↑Höchstes Rescript, die anderweite Organisation der Justiz betreffend vom 22. Dezember 1846; in: Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen 1846, S. 30–36, online
↑Gesetzessammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, 1849, S. 120 f., Digitalisat
↑ Gesetz 45 vom 13. Mai 1912 S. 401 ff. und Nr. 72 vom
14. September 1912 S. 621 ff.
↑Lubini, Julian: Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Schwarzburg-Sondershausen (1912-1922). In: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV). Band2019, März 2019, S.231–237.
↑Hans Eberhardt: Die Geschichte der Behördenorganisation in Schwarzburg-Sondershausen. In: Zeitschrift des Vereins für thüringische Geschichte und Altertumskunde, Beiheft 28, Jena, 1943, S. 73. online (PDF; 911 KB).