Basisdaten
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Titel: |
Bundesbesoldungsgesetz
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Abkürzung:
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BBesG
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Art:
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Bundesgesetz
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Geltungsbereich:
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Bundesrepublik Deutschland
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Erlassen aufgrund von:
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Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG
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Rechtsmaterie:
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Beamtenrecht
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Fundstellennachweis:
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2032-1
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Ursprüngliche Fassung vom:
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27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993)
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Inkrafttreten am:
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1. April 1957
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Neubekanntmachung vom:
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19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434)
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Letzte Neufassung vom:
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23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173)
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Inkrafttreten der Neufassung am:
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überw. 1. Juli 1975
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Letzte Änderung durch:
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Art. 6 G vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 190 vom 20. Juli 2023)
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Inkrafttreten der letzten Änderung:
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21. Juli 2023 (Art. 7 G vom 17. Juli 2023)
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GESTA:
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H006
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Weblink:
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Text des Gesetzes
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Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Besoldung für Bundesbeamte, Bundesrichter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1) sowie – eingeschränkt – die Besoldung der Beamten in den Ländern Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland.
Sein Vorläufer war das Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349).
Aufbau und Inhalt
Das Bundesbesoldungsgesetz ist in neun Abschnitte untergliedert.
Abschnitt 1 (§§ 1–17b) enthält allgemeine Vorschriften zur Besoldung und zur Versorgungsrücklage. § 2 Abs. 1 stellt klar, dass die Besoldung gesetzlich geregelt ist, d. h. der Gesetzgeber bestimmt die Höhe der Besoldung, nicht die einzelnen Dienststellen. Es ist deshalb unzulässig, einzelnen Beamten, Richtern oder Soldaten durch Vereinbarungen oder Zusicherungen eine höhere Besoldung zu verschaffen (§ 2 Abs. 2). § 1 Abs. 2 und 3 bestimmt, dass zur Besoldung Dienstbezüge, Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen gehören. Zu den Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen (zum Beispiel für Mehrarbeit) und die Auslandsbesoldung.
In Abschnitt 2 (§§ 18–38) sind das Grundgehalt für Beamte, Richter, Staatsanwälte und Professoren an Hochschulen sowie Leistungsbezüge an Hochschulen geregelt. Abschnitt 3 (§§ 39–41) betrifft den Familienzuschlag, Abschnitt 4 (§§ 42–51) Zulagen, Prämien, Zuschläge und Vergütungen. Mit Einführung des BBesG änderte sich die bisherige Gliederung der Besoldungsgruppen, die nun aufsteigend von A 1 / B 1 / C 1 (niedrigste Besoldungsgruppen) bis A 16 / B 11 / C 4 (höchste Besoldungsgruppen) gestaffelt waren. Bis zum 31. März 1957 hatten die Besoldungsgruppen A 11 / B 10 / C 5b die Eingangsstufen abgebildet, die Besoldungsgruppen A 1a / B 3a / C 1 die jeweiligen Spitzenämter.
Die Auslandsdienstbezüge sind in Abschnitt 5 (§§ 52–58) geregelt. Abschnitt 6 (§§ 59–66) enthält Vorschriften zu den Anwärterbezügen. Abschnitt 7 enthielt Bestimmungen zu Sonderzahlungen (§ 67) und zu vermögenswirksamen Leistungen (§ 68). Diese Bestimmungen wurden im Jahr 2009 durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz aufgehoben.
Die Regelungen im 8. Abschnitt (§§ 69–70a) sind Rechtsgrundlage für die Gewährung von Dienstkleidung sowie für Heilfürsorge und Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei. Abschnitt 9 (§§ 71–85) enthält verschiedene Übergangsvorschriften.
Nach Abschnitt 9 schließt das Bundesbesoldungsgesetz mit mehreren Anlagen, deren wichtigsten die so genannten Bundesbesoldungsordnungen sind:
Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes
Will der Bund die Besoldung seiner Beamten, Richter, Soldaten und Hochschullehrer erhöhen, muss er dazu die entsprechenden Besoldungsordnungen ändern. Deshalb wurden das Bundesbesoldungsgesetz bzw. die dazugehörigen Besoldungsordnungen seit dem Inkrafttreten im Jahr 1957 vielfach geändert.
Rechtsverordnungen zum Bundesbesoldungsgesetz
Auf Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes wurden unter anderem folgende Rechtsverordnungen erlassen:
außer Kraft seit 31. Dezember 2019:
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat zudem eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz erlassen. Sie enthält bindende Regelungen sowie Hinweise und Erläuterungen zu einzelnen Vorschriften des Gesetzes.
Geltung in den Ländern
Das 1957 in Kraft getretene Bundesbesoldungsgesetz galt ursprünglich nicht für die Beamten der Länder. 1971 zog der Bund jedoch durch eine Änderung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für das gesamte Beamtenbesoldungsrecht an sich und vereinheitlichte die Besoldung in Bund, Ländern und Gemeinden. Dieses Prinzip der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde 2006 durch die so genannte Föderalismusreform aufgegeben. Seitdem sind die Länder wieder berechtigt, eigene Landesbesoldungsgesetze zu erlassen.
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben von dieser Möglichkeit umfassend Gebrauch gemacht.
Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland haben zwar ebenfalls eigene landesrechtliche Regelungen erlassen. Diese verweisen jedoch zum Teil noch auf das Bundesbesoldungsgesetz. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt daher in den genannten Ländern weiterhin, allerdings nicht in der aktuellen, sondern in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (siehe § 85).
Literatur
- Michael Dawin: BBesG – Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz (= Dieter Kugele [Hrsg.]: Beamtenrechtliche Praxiskommentare. Band 2). 1. Auflage. LexisNexis, Münster 2011, ISBN 978-3-89655-533-5.
- Max-Emanuel Geis, Timo Hebeler, Manfred-Carl Schinkel, Sabrina Schönrock, Monika Sturm: Besoldungsrecht des Bundes und der Länder (= Ingeborg Franke, Hans-Dietrich Weiß [Hrsg.]: GKÖD. Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht. Band 3). Erich Schmidt Verlag, Berlin 2019, ISBN 978-3-503-00897-1.
- Andreas Reich, Ulrike Preißler: Bundesbesoldungsgesetz. Kommentar. 1. Auflage. C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66148-8.
- Martin Hillebrecht, Uta von Kiedrowski, Kerstin Löhr, Maik Polte, Kai Schollendorf, Stefan Werres: Besoldungsrecht des Bundes und der Länder. Richard Boorberg Verlag, 2018, ISBN 978-3-415-02534-9 (5660 S.).
Weblinks