Resolution 9 des UN-Sicherheitsrates

UN-Sicherheitsrat
Resolution 9
Datum: 15. Oktober 1946
Sitzung: 76
Kennung: S/RES/9
Abstimmung: Dafür: 11 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Gegenstand: Internationaler Gerichtshof
Ergebnis: Angenommen
Zusammensetzung des Sicherheitsrats 1946:
Ständige Mitglieder:
China Republik 1928 CHN Frankreich FRA Vereinigtes Konigreich GBR Sowjetunion 1923 SUN Vereinigte Staaten 48 USA
Nichtständige Mitglieder:
Australien AUS Brasilien 1889 BRA Agypten 1922 EGY
Mexiko 1934 MEX Niederlande NLD Polen POL

Mitschnitt einer Verhandlung des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Februar 1948. Verhandelt wird der Untergang zweier britischer Marineschiffe am 22. Oktober 1946. Siehe auch: Korfu-Kanal-Zwischenfall

Die Resolution 9 des UN-Sicherheitsrates ist eine Resolution, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der 76. Sitzung am 15. Oktober 1946 einstimmig beschloss. Sie beschäftigte sich mit der Rechtsprechung am Internationalen Gerichtshof. Konkret ermöglichte sie die Anrufung des Gerichtshofs durch Staaten, die nicht Mitglieder dessen Statuts sind, und regelte die diesbezügliche Vorgangsweise.

Hintergrund

Der Internationale Gerichtshof wurde 1945 gegründet. Er arbeitet unter der Charta der Vereinten Nationen als „Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen[1] und ging aus dem von 1922 bis 1946 bestehenden Ständigen Internationalen Gerichtshof hervor. Um seine Urteile durchsetzen zu können, ist er auf den Sicherheitsrat angewiesen.

Inhalt

Der Sicherheitsrat wies auf seine Zuständigkeit hin. Diese ist durch Artikel 35, Paragraph 2, der Statuten des Internationalen Gerichtshofs[2] geregelt.

  1. Der Internationale Gerichtshof sollte allen Staaten offenstehen, auch wenn sie nicht in den Statuten des Gerichtshof erwähnt sind. Als Bedingung müssen diese Staaten eine Erklärung beim Gerichtshof hinterlegen, in der sie sich verpflichten die Zuständigkeit des Gerichtshofs und seine getroffenen Entscheidungen anzuerkennen. Außerdem müssen sie den, in Artikel 94 der Charta der Vereinten Nationen[3] erwähnten Pflichten, nachkommen.
  2. Eine solche Erklärung kann entweder nur für einen bestimmten Fall oder auch generell (d. h. für alle Fälle des Gerichtshofs) abgegeben werden.
  3. Das Original der Erklärung wird beim Gerichtshof aufbewahrt. Alle Staaten, die Mitglieder der Statuten des Gerichtshofs sind oder eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, erhalten, ebenso wie der Generalsekretär, eine wortgetreue Kopie.
  4. Der Sicherheitsrat behält sich das Recht vor, diese Resolution durch spätere Resolutionen zu verändern oder zu widerrufen.
  5. Über alle Fragen bezüglich der Auswirkungen und der Gültigkeit einer Erklärung entscheidet der Internationale Gerichtshof.
Wikisource: Originaltext der Resolution – Quellen und Volltexte (englisch)

Einzelnachweise

  1. Charta der Vereinten Nationen - In Artikel 92 wird dies festgelegt.
  2. Statuten des Internationalen Gerichtshofs - In Artikel 35, Paragraph 2 wird festgelegt, dass der Sicherheitsrat den Zugang zum Internationalen Gerichtshof regelt.
  3. Charta der Vereinten Nationen - Artikel 94 beinhaltet Regelungen zur Entscheidungsgewalt des Gerichtshofs und legt fest, dass der Sicherheitsrat bei Nichterfüllung Maßnahmen treffen kann