Der Fahrzeugausweis weist nach, dass das Fahrzeug den Bedingungen des Artikels 11 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), somit den Vorschriften und der Verkehrssicherheit entspricht (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b. Verkehrszulassungsverordnung (VZV)) und dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a. VZV) besteht. Zusätzlich steht der Fahrzeugausweis dafür, dass das Fahrzeug zur Verkehrssetzung freigegeben ist.[1][2]
Die Ausstellung des Fahrzeugausweises kann verweigert werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Ausserdem kann der Fahrzeugausweis verweigert werden, wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht besteht oder der Halter die Verkehrssteuern nicht bezahlt hat.
Der Fahrzeugausweis wird vom Standortkanton (in der Regel der Kanton, wo der Halter sein Domizil hat) erteilt, wenn die gültige Versicherungsbestätigung vorliegt und bei schweizerischen Fahrzeugen der Prüfbericht 13.20 A vorgelegt wird. Bei ausländischen Fahrzeugen muss der Prüfbericht 13.20 A mit einem Zollstempel des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit oder einer Zollbewilligung versehen sein.[4]
Bei bereits immatrikulierten Fahrzeugen muss der alte Fahrzeugausweis vorgelegt werden.
Arten
Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern
Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern (beispielsweise Exportschilder, vergleichbar mit den deutschen Ausfuhrkennzeichen)
Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger (entspricht dem deutschen gelben Kurzzeitkennzeichen)
Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes (umgangssprachlich "Garagenschilder", entspricht dem deutschen roten Händlerkennzeichen)
Ausweis für Ersatzfahrzeuge (wenn z. B. das ursprüngliche Fahrzeug unbrauchbar geworden ist)[4]
Art. 73 VZV
Inhalte des Fahrzeugausweises (schweizerische Version)