XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Der XII. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt 13 Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Er ist hauptsächlich für Familienrecht und gewerbliches Mietrecht zuständig.[1]

Errichtung

Der XII. Zivilsenat wurde 1990 durch Umbenennung des bisherigen IVb. Zivilsenats errichtet.

Besetzung

Der Senat ist gegenwärtig (Stand: Mai 2024)[2] wie folgt besetzt:

Vorsitzende

Nr. Name (Lebensdaten) Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
1 Heinz Grell (1914–2008) März 1980  1 31. Januar 1982  1
2 Friedrich Lohmann (1929–2009) 1. Februar 1982  2 31. August 1992
3 Friedrich Blumenröhr (* 1936) 1. September 1992 31. Oktober 2001
4 Meo-Micaela Hahne (* 1947) 12. November 2001 30. Apr. 2012
5 Hans-Joachim Dose (* 1956) 18. Juni 2012 31. Oktober 2022
5 Hartmut Guhling (* 1968) 9. Februar 2023
1 
als Vorsitzender des IVb-Zivilsenats
2 
bis 31. Dezember 1989 als Vorsitzender des IVb-Zivilsenats

Zum Nachfolger der in den Ruhestand getretenen Senatsvorsitzenden Meo-Micaela Hahne wurde - gegen den Vorschlag des BGH-Präsidenten Klaus Tolksdorf - ihr bisheriger Stellvertreter Hans-Joachim Dose ernannt. Der BGH-Präsident hatte Bundesrichterin Karin Milger zur Beförderung vorgeschlagen.[3][4]

Zuständigkeit

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2015[5]) ist der XII. Zivilsenat (seit 2012 unverändert[6]) zuständig für:

  1. die Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über
    1. Personenrecht, insbesondere Namensrecht (§ 12 BGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2 c), einschließlich Todeserklärungen,
    2. Familienrecht und Lebenspartnerschaftssachen,
    3. sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind,
    4. vermögensrechtliche Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften;
  2. die Entscheidungen in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG;
  3. die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 ZPO in Familienstreitsachen und Ehesachen;
  4. die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts;
  5. die Rechtsstreitigkeiten über
    1. Miet- und Pachtverhältnisse, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 9 Kleingartenpachtverträge), der V. Zivilsenat (Nr. 1 k Landpacht), der VI. Zivilsenat (Nr. 5 a See- und Binnenschifffahrtssachen) oder der VIII. Zivilsenat (Nr. 1 d und 2 Wohnraummiete, Leasing) zuständig ist,
    2. Leihe und Verwahrung, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3 c öffentlich-rechtliche Verwahrung), der V. Zivilsenat (Nr. 1 a Verträge über Grundstücke) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 1 c Börsenrecht) zuständig ist.

Geschichte

Der Senat, der zunächst die Bezeichnung IVb-Senat trug und zu Jahresbeginn 1990 seine jetzige Bezeichnung erhielt, ist aus der Teilung des IV. Zivilsenats (ursprünglich für Familien- und Erbrecht zuständig) hervorgegangen.

Einzelnachweise

  1. Verteilung der Geschäfte des BGH (Memento vom 22. April 2018 im Internet Archive) (abgerufen am 22. April 2018)
  2. Besetzung des XII. Zivilsenats auf der Webseite des Bundesgerichtshofs, abgerufen am 14. Mai 2024.
  3. Christian Rath: Quote am Bundesgerichtshof: Frauenschwund am Richtertisch. In: Die Tageszeitung. 14. Mai 2012, abgerufen am 4. September 2020.
  4. Dietmar Hipp: Bundesgerichtshof – Der Gutsherr. In: Der Spiegel. 2. August 2013, abgerufen am 4. September 2020.
  5. Bundesgerichtshof – Geschäftsverteilungsplan 2015 (Memento vom 22. Mai 2015 im Internet Archive) (abgerufen am 20. Mai 2015)
  6. Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs (Memento vom 2. April 2015 im Internet Archive) (PDF) abgerufen am 20. Mai 2015