Der Ausdruck Residentur bezeichnet in der Verwaltungsgeschichte der Kolonien den Zuständigkeitsbereich eines Residenten, also eines ständigen Vertreters der Kolonialverwaltung beim Herrscher eines kolonialen Gebietes unter ausländischer Oberherrschaft.
Residenturen (residency) gab es in zahlreichen Gebieten des britischen Kolonialreiches. Der Resident, dem die Residentur unterstand, hatte die Aufgabe, die Fürstenherrscher nicht nur zu beraten, sondern vor allem zu beaufsichtigen und die Interessen der Kolonialmacht durchzusetzen. Außer dem resident als ständigen Vertreter der Kolonialverwaltung beziehungsweise der Krone, der bei einem Herrscher tätig war, gab es auch den resident-general, der für mehrere, meist kleinere Gebiete zuständig war. Die Anweisungen der Residenten waren in der Regel bindend, wobei es auch Ausnahmen gab (beispielsweise religiöse Fragen). Die Residenten unterstanden in der Regel einem Gouverneur beziehungsweise einem Hochkommissar der übergeordneten Besitzung. Britische Residenturen gab es zur Zeit des britischenKolonialreiches unter anderem in folgenden Besitzungen:[1][2][3][4][5]
Der Resident in den deutschen Kolonien hatte nicht die Aufgabe, in die eigentlichen Verwaltungsgeschäfte einzugreifen, sondern nach dem System der indirekten Herrschaft den traditionellen lokalen Machthabern kontrollierend und beratend zur Seite zu stehen und die Vertretung der deutschen Interessen gegenüber der einheimischen Bevölkerung wahrzunehmen. Das Modell entsprach den britischen Protektoraten. Im britischen Kolonialreich gab es diese Art von residents schon längere Zeit, als Deutschland sein Kolonialreich aufbaute.