Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)[1] ist ein österreichisches Bundesgesetz, welches am 13. August 2015 publiziert wurde. Das AStG regelt das Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher geregelt (§ 1 Abs. 1 AStG).
die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (§ 34 AStG)[2],
Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (§ 1 Abs. 3 AStG)[3].
wohnhaften Verbraucher. Das AStG gilt daher nicht für Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit Unternehmern oder Verbrauchern aus Drittstaaten (z. B. der Schweiz).
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften (§ 1 Abs. 2 AStG):
über Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung,
nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und
Kaufverträge über unbewegliche Sachen.
Vorrang
Gemäß § 2 AStG geht das AStG im Fall der Kollision einer jeden anderen Gesetzesbestimmung vor, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsaktes über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren dient.
Vollziehung des Gesetzes
Die Vollziehung des AStG ist nach § 32 AStG mehrschichtig geregelt:
hinsichtlich des § 18 AStG der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der §§ 25 Abs. 2 und 27 Abs. 2 AStG der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
hinsichtlich der §§ 21, 25 Abs. 3 und 4, 26. Abs. 2 und 28 AStG, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 1 AStG handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 2 AStG handelt, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
↑Langtitel: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden, BGBl. I 105/2015.