Reservistendienst Leistende (RDL) (Wehrdienst leistende Reservisten) bezogen bis Oktober 2015 ebenfalls Wehrsold. Seit 1. November 2015 beziehen sie Reservistendienstleistungsprämie (ersetzt den Wehrsold und die Verpflegungskosten) und Verpflichtungszuschlag.[1][2]
Wehrpflichtig dienende Soldaten bezogen ebenfalls Wehrsold (bis 30. Juni 2011).
Zu Zeiten der Wehrmacht galt das Einsatz-Wehrmachtgebürnisgesetz (EWGG); Durchführungsbestimmungen enthielten die Wehrsoldtabelle.[3]
Grundsätzlich erhalten alle freiwillig Wehrdienstleistenden in ihren insgesamt sechs bis 23 Monaten Dienstzeit Wehrsold, jedoch Soldaten, die aufgrund einer freiwilligen Meldung bereits als Soldat auf Zeit (SaZ) zum Dienstantritt aufgefordert werden, von Beginn an eine beamtenrechtliche Besoldung.
Steuerfreiheit
Der reine Wehrsold ist steuerfrei. Steuerpflichtig wurden bei Dienstverhältnissen ab dem 1. Januar 2014 unter anderem: der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.[4]
Wehrsoldempfänger erhalten neben dem Wehrsold weitere Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz sowie u. U. dem Unterhaltssicherungsgesetz. Das Arbeitsplatzschutzgesetz sichert darüber hinaus dem zu Wehrdienstleistungen einberufenen Arbeitnehmer oder Beamten das Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis.
Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst, die zu Wehrdienstleistungen herangezogen (einberufen) werden, haben Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Bezüge.
↑Einsatz-Wehrmachtgebürnisgesetz (EWGG) vom 28. August 1939 (RGBl. I S. 1531); Durchführungsbestimmungen zum Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetz (EWGG-DB) vom 31. August 1939 (RGBl. I S. 1557); beide neu gefasst durch Verordnung vom 1. November 1944 (RGBl. I S. 289)