Basisdaten
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Titel: |
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
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Kurztitel:
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Verordnung über elektrische Betriebsmittel
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Früherer Titel:
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Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
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Abkürzung:
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1. ProdSV
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Art:
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Bundesrechtsverordnung
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Geltungsbereich:
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Bundesrepublik Deutschland
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Erlassen aufgrund von:
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§ 8 ProdSG
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Rechtsmaterie:
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Besonderes Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht
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Fundstellennachweis:
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8053-4-1
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Ursprüngliche Fassung vom:
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11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629)
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Inkrafttreten am:
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1. Januar 1980
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Letzte Neufassung vom:
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17. März 2016 (BGBl. I S. 502)
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Inkrafttreten der Neufassung am:
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20. April 2016
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Letzte Änderung durch:
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Art. 20 G vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3173)
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Inkrafttreten der letzten Änderung:
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16. Juli 2021 (Art. 36 G vom 27. Juli 2021)
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GESTA:
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G049
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Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) enthält die für Deutschland geltenden Bestimmungen zur Beschaffenheit elektrischer Geräte.
Mit dieser Verordnung wird die europäische Niederspannungsrichtlinie[1] in deutsches Recht umgesetzt.
Die Verordnung gilt für „Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt.“
Sie gilt nicht für
- elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,
- elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
- elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
- Elektrizitätszähler,
- Haushaltssteckvorrichtungen,
- Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
- elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung,
- spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören,
- kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.
Nach § 3 dieser Verordnung dürfen neue elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind,
- sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.
Hersteller und Importeure werden verpflichtet, eine CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten anzubringen, sowie eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und bestimmte technische Unterlagen bereitzuhalten.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 2014/35/EU