Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Benutzern persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) wurden von der Europäischen Union durch diese Richtlinie einheitliche und verbindliche Vorschriften über grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die PSA sowie deren Inverkehrbringen festgelegt.
Durch sie wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die in Verkehr gebrachten PSA die Benutzer einerseits schützen ohne andererseits die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden. Gemäß dieser Richtlinie sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und Mittel, die von einer Person getragen oder gehalten werden können, um sie gegen ein oder mehrere Gesundheits- oder Sicherheits-Risiken zu schützen. Eine PSA kann dabei sowohl für den beruflichen als auch den privaten Gebrauch (z. B. Verwendung einer Sonnenbrille in der Freizeit) bestimmt sein. Ausgenommen von dieser Richtlinie sind PSA, die von anderen Richtlinien erfasst werden, solche die speziell für Streitkräfte oder Ordnungskräfte hergestellt werden, solche zur Selbstverteidigung und zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren sowie Helme und Visiere.[1]
Für Design, Herstellung und das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen gelten allgemeine Anforderungen (für alle PSA) und zusätzliche spezielle Anforderungen (z. B. bei Alterung die Angabe des Herstellungsdatums oder Anforderungen bei besonderen Gefahren).
Die Bewertung, ob eine persönliche Schutzausrüstung konform mit den grundlegenden Anforderungen und den sonstigen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie ist, kann durch die durch EU-Länder bestimmte Einrichtungen oder den Hersteller selbst durchgeführt werden.
Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von PSA mit einer CE-Kennzeichnung dürfen die EU-Mitgliedstaaten nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn eine EG-Konformitätserklärung vorliegt. Bei einer PSA, die nur vor geringfügigen Risiken schützt, genügt, dass der Hersteller selbst eine EG-Konformitätserklärung ausstellt, während alle anderen einer EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle zu unterziehen sind. Ein PSA, die vor besonders schwerwiegenden Gefahren schützen soll (z. B. Atemschutzgerät), muss zusätzliche Verfahren, wie eine andauernde Überwachung und einer Auditierung des Qualitätsmanagementsystems, durchlaufen, durch welche die Konformität von Produktion mit dem Baumuster gewährleistet wird. Zusätzlich sind jährlich Mustern zur Konformitätsprüfung bereitzustellen.
Die CE-Kennzeichnung kann durch den Hersteller oder seinem in der EU ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden.
Aufbau der Richtlinie 89/686/EWG
KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH, INVERKEHRBRINGEN UND FREIER VERKEHR
Artikel 1 bis Artikel 7
KAPITEL II BESCHEINIGUNGSVERFAHREN
Artikel 8 bis Artikel 9
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG Artikel 10
KONTROLLE DER FERTIGEN PSA Artikel 11
EG-PRODUKTIONSKONFORMITÄTSERKLÄRUNG Artikel 12
KAPITEL III EG-ZEICHEN
Artikel 13
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 bis Artikel 17
ANHANG I ERSCHÖPFENDE LISTE DER PSA-ARTEN, DIE NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLEN
ANHANG II GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR GESUNDHEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT
ANHANG III TECHNISCHE UNTERLAGEN DES HERSTELLERS
ANHANG IV EG-KONFORMITÄTSZEICHEN
ANHANG V VORAUSSETZUNGEN, DIE VON DEN GEMELDETEN STELLEN ZU ERFÜLLEN SIND