Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Die Bannmeile bezeichnet den räumlichen Bereich der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes (Bundestag und Bundesrat) und der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts, innerhalb dessen Demonstrationen verboten sind (§ 16VersG, § 1 BefBezG). Die Bannmeile um Bundesorgane wird auch befriedeter Bezirk genannt. Die Abgrenzung dieser Bereiche erfolgt durch besondere Gesetze (für den Bund: „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“ – BefBezG). Demonstrationen auch in der Bannmeile sind zulässig, wenn keine Störung zu erwarten ist. Dies gilt vor allem an sitzungsfreien Tagen (§ 3 BefBezG).
Der am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler ernannte Adolf Hitler hob noch am selben Tag die Bannmeile auf, womit er seinen Anhängern Jubelkundgebungen im Regierungsviertel ermöglichte, darunter einen abendlichen Fackelzug durch das Brandenburger Tor.[4]
Bei Wahlen gibt es im Umkreis von Wahllokalen eine Art Bannmeile, wo eine Agitation der Parteien verboten ist. In Deutschland ist der Umfang nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird durch lokale Verordnungen auf einen Bereich von in der Regel 10 bis 50 Meter festgelegt.
Österreich
In Österreich gibt es den Begriff offiziell nicht. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf jedoch gemäß Versammlungsgesetz im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
Umgangssprachlich wird der Begriff auch beispielsweise für Zonen rund um ein Wahllokal, die durch weiße Markierungen gekennzeichnet sind, verwendet. Innerhalb dieser Zone ist während der Wahlzeit politische Agitation verboten. Aber auch die Schutzzonen, die vorwiegend um Schulen verhängt werden können, um Dealer von Schülern fernzuhalten, werden umgangssprachlich so bezeichnet.
Schweiz
In der Schweiz sind während der Session der eidgenössischen Räte auf dem Bundesplatz in Bern keine Kundgebungen erlaubt.
Historisches
Die Bannmeile war ursprünglich ein definiertes Gebiet rund um eine Stadt, in dem zum Schutz des eigenen Handels keine fremden Händler ihre Ware feilbieten durften. An großen Markttagen wurde diese Bannmeile aufgehoben.
Tobias Kaiser: Die Erfindung der „Bannmeile“ in der Weimarer Republik. Polizeilicher und symbolischer Schutzraum mit widersprüchlicher Geschichte. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, Jg. 71 (2020), Heft 5/6, S. 262–279.
↑bannileuga. In: Mittellateinisches Wörterbuch, Bayerische Akademie der Wissenschaften, abgerufen am 26. Juli 2023.
↑Tobias Kaiser: Die Erfindung der „Bannmeile“ in der Weimarer Republik. Polizeilicher und symbolischer Schutzraum mit widersprüchlicher Geschichte. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, 2020, 71, Heft 5/6, S. 261–279.
↑Hans-Norbert Burkert, Klaus Matußek, Wolfgang Wippermann: „Machtergreifung“. Berlin 1933. Edition Hentrich im Rembrandt-Verlag, Berlin 1982, ISBN 3-7925-0296-8, S. 70.