Bis 1966 bestanden in fast allen Landesbereichen 14 Feiertage. Im Zusammenhang mit der Einführung der „Fünftagewoche“ wurden 1966/67 fünf Feiertage gestrichen, sodass – mit zweimaliger Ausnahme 1975 und 1985 – bis zur Wende im gesamten Land neun jährlich begangene Feiertage bestanden. Mit der Abschaffung des nicht in allen Landesteilen begangenen Reformationstags wurde damit auch nicht mehr wie heute in Deutschland zwischen bundeseinheitlichen (zum Beispiel Christi Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit) und regional begrenzten (zum Beispiel Fronleichnam, Buß- und Bettag) Feiertagen unterschieden.
Auf der Grundlage von Festlegungen des VII. Parteitags der SED (17. bis 22. April 1967) wurden im Zusammenhang mit der Einführung der Fünftagewoche fünf Feiertage gestrichen.[2]Walter Ulbricht führte auf diesem Parteitag aus, dass die die DDR zu den Ländern mit den meisten Feiertagen, von denen der größte Teil auf Werktage fiel, gehöre. Ohne die Streichung einiger Feiertage wäre ansonsten eine halbstündige Verlängerung der täglichen Arbeitszeit (in der DDR üblicherweise 8,75 Stunden) zur Kompensation des als Arbeitstag wegfallenden Sonnabends nötig gewesen.[3] Ursprünglich sollten auch Karfreitag und Pfingstmontag gestrichen werden, doch die Intervention des damaligen CDU-Vorsitzenden Gerald Götting bei Willi Stoph verhinderte das.[1]
Da die Verordnung am 28. August 1967 in Kraft trat, waren 1967 der Reformationstag sowie der Buß- und Bettag keine Feiertage mehr. Die Arbeitszeit von Karfreitag und Pfingstmontag war am Sonnabend nach Ostern bzw. Pfingsten nachzuholen. Diese Regelung wurde wenige Jahre später aufgehoben. Während der Ostermontag entfiel, war der Pfingstmontag ein klassischer Feiertag. Die freien Nachmittage am 24. Dezember (Heiligabend) und 31. Dezember (Silvester) mussten an einem Sonnabend Anfang Dezember vorgearbeitet oder durch einen Urlaubstag ausgeglichen werden.
Nach der politischen Wende in der DDR 1989 wurden die gestrichenen Feiertage (außer dem Tag der Befreiung) kurz vor Ostern 1990 wieder eingeführt;[4][5]
Ostermontag und Christi Himmelfahrt waren in den letzten Monaten der DDR somit wieder gesetzlich arbeitsfreie Feiertage. Der gleichfalls wieder eingeführte Reformationstag blieb gemäß AnlageII KapitelVIII SachgebietC – Sozialer Arbeitsschutz, AbschnittIII, Ziffer3 bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen fortgeltendes Recht der DDR und damit gesetzlicher Feiertag in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
2. Sonntag im September – Internationaler Gedenktag für die Opfer des faschistischen Terrors und Kampftag gegen Faschismus und imperialistischen Krieg. Siehe auch Opfer des Faschismus
3. Sonnabend im September – Tag der Werktätigen des Bereiches der haus- und kommunalwirtschaftlichen Dienstleistungen
↑Verordnung über die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen. Vom 3. Mai 1967, GBl. II Nr. 38 vom 9. Mai 1967, S. 237, aufgehoben durch Bekanntmachung vom 31. Mai 1979, GBl. II Nr. 19 vom 11. Juli 1979, S. 164, da die wichtigsten Regelungen Gegenstand des Arbeitsgesetzbuchs der DDR wurden; „Wer an den kirchlichen Feiertagen religiöse Veranstaltungen besuchen will, kann dafür unbezahlte Freizeit in Anspruch nehmen.“ DDR / Fünf-Tage-Woche. Samstags nie. Der Spiegel 36/1967 vom 28. August 1967, abgerufen am 9. Juli 2015.